Ohne Versorgungsausgleich entfällt die aufwändige Auskunftsphase bei den Rentenversicherungsträgern – das Verfahren ist in vielen Fällen in 3–6 Monaten abgeschlossen. Dieser Artikel erklärt, wann kein Versorgungsausgleich stattfindet, wie er wirksam ausgeschlossen wird und was das für Dauer und Kosten bedeutet.
Wer sich fragt, warum Scheidungsverfahren so lange dauern, stößt fast immer auf die gleiche Antwort: den Versorgungsausgleich. Das Gericht muss bei allen Rentenversicherungsträgern beider Ehepartner Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften einholen – und auf diese Auskünfte warten, bevor es den Scheidungstermin ansetzen kann. Je mehr Träger beteiligt sind, desto länger dauert diese Phase.
Wer den Versorgungsausgleich wirksam ausschließt oder von vornherein in einer Ehe heiratet, für die er gesetzlich nicht stattfindet, profitiert daher von einem erheblich beschleunigten Verfahren. Wie der Ablauf der Online-Scheidung dabei konkret aussieht und welche Phasen entfallen, lässt sich gut vorab planen.
Es gibt drei Konstellationen, in denen das Scheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Kurze Ehezeit: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht statt, sofern kein Ehegatte seine Durchführung ausdrücklich beantragt. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Einvernehmlicher Ausschluss: Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung oder durch eine Vereinbarung im gerichtlichen Scheidungsverfahren, die zu Protokoll des Gerichts erklärt wird (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB), ganz ausschließen (§§ 6, 7 VersAusglG). Das Familiengericht ist nach § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden, sofern sie der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhält. Scheitert die Vereinbarung an dieser Kontrolle (insbesondere bei Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB), führt das Gericht den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durch.
Geringfügige Ausgleichswerte: Nach § 18 VersAusglG werden Anrechte, deren Ausgleichswert die gesetzlichen Bagatellgrenzen nicht überschreitet, vom Gericht von Amts wegen nicht ausgeglichen. Wenn alle Anrechte unter diese Grenzen fallen, entfällt der Versorgungsausgleich faktisch vollständig.
Wenn kein Versorgungsausgleich stattfindet, entfällt die gesamte Auskunftsphase. Das Gericht muss keine Fragebögen versenden, keine Auskünfte einholen und nicht auf die Bearbeitungszeiten der Versicherungsträger warten. Stattdessen kann es den Scheidungstermin unmittelbar nach Zustellung des Scheidungsantrags und Eingang der Zustimmung des Antragsgegners anberaumen.
In der Praxis ergibt sich damit folgender Zeitrahmen ab Antragstellung:
Ohne Versorgungsausgleich: In vielen Fällen ist das Verfahren in 3–6 Monaten abgeschlossen. Maßgeblich ist allein die Auslastung des zuständigen Familiengerichts – und die Frage, ob alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Mit Versorgungsausgleich (zum Vergleich): Hier sind 6–12 Monate oder mehr realistisch, abhängig von der Anzahl der Versorgungsträger und deren Bearbeitungszeiten.
Der Unterschied kann also mehrere Monate betragen – und das ist in vielen Fällen ein entscheidender Faktor bei der Planung.
Wichtig: Der Wegfall des Versorgungsausgleichs verkürzt das Trennungsjahr nicht. Vor dem Scheidungsantrag müssen die Eheleute nach wie vor mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das Trennungsjahr ist eine unabhängige gesetzliche Voraussetzung – es kann nicht durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder andere Vereinbarungen verkürzt werden.
Die Gesamtdauer einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich – also Trennungsjahr plus Gerichtsverfahren – beträgt damit mindestens 15–18 Monate. Das ist deutlich weniger als bei einem Verfahren mit aufwändigem Versorgungsausgleich, das leicht 2 Jahre oder mehr dauern kann.
Wer den Versorgungsausgleich aktiv ausschließen möchte, muss die formellen Voraussetzungen beachten. Ein formloser oder mündlicher Ausschluss ist unwirksam.
Möglich sind zwei Wege: Erstens eine notariell beurkundete Vereinbarung vor oder während des Scheidungsverfahrens – beide Ehepartner müssen beim Notartermin persönlich anwesend sein. Zweitens eine Vereinbarung im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, die zu Protokoll des Gerichts erklärt wird (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB) – in diesem Fall muss der Antragsteller anwaltlich vertreten sein (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Das Familiengericht ist nach § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden, sofern sie der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhält. Scheitert die Vereinbarung an dieser Kontrolle (insbesondere bei Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB), führt das Gericht den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durch.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht in jedem Fall ratsam. Er bietet sich vor allem an bei annähernd gleich hohen Rentenanwartschaften beider Ehepartner, bei sehr kurzen Ehen mit geringen Anwartschaften, wenn die Altersvorsorge durch andere Vermögenswerte (z. B. Immobilien) kompensiert wird sowie wenn beide Partner selbstständig sind und keine oder nur geringe gesetzliche Rentenversicherungsansprüche haben.
