Der Zugewinnausgleich ist eine zentrale vermögensrechtliche Folge der Scheidung. Er regelt den Ausgleich des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens. Erfahren Sie, wie der Zugewinn berechnet wird, welche Rolle der Stichtag spielt und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen oder einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln können.
Bei einer Trennung stellt sich häufig die Frage, ob ein Ehegatte vom anderen einen finanziellen Ausgleich verlangen kann. Um einen möglichen Betrag nachzuvollziehen, brauchen Sie mehr als aktuelle Kontostände: Entscheidend sind der Güterstand, die Vermögensentwicklung beider Ehegatten und zeitlich passende Nachweise. Auch wenn die Scheidung bereits rechtskräftig ist, lässt sich die Vorbereitung konkret angehen. Dazu gehören eine geordnete Vermögensaufstellung und die Klärung, welche Angaben für Berechnung und Fristprüfung noch fehlen.
Ehegatten leben nach § 1363 BGB grundsätzlich in Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Sichten Sie deshalb zuerst vorhandene Vereinbarungen. Ob und wie diese das gesetzliche Modell verändern, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Wirksamkeit ab.
Beim Zugewinnausgleich werden die während des Güterstands entstandenen Zugewinne beider Ehegatten verglichen. Das gesamte Vermögen wird dabei nicht pauschal halbiert. Für einen möglichen Ausgleich kommt es darauf an, wie stark sich die rechtlich maßgeblichen Vermögensstände jeweils erhöht haben.
Für die Berechnung werden zunächst Anfangsvermögen, Endvermögen und Zugewinn jedes Ehegatten getrennt ermittelt. Erst danach werden die beiden Zugewinne miteinander verglichen.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Die folgenden Zugewinne sind bereits abschließend und rechtlich korrekt ermittelt. Für die Ausgleichszahlung ist ausreichend Vermögen im Sinne der gesetzlichen Begrenzung vorhanden. Fälle einer Hinzurechnung zum Endvermögen sind im Beispiel ausgeschlossen.
| Rechengröße | Betrag |
|---|---|
| Zugewinn von Ehegatte A | 80.000 Euro |
| Zugewinn von Ehegatte B | 20.000 Euro |
| Unterschied | 60.000 Euro |
| Hälfte des Unterschieds | 30.000 Euro |
A zahlt in diesem Beispiel 30.000 Euro an B, also vom höheren zum niedrigeren Zugewinn. Die Tabelle zeigt den abschließenden Vergleich, ersetzt aber nicht die Ermittlung der Vermögenswerte.
Bei Immobilien und Unternehmen sind insbesondere die Zuordnung und der Wert zu prüfen. Aus der Ausgleichsberechnung folgt keine automatische hälftige Übertragung des Eigentums.
Bestimmte Vermögensminderungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet werden, etwa bei Handlungen mit Benachteiligungsabsicht. Solche Hinzurechnungen erhöhen auch die gesetzliche Forderungsbegrenzung um den hinzuzurechnenden Betrag. Nicht jede Ausgabe und nicht jeder Verlust fällt darunter. Dokumentieren Sie auffällige Veränderungen deshalb für die individuelle Prüfung.
Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft haben unterschiedliche Funktionen. Für Auskunft, Berechnung und Anspruchsentstehung ist daher jeweils der passende Zeitpunkt entscheidend.
| Zeitpunkt | Bedeutung für den Zugewinnausgleich |
|---|---|
| Trennung | Beim Getrenntleben kann Auskunft über das Vermögen am Trennungszeitpunkt verlangt werden. Dieses Recht nach § 1379 BGB umfasst nicht schon sämtliche Auskunftsrechte zu Anfangs- und Endvermögen. |
| Gerichtliche Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten | Durch die Zustellung wird der Antrag rechtshängig. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung der ZPO nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 253 ZPO und § 261 ZPO. Dieser Zeitpunkt ist bei Scheidung nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich. Die bloße Einreichung genügt dafür nicht. |
| Rechtskraft der Scheidungsentscheidung | Mit Rechtskraft wird die Ehe nach § 1564 BGB aufgelöst. Besteht die Zugewinngemeinschaft bis dahin, endet damit der Güterstand und die Ausgleichsforderung entsteht. Das ist vom früheren Berechnungsstichtag zu unterscheiden. |
Bei beendetem Güterstand oder einem der gesetzlich genannten Anträge, insbesondere einem Scheidungsantrag, reichen die Auskunftsrechte weiter als beim bloßen Getrenntleben. Sie betreffen dann neben dem Trennungsvermögen auch die für Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Verhältnisse. Belege sind auf Anforderung vorzulegen. Auch die Ermittlung der Werte von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten kann verlangt werden.
