Der Zugewinnausgleich ist eine zentrale vermögensrechtliche Folge der Scheidung. Er regelt den Ausgleich des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens. Erfahren Sie, wie der Zugewinn berechnet wird, welche Rolle der Stichtag spielt und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen oder einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln können.
Wer sich scheiden lässt, stellt sich früher oder später die Frage: Wer bekommt was? Eine der wichtigsten vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung ist der Zugewinnausgleich. Als Fachanwältin für Familienrecht begleite ich Mandantinnen und Mandanten rund um das Thema einvernehmliche Scheidung und erkläre im Folgenden, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, wann er beantragt werden muss und was dabei zu beachten ist.
Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB. Das bedeutet nicht, dass das Vermögen der Ehegatten zusammengelegt wird. Im Gegenteil: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbstständig. Was sich ändert, ist die Regelung für den Fall der Beendigung der Ehe.
Wird die Ehe geschieden, muss der Vermögenszuwachs, den jede Seite während der Ehe erzielt hat, ausgeglichen werden. Wer im Laufe der Ehe mehr hinzugewonnen hat als der andere, schuldet dem anderen eine Ausgleichszahlung. Dieser Mechanismus soll sicherstellen, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gerecht verteilt wird, auch wenn es formell nur einer Seite gehört.
Hintergrund ist der Gedanke, dass eine Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft ist. Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder berufliche Einschränkungen zugunsten der Familie tragen zur Vermögensbildung der anderen Seite bei, auch wenn sich das nicht direkt im eigenen Konto widerspiegelt.
Nach § 1373 BGB ist der Zugewinn eines Ehegatten der Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Die Formel ist einfach:
Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen
Dabei sind drei Begriffe zentral:
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): Das ist das Nettovermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands, also in der Regel bei der Eheschließung, gehört. Schulden werden abgezogen, sodass auch ein negatives Anfangsvermögen möglich ist. Besonderheit: Vermögen, das während der Ehe durch Erbschaft, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben wird, zählt nach § 1374 Abs. 2 BGB ebenfalls zum Anfangsvermögen. Solche Zuflüsse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet, weil sie nicht in den Zugewinnausgleich einfließen.
Endvermögen (§ 1375 BGB): Das ist das Nettovermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands. Bei einer Scheidung gilt nach § 1384 BGB als Stichtag der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehegatten gerichtlich zugestellt wird. Spätere Vermögensveränderungen bleiben für die Berechnung außer Betracht.
Einen negativen Zugewinn gibt es nicht: Ist das Anfangsvermögen höher als das Endvermögen, wird der Zugewinn mit null angesetzt.
Das Anfangsvermögen wird nach § 1376 BGB inflationsbereinigt, um eine faire Vergleichsbasis zu schaffen.
Hat einer der Ehegatten einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.
Beispiel: Hat die eine Seite während der Ehe 80.000 Euro Zugewinn erzielt, die andere Seite nur 20.000 Euro, beträgt der Überschuss 60.000 Euro. Die Ausgleichsforderung beläuft sich dann auf 30.000 Euro.
Die Ausgleichsforderung ist auf Geld gerichtet und entsteht mit der Beendigung des Güterstands, also mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Sie ist ab diesem Zeitpunkt auch vererblich.
Eine Begrenzung sieht das Gesetz vor: Die Ausgleichsforderung darf den Wert des Vermögens nicht übersteigen, das dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands noch gehört.
Diese Frage ist in der Praxis häufig streitig und erfordert eine genaue Bestandsaufnahme beider Seiten. Zum Anfangsvermögen zählen alle Vermögenswerte bei Eheschließung: Bargeld, Ersparnisse, Immobilien, Unternehmensanteile, Wertpapiere, Fahrzeuge, jeweils abzüglich bestehender Schulden. Das Anfangsvermögen ist in der Regel zu belegen, zum Beispiel durch Kontoauszüge oder notarielle Vermögensverzeichnisse.
Zum Endvermögen zählen entsprechend alle Vermögenswerte zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Auch hier werden Verbindlichkeiten abgezogen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammenhang zwei Punkte: Erstens kann der Wert einer Immobilie oder eines Unternehmens zum Stichtag erheblich von dem Wert bei Eheschließung abweichen, was zu komplexen Bewertungsfragen führt. Zweitens gibt es Konstellationen, in denen Vermögen bewusst verschoben oder verringert wurde, um den Zugewinnausgleich zu schmälern. § 1375 Abs. 2 BGB sieht daher vor, dass bestimmte illoyale Vermögensminderungen nach Eintritt des Güterstands dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet werden können.
