Scheidung mit Kindern und Haus: Was jetzt mit Ihrer Immobilie und Ihren Kindern passiert

Wer bei einer Scheidung mit Kindern und Haus steht, stellt sich drängende Fragen: Wer bekommt das Haus? Wer bleibt mit den Kindern? Wie hängen Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinnausgleich zusammen? Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Rechtsfragen Schritt für Schritt.

scheidung mit kindern und haus

Das Wichtigste in Kürze

Wenn eine Ehe mit Kindern und einem gemeinsamen Haus endet, stehen Betroffene vor einer ganzen Reihe drängender Fragen: Wer bekommt das Haus? Wer darf mit den Kindern dort wohnen bleiben? Was passiert mit dem Kredit? Und wie lässt sich das alles möglichst einvernehmlich regeln? Als Fachanwaltskanzlei für Familien­recht wissen wir, dass gerade diese Kombination — Kinder und Immobilie — die meisten Fragen aufwirft. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Rechtsfragen Schritt für Schritt.

Was passiert rechtlich mit dem Haus bei einer Scheidung?

Eine Scheidung berührt das Eigentum an einer Immobilie zunächst nicht. Das Eigentumsrecht richtet sich ausschließlich nach dem Grundbuch. Wer dort als Eigentümer eingetragen ist, bleibt es — unabhängig davon, ob die Ehe fortbesteht oder geschieden wird.

Steht das Haus auf den Namen beider Ehepartner, sind beide Miteigentümer. Gehört es nur einem Partner, ist nur dieser Eigentümer. Das klingt simpel, hat aber weitreichende Folgen für das, was danach kommt: nämlich den Zugewinn­ausgleich und die Frage, wer das Haus übernimmt oder ob es verkauft wird.

Wichtig zu verstehen ist auch: Eine Scheidung kann in Deutschland nur durch richterliche Entscheidung erfolgen (§ 1564 BGB). Das Familiengericht scheidet die Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten — aber es entscheidet nicht automatisch auch über das Haus. Die Regelung der Immobilie ist eine davon getrennte Frage.

Wer darf nach der Scheidung im Haus wohnen bleiben?

Die Frage, wer das gemeinsame Haus nach der Scheidung bewohnt, ist oft der erste und emotionalste Streitpunkt. Rechtlich ist sie in § 1568a BGB geregelt.

Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er darauf stärker angewiesen ist als der andere. Ausschlaggebend sind dabei das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse beider Ehegatten.

Wenn also ein Elternteil die Kinder überwiegend betreut und ein Umzug für die Kinder eine erhebliche Belastung bedeuten würde — etwa wegen Schule, sozialem Umfeld oder besonderer Bedürfnisse — kann das ein gewichtiges Argument dafür sein, dass dieser Elternteil im Haus verbleibt.

Bei Eigentumswohnungen und Häusern gilt allerdings eine strengere Regelung: Ist das Objekt im Eigentum eines der Ehegatten oder eines Dritten, kann der andere eine Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 2 BGB). Diese Hürde ist in der Praxis höher als bei Mietwohnungen.

Wie wird das Haus beim Zugewinn­ausgleich berücksichtigt?

Heiraten zwei Menschen in Deutschland und vereinbaren nichts anderes, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Beide behalten ihr Vermögen getrennt, aber bei Ende der Ehe wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen.

Für das gemeinsame Haus heißt das konkret: Die Immobilie fließt in die Berechnung des Zugewinns ein. Verglichen wird das Vermögen beider Ehegatten zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Endvermögen). Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen (§ 1378 BGB).

Hat zum Beispiel nur ein Ehegatte das Haus in die Ehe eingebracht, zählt der damalige Wert als Teil seines Anfangsvermögens. Ist das Haus während der Ehe gemeinsam gekauft worden, gehört sein aktueller Wert zum Endvermögen — und damit zur Zugewinn­berechnung. Wurde Gütertrennung vereinbart, entfällt der Zugewinn­ausgleich vollständig.

Wichtig: Erbschaften und Schenkungen, die einem Ehegatten während der Ehe zufallen, bleiben beim Zugewinn außen vor (§ 1374 Abs. 2 BGB). Wer ein Haus geerbt hat, muss es also grundsätzlich nicht in den Zugewinn­ausgleich einbeziehen.

Welche Möglichkeiten gibt es für das Haus bei einer Scheidung mit Kindern?

Wenn Kinder betroffen sind, kommt zu den rechtlichen Fragen rund um das Haus noch eine weitere Ebene hinzu: die Frage, welche Lösung für die Kinder am sinnvollsten ist. Es gibt im Wesentlichen sechs Möglichkeiten.

Ausgleichszahlung: Ein Ehegatte übernimmt das Haus vollständig. Der andere erhält dafür eine Ausgleichszahlung in Höhe seines hälftigen Verkehrswerts — abzüglich offener Darlehen. Diese Lösung eignet sich, wenn ein Elternteil das Haus für die Kinder erhalten und wirtschaftlich in der Lage ist, den anderen auszuzahlen.

