Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ex-Partner muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn gesetzliche Voraussetzungen wie Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter vorliegen. Dauer und Höhe hängen vom Einzelfall ab; eine Befristung oder Begrenzung ist unter bestimmten Bedingungen rechtlich möglich.
Die Scheidung ist vollzogen — und plötzlich stellt sich die Frage, ob und wie lange ein Ex-Partner Unterhalt verlangen kann oder zahlen muss. Nachehelicher Unterhalt ist kein Automatismus. Das deutsche Recht stellt klare Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch überhaupt entsteht. Wenn Sie wissen möchten, welche Voraussetzungen gelten, wie lange Zahlungen andauern können und was sich durch Vereinbarungen regeln lässt, finden Sie hier die wichtigsten Grundlagen. Für alles, was Ihre konkrete Situation betrifft, stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gern zur Seite.
Nachehelicher Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die ein Ex-Partner dem anderen nach der rechtskräftigen Scheidung schuldet. Er beginnt also genau dort, wo der Trennungsunterhalt endet.
Während der Trennungszeit — also ab dem Moment der Trennung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens — gilt noch § 1361 BGB. Dieser ermöglicht es dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner, den bisherigen Lebensstandard weitgehend aufrechtzuerhalten, ohne bereits verpflichtet zu sein, in nennenswertem Umfang eigenes Einkommen zu erzielen.
Nach der Scheidung gilt ein grundlegend anderer Maßstab: § 1569 BGB stellt klar, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn er dazu außerstande ist, hat er unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den anderen. Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung prägt das gesamte nacheheliche Unterhaltsrecht seit der Reform von 2008 entscheidend.
Praktisch bedeutet das: Wer nach der Scheidung arbeiten kann und zumutbare Stellen findet, muss arbeiten. Nachehelicher Unterhalt ist eine Ausnahme, keine Selbstverständlichkeit.
Damit ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, müssen drei Grundvoraussetzungen zusammenkommen.
Erstens muss der anspruchstellende Ex-Partner bedürftig sein, das heißt, er kann seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Dabei werden eigenes Einkommen, zumutbar erzielbare Einkünfte und verwertbares Vermögen berücksichtigt.
Zweitens muss der andere Ex-Partner leistungsfähig sein. Seine Unterhaltspflicht endet dort, wo er durch Zahlungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Das Selbstbehalt-Konzept, das aus dem Kindesunterhalt bekannt ist, gilt auch hier in abgewandelter Form.
Drittens — und das ist häufig der entscheidende Punkt — muss einer der gesetzlich anerkannten Unterhaltstatbestände vorliegen. Es reicht nicht aus, dass nach der Scheidung eine Einkommensdifferenz besteht. Das Gesetz kennt abschließend aufgezählte Gründe, aus denen ein Anspruch entstehen kann.
Die Anspruchsgrundlagen für nachehelichen Unterhalt sind § 1570, § 1571, § 1572, § 1573, § 1575 und § 1576 BGB. § 1574 BGB ist kein eigener Tatbestand, sondern definiert die angemessene Erwerbstätigkeit und die Erwerbsobliegenheit — ein Maßstab, der bei mehreren Tatbeständen eine Rolle spielt.
Kinderbetreuung (§ 1570 BGB): Dies ist in der Praxis der häufigste Fall. Betreut ein Ex-Partner nach der Scheidung ein gemeinsames Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, hat er ohne weiteres Anspruch auf Unterhalt. Für ältere Kinder verlängert sich dieser Anspruch, soweit es der Billigkeit entspricht — also insbesondere wenn Betreuungsangebote fehlen oder das Kind besonderen Betreuungsbedarf hat.
Alter (§ 1571 BGB): Wer von der Scheidung an oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann, hat Anspruch auf Altersunterhalt.
Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB): Ist ein Ex-Partner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen, besteht Anspruch auf Krankheitsunterhalt.
Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB): Findet ein Ex-Partner trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Stelle, besteht zunächst Anspruch wegen Erwerbslosigkeit. Daneben gibt es den sogenannten Aufstockungsunterhalt: Wer zwar arbeitet, aber damit nicht den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen decken kann, darf die Differenz verlangen.
Ausbildung, Fortbildung, Umschulung (§ 1575 BGB): Hat ein Ex-Partner eine Ausbildung wegen der Ehe nicht abgeschlossen oder eine Fortbildung aufgegeben, kann er für die Dauer einer angemessenen Ausbildungsmaßnahme Unterhalt beanspruchen.
Billigkeit (§ 1576 BGB): Dieser Auffangtatbestand gilt für Fälle, in denen kein anderer Tatbestand greift, eine Versagung des Unterhalts aber grob unbillig wäre — etwa wegen der Übernahme von Pflege- und Betreuungsaufgaben für andere Personen.
Die Bedürftigkeit bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem Standard, den beide Partner während der Ehe gemeinsam hatten. Dieser Maßstab wird allerdings nicht starr fortgeschrieben: Wer nach der Scheidung ein eigenes Einkommen erzielt, muss sich das anrechnen lassen.
Entscheidend ist zudem, ob das eigene Einkommen das Ergebnis zumutbarer Erwerbstätigkeit ist. § 1574 BGB regelt, welche Arbeit als angemessen gilt. Dabei spielen frühere Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheit und die Dauer der ehebedingten Auszeit eine Rolle. Die Hürde, eine Tätigkeit als unzumutbar abzulehnen, ist nach heutiger Rechtsprechung hoch.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen schützt dessen eigenes wirtschaftliches Existenzminimum. Konkret heißt das: Wer selbst nur wenig verdient, muss keinen Unterhalt zahlen, der ihn seinerseits in finanzielle Not bringt. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen — etwa Kindern — werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Eine feste Dauer gibt es nicht. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Tatbestand, dem Maß der Eigenverantwortung und den Umständen des Einzelfalls.
Als Grundregel gilt: Solange ein Unterhaltstatbestand vorliegt und der Berechtigte bedürftig sowie der Verpflichtete leistungsfähig ist, besteht der Anspruch fort.
Endet der Unterhaltstatbestand — weil das Kind nun ganztags in eine Schule geht, die eigene Erkrankung ausgeheilt ist oder ein neuer Arbeitsplatz gefunden wurde — entfällt auch der Unterhaltsanspruch oder reduziert sich.
Dazu kommt § 1578b BGB, der dem Familiengericht erlaubt, den Unterhalt zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz nennt als Kriterien vor allem ehebedingte Nachteile, die Dauer der Ehe und die in der Ehe gelebte Aufgabenteilung.
§ 1578b BGB ist seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 das zentrale Korrektiv des nachehelichen Unterhalts. Danach kann das Gericht den Unterhalt zeitlich befristen (§ 1578b Abs. 2 BGB) oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabsetzen (§ 1578b Abs. 1 BGB).
Ausgangspunkt ist die Frage nach ehebedingten Nachteilen: Liegt ein solcher Nachteil vor — weil ein Ex-Partner etwa seine Berufstätigkeit wegen gemeinsamer Kinder reduziert oder aufgegeben hat und nun beruflich schlechtergestellt ist als ohne die Ehe — scheidet eine Befristung in der Regel aus. Der Unterhalt soll dann dauerhaft die Einbuße ausgleichen.
Fehlen hingegen ehebedingte Nachteile, ist eine Befristung möglich. Das Gericht wägt dann ab, in welchem Umfang nacheheliche Solidarität geboten ist. Dabei zählen Ehedauer, die in der Ehe gelebte Rollenverteilung und das Ausmaß der wirtschaftlichen Verflechtung.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass eine Befristung oder Herabsetzung nach § 1578b BGB nicht der Regelfall ist, sondern eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall (vgl. BGH, XII ZR 72/11 vom 20.03.2013).
Ja. Eheleute können vor oder während der Ehe sowie anlässlich der Scheidung in einem notariellen Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zum nachehelichen Unterhalt treffen — ihn einschränken, befristen oder ganz ausschließen.
