Eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich setzt einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft voraus. Der Beitrag erklärt Voraussetzungen, Formerfordernisse und das Verhältnis zum Versorgungsausgleich.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich klingt für viele Paare nach einer einfacheren Lösung, ist aber an klare rechtliche Voraussetzungen gebunden. Wer sich vorab über den Ablauf einer Online-Scheidung informiert, kann die Frage des Zugewinnausgleichs frühzeitig sauber in das Verfahren einordnen, statt sie erst am Ende klären zu müssen.
Ohne abweichende Vereinbarung leben Ehegatten in Deutschland automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Trotz des Namens bleibt das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe getrennt, jeder verwaltet sein Eigentum grundsätzlich selbst. Erst bei Beendigung der Ehe, etwa durch Scheidung, wird verglichen, wer während der Ehezeit den größeren Vermögenszuwachs erzielt hat. Der Zugewinn jedes Ehegatten ergibt sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen nach § 1373 BGB. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung zu. Eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich setzt also voraus, dass die Ehegatten von diesem gesetzlichen Grundmodell wirksam abgewichen sind.
Der häufigste Weg zur Scheidung ohne Zugewinnausgleich ist die Vereinbarung der Gütertrennung. Nach § 1414 BGB tritt Gütertrennung ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag ausschließen oder aufheben. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen beider Ehegatten vollständig getrennt, ein Ausgleich des Vermögenszuwachses findet bei Scheidung nicht statt. Alternativ können Ehegatten auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben und diesen lediglich punktuell modifizieren, etwa indem bestimmte Vermögenswerte wie ein Unternehmen oder eine Immobilie ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Diese sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft erlaubt es, die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft zu behalten und trotzdem einzelne Vermögensmassen zu schützen. Welche Variante passt, hängt von der individuellen Vermögenssituation und den Zielen der Ehegatten ab.
Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag frei regeln, und zwar sowohl vor der Eheschließung als auch noch während der bestehenden Ehe. Damit ein solcher Vertrag wirksam ist, muss er nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Eine formlose oder nur schriftliche Vereinbarung reicht nicht aus. Wird der Zugewinnausgleich erst während einer laufenden Ehe ausgeschlossen, ist für die bis dahin verstrichene Zeit der Zugewinngemeinschaft der Zugewinn nach §§ 1372, 1373 ff. BGB auszugleichen. Die Ausgleichsforderung selbst folgt aus § 1378 BGB, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Wer eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich anstrebt, sollte den Ehevertrag daher möglichst frühzeitig und mit klaren Übergangsregelungen gestalten lassen.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirkt sich nicht automatisch auf den Versorgungsausgleich aus. Beide Regelungsbereiche sind rechtlich getrennt zu betrachten. Wer auch auf den Versorgungsausgleich verzichten möchte, muss dies nach § 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 8 VersAusglG in einem Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren, wobei diese Vereinbarung an die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Versorgungsausgleichsgesetzes gebunden ist. Ohne eine solche eigenständige Regelung bleibt der Versorgungsausgleich auch bei vereinbarter Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft bestehen, sodass im Scheidungsfall die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich bedeutet also nicht automatisch auch eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich.
Ehegatten genießen bei der Gestaltung ihres Ehevertrags grundsätzlich weitgehende Vertragsfreiheit nach § 1408 BGB. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil er einen Ehegatten wirtschaftlich begünstigt. Allerdings prüfen Gerichte im Streitfall, ob der Vertrag bereits bei seinem Abschluss zu einer einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung führt, etwa weil ein Ehegatte erkennbar wirtschaftlich abhängig war und durch den Vertrag schutzlos gestellt wurde. Eine solche Inhaltskontrolle stellt vor allem auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss ab, etwa auf Einkommen, Vermögen und den geplanten Zuschnitt der Ehe. Wird hingegen lediglich Gütertrennung vereinbart, ohne dass weitere Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Versorgungsausgleich angetastet werden, gilt dies regelmäßig als unproblematisch.
Eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich vermeidet aufwendige Berechnungen von Anfangs- und Endvermögen und kann das Scheidungsverfahren dadurch vereinfachen. Besonders bei Unternehmer-Ehen schützt der Ausschluss des Zugewinnausgleichs das Betriebsvermögen davor, durch eine Ausgleichszahlung im Scheidungsfall geschwächt zu werden. Demgegenüber steht der Nachteil, dass ein Ehegatte, der während der Ehe finanziell zurückgesteckt hat, etwa wegen Kinderbetreuung oder Mitarbeit im Betrieb des anderen, am gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs nicht beteiligt wird. Wer eine vollständige Gütertrennung erwägt, sollte daher abwägen, ob nicht eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten besser ausgleicht.
Bei einvernehmlichen Scheidungen lässt sich die Frage des Zugewinnausgleichs in den meisten Fällen unkompliziert klären, sofern beide Seiten ihre Vermögensverhältnisse offen darlegen. Besteht bereits ein wirksamer Ehevertrag mit Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft, entfällt dieser Punkt im Scheidungsverfahren ohnehin. Liegt kein Ehevertrag vor und möchten beide Ehegatten dennoch unkompliziert auf eine streitige Zugewinnberechnung verzichten, kann auch im laufenden Scheidungsverfahren eine einvernehmliche Regelung über den Zugewinn getroffen werden. Diese bedarf nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung, wobei nach § 127a BGB auch eine gerichtliche Protokollierung genügt. Eine vollständige und nachvollziehbare Vermögensaufstellung erleichtert dabei die Verständigung und verhindert spätere Streitigkeiten über den Zugewinn.
Eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich ist also keine Ausnahme, sondern das Ergebnis einer bewussten vertraglichen Gestaltung. Wenn Sie klären möchten, ob und wie sich der Zugewinnausgleich in Ihrem Fall regeln lässt, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf.
Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB, bei dem im Scheidungsfall grundsätzlich ein Zugewinnausgleich stattfindet.
Nein. Ein Ehevertrag zur Vereinbarung von Gütertrennung oder zur Modifikation des Zugewinnausgleichs muss nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden, eine privatschriftliche Vereinbarung genügt nicht.
Ja, nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihren Güterstand auch nach der Eheschließung ändern. Für die bereits verstrichene Zeit der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn nach §§ 1372, 1373 ff. BGB auszugleichen. Die Ausgleichsforderung folgt aus § 1378 BGB.
Bei der Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt der gesetzliche Güterstand grundsätzlich bestehen, einzelne Vermögenswerte oder Regelungen werden aber gezielt angepasst oder ausgenommen.
Nein. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind nach § 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 8 VersAusglG möglich und müssen ausdrücklich im Ehevertrag getroffen werden. Ohne eine solche Regelung bleibt der Versorgungsausgleich auch bei Gütertrennung bestehen.
Nein. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich zulässig. Sittenwidrig kann ein solcher Vertrag nur dann sein, wenn er bereits bei Abschluss zu einer einseitigen und unzumutbaren Benachteiligung eines Ehegatten führt.
Häufig werden Betriebsvermögen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, um sie im Scheidungsfall vor Ausgleichszahlungen zu schützen.
Die Gütertrennung betrifft nur das Vermögen. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB bleiben davon grundsätzlich unberührt, sofern sie nicht gesondert im Ehevertrag geregelt werden.
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch werden sie bei der Zugewinnberechnung rechnerisch neutralisiert und unterfallen der Ausgleichspflicht grundsätzlich nicht – lediglich eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung solcher Vermögenswerte kann in den Zugewinn einfließen.
Ja, eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die während eines laufenden Scheidungsverfahrens getroffen wird, bedarf nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung, wobei nach § 127a BGB auch eine gerichtliche Protokollierung genügt.
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