Verkauf und Erlösaufteilung: Das Haus wird verkauft, der Erlös wird zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Das schafft einen klaren Schnitt, geht aber mit einem Ortswechsel für die Kinder einher. Einigt man sich nicht freiwillig, kann eine Partei die Teilungs­versteigerung nach § 180 ZVG beantragen.

Vermietung: Beide Eigentümer vermieten das Haus und teilen die Mieteinnahmen. Diese Lösung funktioniert nur mit einem guten Einvernehmen, da beide weiterhin als Vermieter auftreten.

Vorübergehender Verbleib eines Elternteils mit den Kindern: Ein Elternteil bleibt mit den Kindern im Haus, bis diese erwachsen oder eine andere Regelung getroffen ist. Rechtlich ist dabei zu beachten, dass der verbleibende Ehegatte dem anderen eine Nutzungs­vergütung schulden kann, wenn dieser keinen eigenen Wohnvorteil mehr hat.

Übertragung an die Kinder: Theoretisch ist auch eine Übertragung des Hauses an ein minderjähriges Kind möglich. Sie setzt allerdings die Zustimmung beider Elternteile und — bei Minderjährigen — des Familiengerichts voraus. Diese Lösung ist rechtlich komplex und in der Praxis selten.

Gemeinsames Weiternutzen: In Ausnahmefällen, etwa bei Häusern mit zwei getrennten Wohnbereichen, können beide Elternteile im Haus wohnen bleiben. Das Trennungsjahr muss dabei auch bei getrennter Haushaltführung im gemeinsamen Haus glaubhaft gemacht werden.

Was gilt für Sorgerecht und Umgang bei Scheidung mit Kindern?

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder ändert sich durch eine Scheidung nicht automatisch. Beide Elternteile behalten grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil erfolgt nur auf gesonderten Antrag beim Familiengericht und setzt besondere Voraussetzungen voraus (§ 1671 BGB).

Viel praxisrelevanter als das formelle Sorgerecht ist die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder. Hier gibt es im Wesentlichen drei Modelle:

Beim Residenzmodell leben die Kinder überwiegend bei einem Elternteil. Der andere hat regelmäßiges Umgangsrecht, das die Eltern frei vereinbaren können oder das das Familiengericht auf Antrag regelt.

Beim Wechselmodell verbringen die Kinder jeweils etwa die Hälfte der Zeit bei jedem Elternteil. Dieses Modell setzt eine gute Kommunikation zwischen den Eltern und ein gewisses räumliches Einvernehmen voraus.

Beim Nestmodell bleiben die Kinder in der gemeinsamen Wohnung. Die Eltern wechseln sich ab, wer dort wohnt. Dieses Modell ist in der Praxis selten, weil es voraussetzt, dass beide Elternteile außerhalb der Kinder-Woche über eine eigene Unterkunft verfügen.

Maßstab für alle Entscheidungen ist das Kindeswohl. Das Familiengericht orientiert sich dabei unter anderem an den Wünschen des Kindes, seinem sozialen Umfeld, der Bindung an jeden Elternteil und der Erziehungsfähigkeit.

Wie beeinflusst das Haus den Kindesunterhalt?

Wer mit den Kindern im gemeinsamen Haus wohnt und dieses bewohnt, ohne dafür Miete zu zahlen, hat einen wirtschaftlichen Vorteil — den sogenannten Wohnwert. Dieser Wohnvorteil wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Konkret bedeutet das: Das im Haus lebende Elternteil spart Mietkosten. Dieser ersparte Betrag erhöht dessen anrechenbares Einkommen, was wiederum Auswirkungen auf die Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts haben kann.

Gleichzeitig muss das ausgezogene Elternteil unter Umständen weiterhin Darlehensraten für das gemeinsame Haus zahlen — was sein für den Unterhalt verfügbares Einkommen mindert. Diese Wechselwirkungen machen die Unterhaltsberechnung bei Scheidungen mit Immobilien besonders anspruchsvoll.

Grundlage für den Kindesunterhalt bleibt die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird und das Mindestniveau des Kindesunterhalts nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils festlegt.

Lässt sich das alles einvernehmlich regeln?

In vielen Fällen: ja. Eine einvernehmliche Scheidungs­folgen­vereinbarung kann nahezu alle offenen Fragen regeln — vom Haus über den Zugewinn­ausgleich bis hin zum Umgang mit den Kindern. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden, um rechtswirksam zu sein.

Der Vorteil einer einvernehmlichen Regelung liegt auf der Hand: Sie schont die Nerven aller Beteiligten, ist günstiger als ein Gerichtsstreit und erlaubt Lösungen, die ein Richter nie anordnen könnte — weil er nur innerhalb gesetzlicher Grenzen entscheidet, während die Parteien freier gestalten können.