Solche Vereinbarungen sind allerdings nicht grenzenlos zulässig. Die Rechtsprechung prüft, ob der Vertrag sittenwidrig ist oder bei der konkreten Lebenssituation zu einer offenbar unangemessenen Benachteiligung führt. Wer etwa kurz nach der Heirat auf alle Unterhaltsansprüche verzichtet, obwohl absehbar war, dass ein Partner die Berufstätigkeit aufgeben würde, riskiert, dass das Gericht diesen Verzicht später nicht anerkennt.
Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen empfiehlt es sich, Unterhaltsthemen frühzeitig und klar zu regeln — um Streit nach der Scheidung zu vermeiden.
Nachehelicher Unterhalt ist keine Selbstverständlichkeit, aber in bestimmten Lebenssituationen ein wichtiges Sicherheitsnetz. Ob ein Anspruch besteht, hängt von mehreren Faktoren ab: dem jeweiligen Unterhaltstatbestand, der Bedürftigkeit des Berechtigten, der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den individuellen Umständen der Ehe. Dauer und Höhe werden ebenfalls einzelfallbezogen bestimmt.
Gerade wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung anstreben, lohnt es sich, das Thema Unterhalt frühzeitig zu klären — damit alle Beteiligten wissen, woran sie sind. Ich helfe Ihnen dabei, eine klare und rechtssichere Regelung zu finden.
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Nein. Nachehelicher Unterhalt entsteht nicht automatisch. Er muss aktiv geltend gemacht werden, und es muss ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand nach §§ 1570 ff. BGB vorliegen.
Grundsätzlich ja, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei sehr kurzen Ehen ist eine Befristung nach § 1578b BGB jedoch besonders naheliegend. Unter Umständen kann der Anspruch auch nach § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer versagt werden.
Trennungsunterhalt wird nach der Trennung, aber vor der Scheidung gezahlt. Er richtet sich nach § 1361 BGB und ist in der Regel großzügiger bemessen. Nachehelicher Unterhalt setzt nach der rechtskräftigen Scheidung an und steht unter dem strengeren Grundsatz der Eigenverantwortung.
Ausgangspunkt ist das gemeinsame Nettoeinkommen während der Ehe, das den ehelichen Lebensstandard geprägt hat. Davon wird das eigene Einkommen des Berechtigten abgezogen. Das Ergebnis orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB steht dem zu, der zwar arbeitet, aber damit nicht das Einkommensniveau der ehelichen Lebensverhältnisse erreicht. Der Unterhalt füllt die Differenz auf — soweit der andere Ex-Partner leistungsfähig ist.
Eine neue Partnerschaft allein beendet den Anspruch nicht. Heiratet der Berechtigte jedoch erneut, erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1586 BGB. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne Trauschein kann unter Umständen zur Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB führen.
Der Unterhaltsverpflichtete ist nur in dem Umfang zur Zahlung verpflichtet, in dem er leistungsfähig ist. Der eigene angemessene Unterhalt genießt Vorrang; Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern haben zudem Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Grundsätzlich kann nachehelicher Unterhalt beim Geber als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn der Empfänger der sogenannten Realsplitting-Regelung zustimmt. Der Empfänger muss den Unterhalt dann als Einkünfte versteuern. Zu den steuerlichen Auswirkungen empfiehlt sich Rücksprache mit einem Steuerberater.
Nacheheliche Solidarität ist das Prinzip, nach dem eine längere, wirtschaftlich eng verflochtene Ehe auch nach der Scheidung eine gewisse wechselseitige Verantwortung begründet — unabhängig davon, ob konkrete ehebedingte Nachteile nachgewiesen werden können. Es ist ein Billigkeitskriterium bei der Frage, ob eine Befristung nach § 1578b BGB angemessen ist.
Durch einen notariellen Ehevertrag oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin kann der Unterhalt eingeschränkt, befristet oder ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist und die konkrete Lebenssituation keine grob unangemessene Benachteiligung ergibt.
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