Scheidung einfach und unkompliziert — wir begleiten Sie online durch den gesamten Prozess

Eine einvernehmliche Scheidung muss weder kompliziert noch langwierig sein. Dieser Beitrag erklärt, wie das Verfahren Schritt für Schritt abläuft, welche Unterlagen benötigt werden und wie eine Online-Scheidung ohne Kanzleibesuch funktioniert.

scheidung einfach und unkompliziert

Das Wichtigste im Überblick

Wann ist eine Scheidung wirklich einfach und unkompliziert?

Eine Scheidung einfach und unkompliziert abzuwickeln ist vor allem dann möglich, wenn beide Partner bereit sind, konstruktiv miteinander umzugehen. Das bedeutet nicht, dass alles perfekt geregelt sein muss — aber es bedeutet, dass keine großen Streitpunkte vor Gericht geklärt werden müssen.

In der Praxis läuft der überwiegende Teil aller Scheidungen einvernehmlich ab. Das Gericht muss in diesen Fällen keine strittigen Folgefragen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn­ausgleich entscheiden — es bestätigt lediglich das Scheitern der Ehe auf Antrag. Das macht das Verfahren kürzer, günstiger und deutlich weniger belastend für alle Beteiligten.

Einige Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein: Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen oder der andere Ehegatte dem Antrag nicht widerspricht. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur im Ausnahmefall einer unzumutbaren Härte möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). In Ehesachen besteht Anwaltszwang: Der Antragsteller muss anwaltlich vertreten sein (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Was wir für Sie übernehmen

  • Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen
  • Erstellung und Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht
  • Kommunikation mit dem Gericht im gesamten Verfahren
  • Begleitung beim Versorgungsausgleich (Rentenausgleich zwischen den Ehegatten)
  • Berechnung der voraussichtlichen Verfahrenskosten
  • Prüfung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe
  • Beratung zu Scheidungsfolgen — Unterhalt, Zugewinn­ausgleich, Sorgerecht — soweit gewünscht
  • Vertretung beim Scheidungstermin vor Gericht

Scheidung Schritt für Schritt: So läuft es ab

Eine einvernehmliche Scheidung folgt einem klar strukturierten Ablauf. Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir den überwiegenden Teil davon für Sie.

Schritt 1 — Erstkontakt und Unterlagen: Sie nehmen Kontakt mit uns auf und nennen uns die wichtigsten Daten — Namen, Adressen, Einkommensverhältnisse, Trennungsdatum, etwaige gemeinsame Kinder. Alles läuft per E-Mail oder Telefon. Einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei brauchen Sie nicht.

Schritt 2 — Scheidungsantrag: Wir erstellen den Scheidungsantrag und reichen ihn beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht stellt den Antrag anschließend dem anderen Ehegatten zu. Stimmt dieser zu, ist keine weitere Handlung seinerseits notwendig.

Schritt 3 — Versorgungsausgleich: Das Gericht fordert automatisch Auskünfte der Rentenversicherungsträger an. Beide Ehegatten erhalten dazu einen Fragebogen vom Gericht, den sie ausfüllen und zurüsenden. Dieser Schritt läuft parallel zum Verfahren und verlängert die Gesamtdauer etwas — erfahrungsgemäß sind es ab Einreichung des Antrags vier bis sechs Monate bis zum Scheidungstermin, je nach Auslastung des Gerichts und Dauer der Versorgungs­ausgleichs­ermittlung. Eine gesetzliche Regelfrist gibt es dafür nicht.

Schritt 4 — Scheidungstermin: Sobald der Versorgungsausgleich abgeklärt ist, bestimmt das Gericht einen Termin. Beide Ehegatten erscheinen persönlich vor dem Familiengericht. Der Termin dauert in aller Regel nicht länger als zehn bis zwanzig Minuten. Der Richter stellt einige Fragen — zum Trennungsdatum, zum Scheidungswunsch — und verkündet anschließend den Scheidungsbeschluss.

Schritt 5 — Rechtskraft: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Scheidungsbeschlusses (§ 63 Abs. 1 FamFG). Mit ungenutztem Fristablauf tritt Rechtskraft ein. Mit der Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst (§ 1564 BGB). Sie erhalten Ihre Scheidungsurkunde.

