Wer sich einvernehmlich scheiden lassen möchte, fragt oft: Kann man auf Unterhalt verzichten — und wenn ja, wie? Dieser Beitrag erklärt, wann ein Unterhaltsverzicht rechtswirksam ist, welche Formvorschriften gelten und wo das Gesetz klare Grenzen zieht.
Wer sich einvernehmlich scheiden lassen möchte, stellt sich häufig die Frage, ob und wie auf gegenseitige Unterhaltsansprüche verzichtet werden kann. Gerade wenn beide Partner erwerbstätig sind und auf Augenhöhe aus der Ehe herausgehen, erscheint ein sauberer finanzieller Schlussstrich verlockend. Doch das Unterhaltsrecht kennt klare Grenzen. Als Fachanwältin für Familienrecht helfen wir Ihnen bei der einvernehmlichen Scheidung, eine rechtssichere Lösung zu finden, die Ihre Interessen langfristig schützt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehepartner über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig. Das umfasst in vielen Fällen auch die Frage, ob nach der Scheidung noch Unterhaltszahlungen fließen sollen. Ein Unterhaltsverzicht bedeutet, dass ein Ehepartner oder beide Ehepartner erklären, nach der Rechtskraft der Scheidung keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen geltend zu machen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Unterhaltsarten: dem Trennungsunterhalt, der für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung gilt, und dem nachehelichen Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung entstehen kann. Beide unterliegen völlig unterschiedlichen rechtlichen Regeln, wenn es um den Verzicht geht. Die Verwechslung dieser beiden Kategorien ist eine der häufigsten Fehlerquellen in informellen Absprachen zwischen Ehepartnern.
Ein Unterhaltsverzicht wird häufig vereinbart, wenn die Einkommenssituation beider Partner vergleichbar ist. Auch wenn einer der Partner bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und absehbar für sich selbst sorgen kann, kommt ein Verzicht in Betracht. Entscheidend ist jedoch stets, ob die Vereinbarung in der richtigen Form getroffen wird.
Nach der Rechtskraft der Scheidung sind die ehemaligen Partner grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, füreinander zu sorgen. Der nacheheliche Unterhalt ist dispositiv, das heißt, die Parteien können ihn vertraglich regeln oder ausschließen. § 1585c BGB stellt klar, dass die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen können.
Dabei gilt: Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, muss sie zwingend notariell beurkundet werden. Alternativ kann der Verzicht im Scheidungstermin vor Gericht erklärt und gerichtlich protokolliert werden, was ebenfalls rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Ein formloses schriftliches Versprechen oder eine mündliche Absprache reicht hingegen nicht aus und ist im Streitfall nicht vollstreckbar.
Trotz der grundsätzlichen Vertragsfreiheit behält sich die Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle vor. Führt der Verzicht dazu, dass der verzichtende Ehepartner auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist, kann das Gericht die Vereinbarung als sittenwidrig und damit nichtig einstufen. Die Grenze liegt nicht erst bei einer tatsächlichen Sozialhilfebedürftigkeit, sondern kann im Einzelfall auch dann überschritten sein, wenn der Verzicht den Berechtigten in eine existenzgefährdende Lage bringt.
Für einen wirksamen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gibt es zwei anerkannte Wege. Der erste Weg ist die notarielle Beurkundung, die entweder im Rahmen eines Ehevertrags vor der Scheidung oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung stattfindet. Der Notar prüft dabei die formalen Voraussetzungen, nicht jedoch zwingend die inhaltliche Ausgewogenheit der Regelung.
Der zweite Weg ist die gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin. Die Ehepartner erklären den Verzicht vor dem Familiengericht, und das Gericht nimmt ihn zu Protokoll. Dieser Weg bietet den Vorteil, dass keine zusätzlichen Notarkosten entstehen. Eine persönliche Anwesenheit beider Ehepartner ist dabei nicht zwingend erforderlich — Stellvertretung ist möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen an das Protokoll gewahrt sind (§ 1585c S. 3 BGB i.V.m. § 127a BGB).
Was nicht ausreicht: Eine E-Mail, ein handschriftlicher Brief oder eine mündliche Vereinbarung — selbst wenn sie beide Partner unterzeichnen — entfaltet keine Rechtswirkung, solange nicht die erforderliche Form eingehalten wird. In der Praxis führen formlos geschlossene Unterhaltsverzichte regelmäßig zu Streit, weil derjenige, der später Unterhalt fordert, sich auf die Unwirksamkeit der Abrede berufen kann.
Wir empfehlen, die Scheidungsfolgenvereinbarung frühzeitig mit anwaltlicher Begleitung zu erarbeiten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle Klauseln einer gerichtlichen Prüfung standhalten und keine ungewollten Lücken entstehen.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass auch auf Trennungsunterhalt verzichtet werden kann. Das Gesetz schließt dies ausdrücklich aus. § 1614 Abs. 1 BGB bestimmt, dass für die Zukunft auf den Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass diese Regelung auch den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB erfasst (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 — Az. XII ZB 303/13; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 30.09.2015 — Az. XII ZB 1/15).
Hintergrund ist der Schutzgedanke des Gesetzes: Während der Trennungsphase soll der wirtschaftlich schwächere Partner nicht ohne finanzielle Absicherung dastehen. Eine Vereinbarung, die den Trennungsunterhalt für die Zukunft vollständig ausschließt, ist nach § 134 BGB nichtig — unabhängig davon, ob sie notariell beurkundet wurde oder nicht.
