Bekommt die Frau nach der Scheidung Unterhalt? Es gibt keinen Automatismus: Nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Anspruch besteht nur bei spezifischen gesetzlichen Gründen wie Kinderbetreuung, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Ob und wie lange Unterhalt gezahlt wird, hängt individuell von den ehelichen Lebensverhältnissen und eventuellen ehebedingten Nachteilen ab.
Die Frage, ob die Frau nach der Scheidung Unterhalt bekommt, beschäftigt viele Paare bereits lange vor dem eigentlichen Trennungsgespräch. Die Antwort lautet: nicht pauschal, aber unter bestimmten Voraussetzungen ja. Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Mandantinnen und Mandanten rund um das Thema einvernehmliche Scheidung zur Seite und erkläre im Folgenden, welche gesetzlichen Regelungen wirklich gelten.
Wer nach der Scheidung Unterhalt erwartet, stößt im Gesetz zuerst auf eine klare Aussage in die andere Richtung: Nach § 1569 BGB obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung ist seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 das zentrale Prinzip des deutschen Scheidungsunterhaltsrechts.
Das bedeutet: Nachehelicher Unterhalt ist keine Selbstverständlichkeit und auch kein Ausgleich für das Ende der Ehe als solcher. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn einer der in den §§ 1570 bis 1576 BGB abschließend aufgezählten Unterhaltstatbestände erfüllt ist und die berechtigte Person diese Voraussetzungen auch beweisen kann. Hinzu kommt, dass sie bedürftig im Sinne von § 1577 BGB sein muss, also ihren Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.
Das Gesetz unterscheidet dabei nicht nach Geschlecht. Sowohl die Frau als auch der Mann kann unterhaltsberechtigt sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis stellen allerdings häufiger Frauen Unterhaltsansprüche, weil sie während der Ehe Erwerbstätigkeit zugunsten von Kinderbetreuung oder Haushaltsführung reduziert haben.
Das Gesetz kennt mehrere Fallgruppen, in denen nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch entstehen kann. Jeder dieser Tatbestände hat eigene Voraussetzungen:
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Wer ein gemeinschaftliches Kind betreut, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Unterhalt verlangen. Darüber hinaus kann der Anspruch aus Billigkeitsgründen verlängert werden, wenn es Kind oder betreuender Elternteil erfordern.
Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): Wer zum Zeitpunkt der Scheidung oder beim Wegfall eines früheren Unterhaltsanspruchs wegen seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Unterhalt.
Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): Kann jemand wegen einer Erkrankung oder eines Gebrechens keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, ist dieser Unterhaltstatbestand erfüllt.
Erwerbslosigkeitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB): Wer nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit er keine angemessene Erwerbstätigkeit findet. Der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ergänzt ein eigenes Einkommen, das unterhalb des ehelichen Lebensstandards liegt.
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Wer in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann Unterhalt verlangen, wenn er diese Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, und der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die übliche Ausbildungsdauer. Entsprechendes gilt nach § 1575 Abs. 2 BGB für Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB): Dieser Tatbestand greift bei schwerwiegenden Gründen, die nicht in die vorgenannten Kategorien fallen, sofern die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Ausgangspunkt ist der Standard, den beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe hatten. Konkret wird dafür das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten ermittelt und in Relation gesetzt.
In der Praxis bedeutet das: Je höher das Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten war und je mehr der unterhaltsberechtigte Part durch ehebedingte Einschränkungen (Kindererziehung, Haushaltsführung, beruflicher Rückzug) auf eigenes Einkommen verzichtet hat, desto höher fällt der Unterhaltsanspruch aus.
In der Praxis orientiert sich die Bedarfsermittlung häufig an einer hälftigen Teilhabe am zusammengerechneten bereinigten Einkommen; dieser Ausgangspunkt ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und kann durch Billigkeitskorrektive wie Erwerbstätigenbonus, Selbstbehalte oder weitere Unterhaltspflichten abweichen. Der Unterhalt entspricht dann grob der Differenz zwischen eigenem Einkommen und dem hälftigen Betrag. Altersvorsorgeunterhalt kann dabei separat geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsanspruch auf einem der Tatbestände der §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB beruht.
Eine pauschale Antwort auf die Frage der Unterhaltsdauer gibt es nicht. § 1578b BGB ermöglicht dem Gericht, den Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine unbegrenzte Zahlung auf Basis der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre.
Maßgeblich ist dabei vor allem, ob sogenannte ehebedingte Nachteile vorliegen. Das sind Nachteile, die die unterhaltsberechtigte Person dadurch erlitten hat, dass sie wegen der Ehe auf eigene Einkünfte verzichtet hat, beispielsweise durch die Übernahme der Kinderbetreuung oder die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Liegen solche Nachteile vor, steht das einer Befristung oder Herabsetzung regelmäßig entgegen.
Liegen dagegen keine ehebedingten Nachteile vor, zum Beispiel weil beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und nur ein Einkommensunterschied aufgrund unterschiedlicher Qualifikation besteht, kann der Unterhalt zeitlich begrenzt werden. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung können nach § 1578b Abs. 3 BGB auch miteinander verbunden werden.
Viele verwechseln diese beiden Begriffe, obwohl sie unterschiedliche Lebensphasen und Anspruchsgrundlagen betreffen. Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB entsteht ab dem Moment der Trennung und läuft bis zur rechtskräftigen Scheidung. Er hat zum Ziel, den bisher gemeinsam gelebten Lebensstandard zu sichern, solange das Scheidungsverfahren läuft. Die Anforderungen an den verpflichteten Ehegatten sind hier noch weniger streng: Nach überwiegender gerichtlicher Praxis ist ein abrupter Wechsel zur Vollzeittätigkeit in der Trennungsphase regelmäßig nicht verlangt; ein gestufter Übergang wird anerkannt.