Wer während der Ehe weniger erwerbstätig war – etwa wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung – sollte einem Ausschluss nur nach sorgfältiger anwaltlicher Beratung zustimmen. Der Versorgungsausgleich schützt gerade diesen Ehepartner für das Alter.
Der Wegfall des Versorgungsausgleichs senkt nicht nur die Verfahrensdauer, sondern auch den Verfahrenswert und damit die Kosten. Nach § 50 FamGKG wird für jedes in den Versorgungsausgleich einbezogene Anrecht ein gesonderter Wert angesetzt, der den Gesamtverfahrenswert erhöht. Entfällt der Versorgungsausgleich, reduziert sich der Verfahrenswert entsprechend – und damit auch die Anwalts- und Gerichtskosten.
Bei Ehen von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich ohnehin nicht statt. Junge Paare, die sich nach kurzer Zeit einvernehmlich trennen, können daher mit einem besonders zügigen Verfahren rechnen.
Wenn beide Partner ähnlich lange und ähnlich gut bezahlt gearbeitet haben, ist der Ausgleich gering. Ein einvernehmlicher Ausschluss kann hier Zeit und Kosten sparen, ohne dass einer der Partner erheblich benachteiligt wird.
Wenn die geringeren Rentenanwartschaften eines Partners durch andere Vermögenswerte – etwa einen höheren Zugewinnausgleich oder eine Immobilie – kompensiert werden, kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs Teil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung sein.
Ausschluss frühzeitig planen: Wer den Versorgungsausgleich ausschließen möchte, sollte das so früh wie möglich mit dem Anwalt besprechen – idealerweise während des Trennungsjahres, damit die notarielle Beurkundung rechtzeitig erfolgen kann.
Notartermin rechtzeitig vereinbaren: Notartermine benötigen manchmal Vorlaufzeit. Wer die Scheidung beschleunigen möchte, sollte den Notartermin nicht auf die lange Bank schieben.
Beide Partner anwaltlich beraten lassen: Wer einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs zustimmt, sollte seine langfristigen Altersvorsorgeauswirkungen kennen.
Unterlagen vollständig einreichen: Auch ohne Versorgungsausgleich gilt: Vollständige Unterlagen beim Scheidungsantrag vermeiden unnötige Rückfragen und Verzögerungen.
Die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen und damit das Scheidungsverfahren erheblich zu beschleunigen, ist in der Praxis zunehmend bekannt. Besonders bei Online-Scheidungen wird diese Option häufig genutzt, weil sie gut in die digitale Abwicklung des Gesamtverfahrens passt. Anwälte können die notarielle Beurkundung koordinieren und die Vereinbarung anschließend als Teil des Scheidungsantrags einreichen.
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In der Praxis sind 3–6 Monate ab Antragstellung realistisch, gegenüber 6–12 Monaten oder mehr bei einem Verfahren mit Versorgungsausgleich. Der Unterschied hängt von der Anzahl der sonst beteiligten Versorgungsträger ab.
Nein. Er findet automatisch statt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Ausschluss erfordert entweder eine notariell beurkundete Vereinbarung oder eine Vereinbarung im gerichtlichen Verfahren mit anwaltlicher Vertretung beider Parteien.
Wenn Ihre Anwartschaften höher sind als die Ihres Ehepartners: ja. Sie geben dann keine Anwartschaften ab. Ist es umgekehrt, erhalten Sie keine. Die Auswirkungen sollten individuell mit einem Anwalt geprüft werden.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich automatisch nicht statt. Sie müssen nichts beantragen – es sei denn, Sie möchten ihn trotzdem durchführen lassen.
Ja, wenn die Vereinbarung grob unbillig ist. Das Gericht ist in diesem Fall nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht an die Vereinbarung gebunden und führt den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durch.
Ja. Da für jedes ausgeglichene Anrecht nach § 50 FamGKG ein gesonderter Verfahrenswert angesetzt wird, reduziert der Wegfall des Versorgungsausgleichs den Gesamtverfahrenswert und damit die Anwalts- und Gerichtskosten.
Ja. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist eine Vereinbarung beider Ehepartner – er kann nicht einseitig erklärt werden.
Dann findet der Versorgungsausgleich grundsätzlich statt. Ein Ausschluss ist aber weiterhin durch notarielle Vereinbarung oder gerichtliche Protokollierung möglich.
Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses grundsätzlich nicht mehr. Ein Widerruf ist nur möglich, solange das Verfahren läuft und die andere Partei zustimmt.
Nicht direkt – Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht sind unabhängig vom Versorgungsausgleich. Allerdings kann der Ausschluss Teil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung sein, in der verschiedene Punkte gegeneinander aufgewogen werden.
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