In der instanzgerichtlichen Praxis und der familienrechtlichen Literatur werden Unterschreitungen des rechnerisch geschuldeten Trennungsunterhalts um bis zu etwa 20 Prozent vielfach als noch vertretbar bewertet, Kürzungen um mehr als ein Drittel regelmäßig als unzulässig. Dazwischen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für rückständige Trennungsunterhaltsansprüche aus der Vergangenheit ist hingegen ein Verzicht möglich.
Beim Kindesunterhalt gilt ein absolutes Verzichtsverbot. Eltern können nicht wirksam auf den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder verzichten, weil der Unterhaltsanspruch dem Kind selbst zusteht und nicht den Eltern. Ein Elternteil, der als gesetzlicher Vertreter handelt, darf die Rechte des Kindes nicht zu dessen Lasten abbedingen.
In der Praxis tauchen manchmal sogenannte Freistellungsvereinbarungen auf: Ein Elternteil verpflichtet sich, die Unterhaltslast des anderen vollständig zu übernehmen. Solche Konstruktionen sind zwischen den Eltern schuldrechtlich zulässig, befreien den verpflichteten Elternteil aber nicht gegenüber dem Kind. Das Kind kann trotz einer solchen Absprache weiterhin direkt Unterhalt vom eigentlich zahlungspflichtigen Elternteil verlangen.
Dieser Umstand ist in der Beratungspraxis besonders wichtig: Wer eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließt und dabei glaubt, den Kindesunterhalt durch eine gegenseitige Freistellung vollständig geregelt zu haben, ist möglicherweise nicht so geschützt wie gedacht. Wir klären Sie im Rahmen der anwaltlichen Begleitung umfassend über diese Grenzen auf.
Ein wirksam vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich bindend. Wer verzichtet hat, kann später nicht einfach Unterhalt geltend machen, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert haben. Das ist der zentrale Unterschied zum Trennungsunterhalt, bei dem eine nachträgliche Geltendmachung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich bleibt.
Allerdings haben Gerichte in Ausnahmefällen Unterhaltsverzichte nachträglich aufgehoben oder für unwirksam erklärt, wenn sich die Umstände seit der Vereinbarung so grundlegend geändert haben, dass ein Festhalten an der Abrede unzumutbar erscheint. Dies ist jedoch die Ausnahme und erfordert erhebliche Hürden.
Umgekehrt birgt ein voreilig erklärter Verzicht erhebliche Risiken: Wer etwa nach der Scheidung erkrankt, seine Arbeitsstelle verliert oder durch die Kinderbetreuung keine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen kann, hat keinen Rückzugsweg mehr, wenn er rechtswirksam verzichtet hat. Aus diesem Grund ist es wichtig, einen Unterhaltsverzicht nicht unter Druck zu unterzeichnen und sich vorher über die eigene finanzielle Situation und Zukunftsperspektive vollständig klar zu werden.
Ein gegenseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist dann naheliegend, wenn beide Partner wirtschaftlich unabhängig sind und in der Ehe vergleichbare Einkommen hatten. Wenn kein nennenswerter Unterhaltsanspruch rechnerisch entstehen würde, ist die Vereinbarung eine pragmatische Lösung, um die Scheidung unkompliziert abzuwickeln.
Auch bei kurzen Ehen ohne Kinder, bei denen beide Partner weiterhin in ihren erlernten Berufen tätig sind, ist ein Verzicht häufig sachgerecht. Entscheidend ist, dass die Entscheidung auf einer realistischen Einschätzung der eigenen wirtschaftlichen Lage beruht — nicht auf dem Wunsch, den anderen Partner nicht zu belasten, oder auf sozialem Druck.
Bei längeren Ehen, Ehen mit gemeinsamen Kindern oder wenn ein Partner während der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, ist dagegen besondere Vorsicht geboten. In diesen Konstellationen können erhebliche Unterhaltsansprüche entstehen, auf die ein Verzicht langfristig spürbare Folgen haben kann. Wir besprechen mit Ihnen offen, welche Variante für Ihre konkrete Situation die richtige ist.
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. In der gerichtlichen Praxis wird dieser regelmäßig am dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten bemessen (Praxis nach FamGKG). Für die anwaltlichen Leistungen werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr berechnet, hinzu kommen Gerichtskosten an die Landesjustizkasse.
Wird die Unterhaltsfrage direkt im Scheidungsverfahren geregelt, erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend. Eine separat geschlossene notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung wird hingegen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz abgerechnet und erhöht dadurch den gerichtlichen Verfahrenswert nicht. Vollstreckbar ist eine notarielle Vereinbarung allerdings nur dann, wenn sie eine ausdrückliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthält. Ohne eine solche Unterwerfungserklärung besteht kein vollstreckbarer Titel. Alternativ erzeugt ein im Scheidungstermin gerichtlich protokollierter Vergleich unmittelbar Vollstreckungswirkung.
Wenn Sie die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe erfüllen, übernimmt der Staat die Verfahrens- und Anwaltskosten vollständig oder teilweise. Ob und in welcher Höhe Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hängt von Ihrem Nettoeinkommen und Ihren Vermögensverhältnissen ab. Wir berechnen die voraussichtlichen Kosten für Sie individuell und erläutern alle Gebührenposten transparent.
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung ist möglich und kann für beide Seiten eine faire und praktische Lösung sein. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form getroffen wird und einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält. Ein formloser Verzicht schützt nicht — er wiegt in falscher Sicherheit.
Wenn Sie sich fragen, ob ein Unterhaltsverzicht für Ihre Situation sinnvoll und rechtssicher möglich ist, stehen wir Ihnen gern mit einer individuellen Einschätzung zur Seite. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und schildern Sie uns Ihren Fall.
Teilen
Click Scheidung
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to