Der nacheheliche Unterhalt beginnt erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Ab diesem Zeitpunkt gelten die strengeren Regeln der §§ 1569 ff. BGB, insbesondere der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Unterschiede wirken sich also direkt auf die Dauer und Höhe der Zahlungen aus. Wer sich nur auf den Trennungsunterhalt einstellt, kann nach der Scheidung schnell feststellen, dass der nacheheliche Unterhalt deutlich niedriger oder gar nicht mehr geschuldet ist.
Neben der zeitlichen Begrenzung gibt es auch Tatbestände, bei denen der Unterhaltsanspruch vollständig entfällt oder versagt werden kann. Nach § 1579 BGB kann das Gericht den Unterhalt beschränken oder versagen, wenn grobe Unbilligkeit vorliegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die unterhaltsberechtigte Person eine neue eheähnliche Gemeinschaft eingeht, wenn sie sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Verpflichteten schuldig gemacht hat oder wenn sie mutwillig ihre eigene Bedürftigkeit herbeigeführt hat.
Darüber hinaus erlischt der Anspruch nach § 1586 BGB bei einer neuen Heirat der berechtigten Person endgültig. Auch die Aufnahme einer ernsthaften neuen Partnerschaft kann nach § 1579 Nr. 2 BGB zur vollständigen Versagung führen, wenn das Gericht darin eine verfestigte Lebensgemeinschaft sieht.
Schließlich setzt der Anspruch immer auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Wer selbst nicht genug verdient, um den eigenen Bedarf und den des Unterhaltsbegehrenden zu decken, ist nach § 1581 BGB nicht zur Zahlung verpflichtet, soweit sein eigener angemessener Unterhalt davon betroffen wäre.
Ja, Ehegatten können in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zum nachehelichen Unterhalt treffen, ihn einschränken oder sogar vollständig ausschließen. Das ist grundsätzlich zulässig und wird von vielen Paaren genutzt, die ihre Scheidung einvernehmlich und planbar gestalten möchten.
Allerdings setzt die Rechtsprechung Grenzen. Ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts ist vor Gericht angreifbar, wenn er im Nachhinein zu einem krassen Ungleichgewicht führt, insbesondere wenn eine Seite durch die Ehe deutliche ehebedingte Nachteile erlitten hat, etwa durch die alleinige Kinderbetreuung. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben hier eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, die im Einzelfall entscheidend ist.
Für alle, die eine Scheidung einvernehmlich regeln und dabei klare Verhältnisse schaffen wollen, kann eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung eine sinnvolle Grundlage sein. Sie schafft Klarheit für beide Seiten und verhindert spätere Streitigkeiten.
Die Frage, ob die Frau nach der Scheidung Unterhalt bekommt, hat keine einheitliche Antwort. Das deutsche Unterhaltsrecht verfolgt seit 2008 konsequent den Grundsatz der Eigenverantwortung: Beide Seiten sollen nach der Scheidung möglichst selbst für sich sorgen. Nur dort, wo konkrete gesetzliche Tatbestände eine solche Selbstversorgung unmöglich oder unzumutbar machen, greift der Unterhaltsanspruch. Ehedauer, ehebedingte Nachteile und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten spielen dabei immer eine Rolle.
Wenn Sie wissen möchten, welche Ansprüche in Ihrer konkreten Situation bestehen oder wie sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Unterhalt auswirkt, sprechen Sie uns gerne direkt an.
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Nein. Nach § 1569 BGB gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Tatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB vorliegt und die Person bedürftig ist.
Das ist vom Einzelfall abhängig. Der Unterhalt kann zeitlich begrenzt oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (§ 1578b BGB). Bei langen Ehen oder erheblichen ehebedingten Nachteilen kann ein dauerhafter Anspruch bestehen.
Ehebedingte Nachteile sind Einbußen in der eigenen Erwerbsfähigkeit, die dadurch entstanden sind, dass jemand wegen der Ehe auf Berufstätigkeit verzichtet hat, zum Beispiel durch Kinderbetreuung oder Haushaltsführung. Sie sind ein zentrales Kriterium bei der Frage, ob und wie lange Unterhalt gezahlt werden muss.
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gilt ab der Trennung bis zur Scheidung. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) gilt ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt sind strenger.
Grundsätzlich ja, durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Gerichte überprüfen solche Vereinbarungen jedoch auf grobe Unbilligkeit, vor allem wenn eine Seite ehebedingte Nachteile trägt.
Ja. Wer über ausreichendes Vermögen verfügt, um seinen Unterhalt daraus zu bestreiten, gilt nach § 1577 BGB als nicht bedürftig und hat keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Der Unterhalt kann nach § 1579 Nr. 2 BGB versagt oder beschränkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft führt. Bei einer neuen Ehe erlischt der Anspruch nach § 1586 BGB endgültig.
Ausgangspunkt sind die ehelichen Lebensverhältnisse, also das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Bedarfsermittlung häufig an einer hälftigen Teilhabe am zusammengerechneten Einkommen; die konkrete Quote kann durch Korrektive wie Erwerbstätigenbonus oder weitere Unterhaltspflichten abweichen.
Ja. Das Unterhaltsrecht knüpft nicht an das Geschlecht, sondern an die persönliche und wirtschaftliche Situation der Beteiligten. Auch Männer können unterhaltsberechtigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlt, kann gerichtlich in Anspruch genommen werden. Der titulierte Unterhaltsanspruch kann zwangsvollstreckt werden. Wer wirklich nicht leistungsfähig ist (§ 1581 BGB), schuldet jedoch nur, was ihm nach Abzug seines eigenen angemessenen Unterhalts verbleibt.
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