Gerade wenn Kinder betroffen sind, lohnt es sich, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten. Denn Eltern, die sich respektvoll trennen, schaffen damit die beste Grundlage für eine funktionierende Elternschaft nach der Scheidung.

Frühzeitig klären — am besten einvernehmlich

Eine Scheidung mit Kindern und Haus ist vielschichtig. Eigentum, Zugewinn­ausgleich, Wohnrecht, Kindesunterhalt und Sorgerecht hängen in der Praxis eng zusammen und beeinflussen sich gegenseitig. Wer frühzeitig Klarheit schafft, schützt nicht nur das eigene Vermögen, sondern auch das Wohlbefinden der Kinder.

Gern unterstützen wir Sie dabei, eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten trägt. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns Ihre Situation.

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Häufig gestellte Fragen

Nein. Ein Verkauf ist eine von mehreren Möglichkeiten. Das Haus kann auch von einem Ehepartner übernommen werden (mit Ausgleichszahlung an den anderen), vermietet oder vorerst gemeinsam behalten werden. Einigen sich die Parteien nicht, kann eine Teilungs­versteigerung beantragt werden.
Grundsätzlich muss niemand ausziehen. Während des Trennungsjahres können beide Ehegatten im Haus bleiben. Nach der Scheidung kann das Familiengericht die Ehewohnung auf Antrag nach § 1568a BGB einem Ehegatten zuweisen — vor allem dann, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind.
Nicht automatisch. Der Umstand, dass ein Elternteil die Kinder hauptsächlich betreut, kann aber ein gewichtiges Argument im Rahmen des § 1568a BGB sein. Bei Eigentumsobjekten ist die Hürde für eine Zuweisung aber deutlich höher als bei Mietwohnungen.
Der Hauskredit ist eine eigenständige Rechtsfrage. Die Scheidung ändert nichts an den Pflichten gegenüber der Bank. Wer im Kreditvertrag steht, bleibt haftbar — auch wenn er ausgezogen ist. Eine Entlassung aus dem Kreditvertrag setzt die Zustimmung der Bank voraus.
Ja, wenn es während der Ehe erworben oder in seinem Wert gestiegen ist. Ein Haus, das bereits bei Eheschließung vorhanden war, gehört grundsätzlich zum Anfangsvermögen des betreffenden Ehegatten und fällt damit aus der Zugewinn­berechnung heraus. Der Wertzuwachs während der Ehe kann aber relevant sein.
Ja, das ist rechtlich möglich. Bei minderjährigen Kindern bedarf es der Zustimmung beider Elternteile sowie des Familiengerichts. Die Übertragung schließt auch alle Rechte und Pflichten an der Immobilie ein — darunter laufende Belastungen und Instandhaltungskosten.
Der Wohnvorteil orientiert sich am objektiven Mietwert der genutzten Immobilie (Marktmiete). Abzugsfähig sind regelmäßig umlagefähige Kosten sowie Schuldzinsen. Tilgungsanteile dagegen sind grundsätzlich nicht als laufende Kosten abzugsfähig und nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Das Netto-Ergebnis wird als Einkommensvorteil beim betreffenden Elternteil angesetzt. Die Berechnung im Einzelfall erfordert eine genaue Prüfung.
Beim Wechselmodell verbringen die Kinder etwa die Hälfte der Zeit bei beiden Elternteilen. Es gibt daher keine „Hauptzeit“ bei einem Elternteil. Welcher Elternteil im Haus verbleibt, richtet sich nach der Einzel­fall­abwägung des § 1568a BGB — maßgeblich sind das Kindeswohl, die Lebensverhältnisse und das jeweilige Angewiesensein. Eine pauschale Zuweisung des Hauses an einen bestimmten Elternteil ist beim Wechselmodell nicht möglich. Die Unterhaltsberechnung ist beim Wechselmodell komplexer, da beide Elternteile Betreuungsleistungen erbringen.
Steht das Haus im Alleineigentum eines Ehegatten, kann er es grundsätzlich verkaufen. Ist der Zugewinn­ausgleich aber noch nicht abgeschlossen, bedarf die Verfügung über das nahezu gesamte Vermögen der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB). Bei Miteigentum kann jeder Miteigentümer seinen eigenen Anteil ohne Zustimmung des anderen veräußern (§ 747 BGB). Eine Veräußerung des gesamten Hauses erfordert hingegen die Mitwirkung aller Miteigentümer.
Das Trennungsjahr kann auch unter einem gemeinsamen Dach durchlaufen werden, sofern Küche, Finanzen und sozialer Alltag tatsächlich getrennt geführt werden (§ 1567 BGB). Das Datum der Trennung ist für später wichtig — es empfiehlt sich, es schriftlich festzuhalten.

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