Den Zugewinnausgleich beantragen heißt in der Praxis zunächst: Auskunft verlangen. Nach § 1379 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über dessen Vermögen verlangen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Trennung als auch zu den für Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Stichtagen. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.
Dieser Auskunftsanspruch ist notwendig, weil man das eigene Vermögen oft gut kennt, das des anderen aber nicht. Erst wenn beide Seiten ihre Vermögensverhältnisse offengelegt haben, kann die Ausgleichsforderung der Höhe nach beziffert werden.
Prozessual kann der Zugewinnausgleich als sogenannte Folgesache im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder als eigenständige Klage nach der Scheidung geltend gemacht werden. Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Bei einvernehmlichen Scheidungen einigen sich die Beteiligten häufig im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Zugewinnausgleich, ohne dass ein streitiges Verfahren notwendig ist.
Ja. Ehegatten können durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung den Zugewinnausgleich modifizieren, einschränken oder vollständig ausschließen. Das ist ein häufiger Anlass für einen Ehevertrag, zum Beispiel wenn ein Ehegatte ein Unternehmen besitzt, das bei einer Scheidung nicht bewertet oder geteilt werden soll.
Solche vertraglichen Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Die Gerichte unterziehen sie jedoch einer Inhaltskontrolle. Vereinbarungen, die einen Ehegatten trotz ehebedingter Nachteile schutzlos stellen oder das Ergebnis insgesamt als sittenwidrig erscheinen lassen, können nach § 138 BGB oder im Rahmen einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein.
Auch nach einer Scheidung können sich die Beteiligten noch einvernehmlich auf einen anderen Ausgleichsbetrag einigen, solange die Forderung noch nicht verjährt ist.
Der Zugewinnausgleich setzt voraus, dass überhaupt ein Zugewinn entstanden ist. Haben beide Ehegatten kein oder kaum Vermögen angehäuft, ist der Zugewinn beider Seiten gleich null. Dann entsteht keine Ausgleichsforderung.
Auch wenn eine Seite Schulden hat: Einen negativen Zugewinn kennt das Gesetz nicht. Wer am Ende der Ehe mehr Schulden als zu Beginn hat, hat schlicht keinen Zugewinn erzielt. Dieser Nullwert wird dann dem Zugewinn der anderen Seite gegenübergestellt.
Das bedeutet auch: Wenn zum Beispiel eine Seite 50.000 Euro Zugewinn hat und die andere Seite null, ist die Ausgleichsforderung 25.000 Euro, unabhängig davon, ob die ausgleichspflichtige Seite die Mittel dafür aktuell flüssig hat. In solchen Fällen kann eine Stundung nach § 1382 BGB in Betracht kommen, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde.
Der Zugewinnausgleich ist eine der zentralen vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von den individuellen Vermögensverhältnissen beider Seiten über die gesamte Ehezeit ab. Wer die Scheidung möglichst unkompliziert abwickeln möchte, sollte frühzeitig klären, ob eine einvernehmliche Lösung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich ist.
Wenn Sie wissen möchten, ob und in welcher Höhe in Ihrer Situation ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, sprechen Sie uns gerne direkt an.
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Der Zugewinnausgleich ist der güterrechtliche Ausgleich nach der Scheidung. Wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, muss die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Grundlage ist § 1378 BGB.
Ja. Ohne einen Ehevertrag, der etwas anderes regelt, gilt in Deutschland nach § 1363 BGB automatisch die Zugewinngemeinschaft.
Nach § 1384 BGB ist der maßgebliche Stichtag der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehegatten gerichtlich zugestellt wird.
Nein, in der Regel nicht. Erbschaften und Schenkungen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet und fließen damit nicht in den Zugewinn ein. Sie sind sogenannter privilegierter Erwerb.
Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne. Hat eine Seite 60.000 Euro mehr Zugewinn erzielt als die andere, beträgt die Forderung 30.000 Euro.
Nicht zwingend. Häufig wird der Zugewinnausgleich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt. Ein streitiges Gerichtsverfahren ist nur notwendig, wenn keine Einigung möglich ist.
Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Ausgleichsforderung ist auf Geld gerichtet. Würde eine sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen, kann nach § 1382 BGB eine Stundung beantragt werden. In Ausnahmefällen kann auch die Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1383 BGB in Betracht kommen.
Ja, grundsätzlich. Solche Vereinbarungen unterliegen jedoch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle und können bei sittenwidriger Benachteiligung einer Seite nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein.
Ja. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung mehr Schulden als Vermögen, ist das Anfangsvermögen negativ. Das erhöht dann mathematisch den Zugewinn dieser Seite, weil die Schulden während der Ehe abgebaut worden sein können.
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