Wie geht das ohne persönlichen Kanzleibesuch?

Viele Menschen stellen sich eine Scheidung als aufwendigen Prozess vor, der zahlreiche Termine beim Anwalt erfordert. In der Praxis ist das bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht der Fall.

Die gesamte Vorbereitung — vom Erstkontakt über die Erstellung des Scheidungsantrags bis zur Kommunikation mit dem Gericht — läuft bei uns vollständig per E-Mail und Telefon. Sie müssen keine Unterlagen persönlich vorbeibringen. Dokumente wie die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder oder Einkommensnachweise schicken Sie uns einfach per E-Mail zu.

Das Gericht soll die Ehegatten persönlich anhören (§ 128 FamFG). Die Anhörung erfolgt regelmäßig im Gerichtstermin. Das Gericht kann eine Videoverhandlung gestatten (§ 113 FamFG i.V.m. § 128a ZPO). Ob die persönliche Anhörung per Video im Einzelfall ausreicht, steht im Ermessen des Gerichts. Ein vollständig schriftliches Verfahren ohne Anhörung ist für Scheidungssachen nicht vorgesehen. Aber auch der Anhörungstermin ist kurz und gut vorzubereiten: Wir begleiten Sie dabei und erklären Ihnen im Vorfeld, was Sie erwartet.

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf, können wir auch einen Videoanruf vereinbaren. So erhalten Sie professionelle Unterstützung, ohne weite Wege auf sich nehmen zu müssen.

Bundesweit für Sie da — wo Sie auch wohnen

Das Scheidungsverfahren selbst wird beim zuständigen Familiengericht geführt. Welches Gericht das ist, richtet sich nach gesetzlichen Zuständigkeitsregeln — maßgeblich sind unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder, die letzte gemeinsame Ehewohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners (§§ 122–124 FamFG). Wo unsere Kanzlei ansässig ist, spielt keine Rolle: Wir können Sie bundesweit vertreten, unabhängig davon, welches Gericht zuständig ist.

Das Modell der Online-Scheidung hat sich in Deutschland für einvernehmliche Verfahren längst etabliert. Die gesamte Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt läuft digital — das ist heute Standard und nicht auf bestimmte Regionen beschränkt.

Für Menschen, die in ländlichen Gebieten wohnen, oft verreist sind oder keine Möglichkeit haben, regelmäßig in eine Kanzlei zu kommen, ist dieses Modell besonders praktisch. Sie müssen lediglich zum Scheidungstermin persönlich vor Gericht erscheinen. Alles andere erledigen wir für Sie.

Bei Beratungsbedarf — zum Beispiel zu Unterhalt, Zugewinn­ausgleich oder Sorgerecht — stehen wir Ihnen auch für ausführlichere Gespräche per Video oder Telefon zur Verfügung. Wir übernehmen die Beratung, Sie behalten die Übersicht.

Was Sie für eine unkomplizierte Scheidung brauchen

Damit das Verfahren möglichst reibungslos läuft, helfen uns einige grundlegende Informationen und Dokumente. Diese können Sie alle bequem zusammenstellen und uns digital zukommen lassen.

Persönliche Daten beider Ehegatten:

  • Name, Anschrift und Nettoeinkommen beider Parteien
  • Letzte gemeinsame Adresse
  • Datum der Eheschließung und Datum der Trennung
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift gemeinsamer Kinder

Urkunden:

  • Heiratsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder (falls vorhanden)

Das ist im Regelfall alles, was für den Start benötigt wird. Weitere Unterlagen — zum Beispiel für den Versorgungsausgleich — fordert das Gericht direkt bei Ihnen und den Rentenversicherungsträgern an. Wir informieren Sie in jedem Schritt darüber, was als Nächstes erforderlich ist.

Fazit: Einfach und unkompliziert ist möglich — mit der richtigen Begleitung

Eine Scheidung einfach und unkompliziert abzuwickeln ist keine Frage der Rechtskenntnisse, sondern der richtigen Unterstützung. Wenn beide Partner bereit sind, das Verfahren kooperativ anzugehen, lässt sich der gesamte Prozess mit wenig Aufwand und ohne unnötigen Streit abschließen.

