Eine einvernehmliche Scheidung setzt das abgelaufene Trennungsjahr und die Zustimmung beider Ehepartner voraus. Der Beitrag erklärt, wann das Trennungsjahr beginnt, welche Zustimmung nötig ist und wann eine Scheidung ausnahmsweise ohne Trennungsjahr möglich ist – ein kompakter Überblick für Paare vor der Scheidung.
Wer sich einvernehmlich scheiden lassen möchte, muss dafür bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen – unabhängig davon, wie einig sich beide Ehepartner sind.
Im Zentrum stehen das abgelaufene Trennungsjahr und die Zustimmung beider Ehepartner zur Scheidung. Daneben spielen weitere Punkte eine Rolle, die bei einer einvernehmlichen Scheidung zu beachten sind. Hinzu kommen offene Fragen zu den Scheidungsfolgen und – nur in engen Ausnahmefällen – ein möglicher Verzicht auf das Trennungsjahr.
Wer diese Punkte kennt, kann realistisch einschätzen, ob und wann sich der Scheidungsantrag stellen lässt.
Für eine einvernehmliche Scheidung sind vor allem vier Punkte relevant:
Fehlt die Zustimmung nach abgelaufenem Trennungsjahr, kommt eine streitige Scheidung in Betracht. Ist das Trennungsjahr selbst noch nicht abgelaufen, scheidet auch das aus – dann bleibt allenfalls die eng begrenzte Ausnahme der Härtefallscheidung.
Das Trennungsjahr beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung, nicht erst mit der Antragstellung. Nach § 1567 BGB liegt eine Trennung vor, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer von ihnen diese erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Weil der genaue Zeitpunkt für den Fristbeginn entscheidend ist, empfiehlt es sich, ihn frühzeitig nachvollziehbar festzuhalten, etwa durch eine kurze Mitteilung an den anderen Ehepartner.
Ein Umzug ist für das Trennungsjahr nicht zwingend erforderlich. Leben beide Ehepartner tatsächlich und erkennbar getrennt, kann die Trennung nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB auch innerhalb derselben Wohnung beginnen und ablaufen. Weil eine solche Trennung nach außen weniger sichtbar ist, lohnt sich hier eine besonders sorgfältige Dokumentation.
Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht, solange sie tatsächlich der Versöhnung dienen sollen. Scheitert der Versuch, läuft das Trennungsjahr ab dem ursprünglichen Trennungszeitpunkt weiter. Wie lange ein solcher Versuch andauern darf, ohne das Trennungsjahr neu zu unterbrechen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – im Zweifel lohnt sich hierzu eine anwaltliche Einschätzung.
Stimmen beide Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidung zu, gilt das Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB als bewiesen, ohne dass das Gericht dies im Detail prüfen muss. Verweigert der andere Ehepartner die Zustimmung, liegt keine einvernehmliche Scheidung mehr vor. Eine Scheidung kann nach Ablauf des Trennungsjahres dennoch möglich sein, wenn das Gericht das Scheitern der Ehe feststellt. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unabhängig von der Zustimmung unwiderlegbar vermutet.
Die Zustimmung kann durch einen eigenen Anwalt oder unmittelbar gegenüber dem Familiengericht erklärt werden. Für die Zustimmung ist kein eigener Anwalt erforderlich. Sie kann nach § 134 FamFG zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Eine erklärte Zustimmung lässt sich grundsätzlich zurücknehmen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung entschieden wird. Ein Widerruf bedeutet zudem nicht automatisch das Ende des Verfahrens: Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung auf anderem Wege vor, etwa nach drei Jahren Trennung, kann das Gericht die Ehe trotzdem scheiden.
Neben Trennungsjahr und Zustimmung sollten Ehepartner klären, ob es offene Scheidungsfolgen gibt – insbesondere Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögen und Regelungen zu gemeinsamen Kindern. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Wie ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer einvernehmlichen Scheidung im Einzelfall möglich ist, hängt von den jeweiligen Rentenansprüchen ab.
Alle anderen Folgesachen muss das Gericht nur behandeln, wenn ein Ehepartner das ausdrücklich beantragt – wer sich hier einig ist, muss diese Punkte nicht vor Gericht austragen.
Eine Scheidung ohne das übliche Trennungsjahr ist nur in engen Ausnahmefällen möglich – unabhängig davon, ob beide Ehepartner sich einig sind. Nach § 1565 Abs. 2 BGB kommt ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die Gerichte legen diese Voraussetzung sehr eng aus: Allgemeine Eheprobleme, unterschiedliche Vorstellungen oder der bloße Wunsch nach einer schnellen Scheidung reichen dafür nicht aus. Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Ehepartnern lässt sich das Trennungsjahr über diesen Weg nicht einfach abkürzen; er ist als seltene Ausnahme für besonders schwerwiegende Situationen gedacht, nicht als Alternative zur regulären einvernehmlichen Scheidung.
Wer eine Scheidung möglichst zügig, aber im Rahmen des regulären Trennungsjahres vorbereiten möchte, findet dazu Hinweise, wie sich eine Scheidung beschleunigen lässt – das betrifft die Vorbereitung des Verfahrens, nicht das Trennungsjahr selbst.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Ausnahme greift, folgen mehrere Schritte bis zur Scheidung. Der Ablauf der einvernehmlichen Scheidung zeigt, wie diese Schritte aufeinanderfolgen.
Für die Vorbereitung hilft eine Checkliste für die einvernehmliche Scheidung, um Unterlagen und Aufgaben zu sammeln. Welche Rolle die anwaltliche Vertretung dabei für beide Ehepartner spielt, ordnet die Anwaltspflicht bei der Scheidung näher ein.
Erst danach lässt sich die Scheidung einreichen.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Im Zweifel muss der Trennungszeitpunkt anhand von Indizien nachvollzogen werden. Es empfiehlt sich daher, ihn frühzeitig schriftlich festzuhalten, etwa in einer kurzen Mitteilung an den anderen Ehepartner.
Ja. Die Gründe für eine unzumutbare Härte müssen im Scheidungsantrag konkret dargelegt und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht werden. Ein allgemeiner Hinweis auf eine schwierige Ehe reicht dafür nicht aus.
Ja, grundsätzlich schon. Die Zustimmung bezieht sich auf die Scheidung selbst. Offene Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Vermögen können auch nach der Scheidung noch geklärt werden, sofern kein Ehepartner sie zuvor gerichtlich beantragt.
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