Für die Vorbereitung hilft eine kurze Sammlung der vorhandenen Informationen:
Diese Sammlung ist eine praktische Vorbereitung, kein abschließendes gesetzliches Pflichtformular.
Auch nach der Scheidung lässt sich die Geltendmachung eines möglichen Zugewinnausgleichs vorbereiten: Sichten Sie vorhandene Vereinbarungen, klären Sie fehlende Auskünfte und Belege und lassen Sie die Berechnung sowie den konkret verlangten Betrag prüfen. Gehen Sie nicht davon aus, dass der Zugewinnausgleich mit der Scheidung automatisch mitentschieden wurde.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem beide Voraussetzungen vorliegen:
Ein gesetzlich anderweitig bestimmter Verjährungsbeginn bleibt vorbehalten.
Bestand die Zugewinngemeinschaft bis zur Scheidung, entsteht die Ausgleichsforderung mit Rechtskraft der Scheidungsentscheidung. Für die regelmäßige Verjährung ist zusätzlich die Kenntnisvoraussetzung zu prüfen. Zählen Sie deshalb nicht einfach drei Jahre ab dem Scheidungstag. Die frühere Zustellung des Scheidungsantrags betrifft hingegen den Berechnungszeitpunkt und die Forderungshöhe.
Fehlende Kenntnis gewährt keine unbegrenzte Zeit. Die kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist ab Anspruchsentstehung nach § 199 Absatz 4 BGB ist eine zusätzliche Prüfgröße, aber kein ausnahmslos endgültiges Ablaufdatum.
Halten Sie für die rechtzeitige anwaltliche Fristprüfung fest, wann die Scheidung rechtskräftig wurde und wann Ihnen welche anspruchsbegründenden Umstände bekannt waren. Zusammen mit Vereinbarungen, Auskünften und Berechnungsunterlagen lässt sich so klären, welche Frist und welche weiteren Schritte für Ihre Situation maßgeblich sind.
Eine mögliche Einigung braucht eine nachvollziehbare Grundlage. Stellen Sie vorhandene Vereinbarungen, die Vermögensaufstellung, offene Bewertungsfragen und Angaben zu verfügbaren Zahlungsmitteln zusammen. Ist Vermögen etwa in einer Immobilie gebunden, muss neben der Forderungshöhe auch die Zahlungsorganisation individuell geklärt werden.
Nutzen Sie die geordneten Unterlagen und offenen Vermögensfragen, um zu klären, wie die Scheidung begleitet werden soll und ob eine anwaltliche Begleitung der Scheidung mit digitaler Abstimmung zu Ihrer Situation passt.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Nein. Sind die Zugewinne korrekt ermittelt und gleich hoch, gibt es keinen Überschuss und damit aus dem gesetzlichen Vergleich keine Ausgleichszahlung. Eine ausbleibende Zahlung ist deshalb für sich genommen kein Hinweis auf einen Rechenfehler.
Ja. Entscheidend ist der Vergleich mit dem maßgeblichen Anfangsvermögen. War dieses noch niedriger, kann auch bei negativem Endvermögen ein Zugewinn vorliegen. Ob daraus eine tatsächliche Ausgleichsforderung folgt, hängt zusätzlich vom Zugewinn des anderen Ehegatten und der gesetzlichen Forderungsbegrenzung ab.
Eine mögliche Ausgleichsforderung begründet keine automatische Verkaufspflicht. Die Höhe des Vermögens, verfügbare Zahlungsmittel und die Organisation einer Zahlung sind unterschiedliche Prüfungsfragen. Ob ein Verkauf vermieden werden kann, lässt sich daraus nicht allgemein ableiten.
Eine bloße Kontaktaufnahme ist keine gesicherte Fristwahrung. Lassen Sie bei drohendem Ablauf die konkrete Frist und die erforderlichen Schritte rechtzeitig individuell klären.
Nicht zwingend. Häufig wird der Zugewinnausgleich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt. Ein streitiges Gerichtsverfahren ist nur notwendig, wenn keine Einigung möglich ist.
Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Ausgleichsforderung ist auf Geld gerichtet. Würde eine sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen, kann nach § 1382 BGB eine Stundung beantragt werden. In Ausnahmefällen kann auch die Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1383 BGB in Betracht kommen.
Ja, grundsätzlich. Solche Vereinbarungen unterliegen jedoch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle und können bei sittenwidriger Benachteiligung einer Seite nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein.
Ja. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung mehr Schulden als Vermögen, ist das Anfangsvermögen negativ. Das erhöht dann mathematisch den Zugewinn dieser Seite, weil die Schulden während der Ehe abgebaut worden sein können.
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