Wir übernehmen den rechtlichen Teil für Sie — von der Antragstellung bis zum Scheidungstermin. Sie konzentrieren sich auf das, was nach der Scheidung vor Ihnen liegt.

Häufig gestellte Fragen

Einvernehmlich bedeutet, dass beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und keine strittigen Scheidungsfolgen — wie Unterhalt oder Zugewinn­ausgleich — vor Gericht entschieden werden müssen. Das Gericht spricht in diesen Fällen allein die Scheidung aus und regelt den Versorgungsausgleich. Alle anderen Folgepunkte können die Ehegatten außergericht­lich klären oder in einer notariellen Vereinbarung festhalten.
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es, wenn ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dieser stellt den Scheidungsantrag beim Familiengericht. Der andere Ehegatte kann der Scheidung einfach zustimmen, ohne selbst anwaltlich vertreten zu sein. Damit entfällt die Kostenlast eines zweiten Anwalts.
Ab Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht vergehen in der Regel vier bis sechs Monate bis zum Scheidungstermin. Die genaue Dauer hängt von der Auslastung des zuständigen Gerichts und dem Versorgungs­ausgleichs­verfahren ab. Der Scheidungstermin selbst dauert meist nur zehn bis zwanzig Minuten.
Die Kosten setzen sich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, den das Gericht nach Billigkeit festsetzt (§ 43 FamGKG). In der Praxis dient häufig das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten als Richtgröße. Das ist jedoch keine gesetzlich fixierte Formel — die konkrete Festsetzung kann je nach Gericht und Verfahrenslage abweichen. Wir erstellen Ihnen gern eine kostenlose Kostenabschätzung auf Basis Ihrer Angaben.
Ja. Wenn Ihr Einkommen unter bestimmten Grenzen liegt, können Sie beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise. In diesem Fall kann die Scheidung für Sie kostenlos oder mit sehr geringer finanzieller Belastung ablaufen. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob ein Antrag sinnvoll ist.
Gesetzlich vorgesehen ist die persönliche Anhörung beider Ehegatten. In der Praxis findet diese beim zuständigen Familiengericht statt. In geeigneten Fällen kann das Gericht die Anhörung auch per Videokonferenz durchführen. Ein rein schriftliches Verfahren ohne Anhörung ist nicht zulässig. Alle anderen Schritte — vom Erstkontakt bis zur Termsvorbereitung — laufen vollständig ohne persönlichen Kanzleibesuch ab.
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich automatisch durch. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten ermittelt und im Verhältnis ausgeglichen. Sie und Ihr Ehegatte erhalten dazu je einen Fragebogen vom Gericht, den Sie an die Rentenversicherungsträger weitergeben. Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung ausschließen oder abweichend regeln (§§ 6–8 VersAusglG). Das Gericht prüft dabei, ob die Vereinbarung den Interessen beider Ehegatten gerecht wird. Unabhängig davon gilt: Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich ohnehin nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Auch wenn kleinere Uneinigkeiten bestehen, ist eine einvernehmliche Scheidung oft möglich. Unterhalt, Zugewinn oder Wohnungsnutzung müssen nicht im Scheidungsverfahren geregelt werden — sie können danach oder parallel dazu außergericht­lich oder notariell vereinbart werden. Wir beraten Sie dazu, welche Themen sich für eine außergericht­liche Einigung eignen und wie Sie dabei vorgehen können.
Im Wesentlichen benötigen Sie die Heiratsurkunde sowie einige persönliche Angaben zu beiden Ehegatten (Namen, Adressen, Nettoeinkommen, Trennungsdatum). Bei gemeinsamen Kindern kommen die Geburtsurkunden hinzu. Weitere Unterlagen für den Versorgungsausgleich werden vom Gericht direkt angefordert.
Ja. Wir beraten per Telefon und Video und können den Scheidungsantrag bundesweit einreichen. Wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gelten besondere Zuständigkeitsregeln. Sprechen Sie uns an — wir klären gemeinsam, ob und wie wir Ihnen helfen können.

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