Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft – und damit klare gesetzliche Regeln für Vermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Hausrat. Dieser Artikel erklärt, was jedem Ehepartner zusteht, wie der Zugewinn berechnet wird und welche Ansprüche aktiv geltend gemacht werden müssen.
„Wer bekommt was?“ ist die Frage, die Menschen bei einer bevorstehenden Scheidung am meisten beschäftigt. Sie ist verständlich – und die Antwort hängt davon ab, was genau gefragt wird: Geht es um das Vermögen? Die Wohnung? Die Rentenansprüche? Den Unterhalt? Die Kinder? Jede dieser Fragen folgt eigenen gesetzlichen Regeln. Wer keine Online-Scheidung ohne Überblick angeht, sondern die wesentlichen Regelungen kennt, kann informierte Entscheidungen treffen – und unnötige Streitigkeiten vermeiden.
Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Das ist in Deutschland der Regelfall.
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass beide Ehepartner während der Ehe gemeinsam Eigentümer aller Vermögenswerte werden. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen – was ihm gehört, bleibt ihm. Was sich ändert: Im Fall der Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen, also der Vermögenszuwachs, den jeder Partner während der Ehe erzielt hat.
Wer also 100.000 Euro Vermögen in die Ehe eingebracht hat und nach zwanzig Jahren Ehe 300.000 Euro hat, hat einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt. Wer hingegen mit 50.000 Euro gestartet und am Ende bei 50.000 Euro geblieben ist, hat keinen Zugewinn erzielt. Der Ausgleich findet zwischen diesen beiden Zugewinnen statt.
Der Zugewinnausgleich ist der zentrale Mechanismus der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ohne Ehevertrag. Er ergibt sich aus §§ 1372 ff. BGB.
Der Zugewinn jedes Ehepartners errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Wer am Ende mehr Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Konkret: Hat Partner A einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt und Partner B einen Zugewinn von 60.000 Euro, beträgt die Differenz 140.000 Euro. Partner A schuldet Partner B die Hälfte davon – also 70.000 Euro.
Wichtig: Der Zugewinnausgleich ist kein automatischer Vorgang. Er entsteht als Anspruch bei der Scheidung, muss aber geltend gemacht werden – entweder durch außergerichtliche Einigung, notarielle Vereinbarung oder gerichtlichen Antrag.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehepartner zu Beginn der Ehe hatte. Dazu gehören alle Vermögenswerte, die er am Tag der Eheschließung besaß – Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere.
Eine wichtige Sonderregel gilt für Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe gemacht werden: Diese werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Wer während der Ehe eine Erbschaft erhält, muss den Wert dieser Erbschaft nicht mit dem Ehepartner teilen – sie fließt nicht in den Zugewinn ein.
Das Endvermögen ist das Vermögen des Ehepartners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Es umfasst alle Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten. Wenn das Endvermögen nach Abzug aller Schulden negativ ist, wird es für die Zugewinnberechnung mit null angesetzt – ein negativer Zugewinn ist nicht möglich (§ 1375 Abs. 1 BGB).
Auch in einer Zugewinngemeinschaft kann es gemeinsames Eigentum geben – etwa wenn beide Ehepartner gemeinsam eine Immobilie erworben haben oder gemeinsam ein Bankkonto führen. In diesen Fällen gehört jedem Ehepartner sein Anteil.
Bei gemeinsamen Immobilien ist die Lage oft komplexer: Das gemeinsame Eigentum muss nach der Scheidung aufgelöst werden. Das kann durch Verkauf der Immobilie (und Teilung des Erlöses), durch Übernahme durch einen Partner (mit Auszahlung des anderen) oder durch eine andere einvernehmliche Lösung geschehen.
Unterhalt ist eine eigenständige Scheidungsfolge, die vom Vermögensausgleich getrennt zu betrachten ist.
Trennungsunterhalt kann der bedürftige Ehepartner während der Trennungszeit verlangen. Er richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Einkommen beider Partner.
Nachehelicher Unterhalt kann nach der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet sein – etwa bei Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit oder wenn ein Ehepartner aus ehebedingten Gründen nicht erwerbstätig ist. Der nacheheliche Unterhalt ist zeitlich und der Höhe nach begrenzt; das Gesetz verfolgt das Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung.
Unterhalt entsteht nicht automatisch. Er muss geltend gemacht werden – entweder außergerichtlich vereinbart oder gerichtlich beantragt.
Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aus. Er findet automatisch als Teil des Scheidungsverfahrens statt. Wer während der Ehe mehr in die Rentenversicherung eingezahlt hat, gibt einen Teil seiner Anwartschaften ab – der andere Partner erhält ein eigenes Konto beim jeweiligen Versorgungsträger.
Der Hausrat – also alle gemeinsam genutzten Gegenstände des täglichen Lebens wie Möbel, Elektrogeräte und Haushaltsgegenstände – wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Das Gesetz sieht vor, dass der Hausrat nach Billigkeit verteilt wird (§ 1568b BGB). In der Praxis einigen sich die meisten Paare außergerichtlich darüber, wer welche Gegenstände behält.
Gegenstände, die eindeutig einem Ehepartner allein gehören (Geschenke, Erbstücke), verbleiben bei diesem.
Das Sorgerecht ist keine Vermögensfrage, sondern eine Frage des Kindeswohls. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen. Nur wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt, entscheidet das Familiengericht (§ 1671 BGB).
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Maßstab ist die Düsseldorfer Tabelle, die den Mindestunterhalt festlegt.
Bei kurzen Ehen mit geringen Vermögensunterschieden ist der Zugewinnausgleich oft gering oder entfällt ganz. Die Scheidung ist in diesen Fällen besonders unkompliziert.
Bei langen Ehen, in denen gemeinsam eine Immobilie erworben wurde, ist der Zugewinnausgleich oft das zentrale Thema. Hier sind eine sorgfältige Wertermittlung und eine klare Einigung über die Verwendung der Immobilie wichtig.
Wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung nicht oder nur wenig erwerbstätig war, ist sein Zugewinn oft gering – aber sein Anspruch auf Versorgungsausgleich und ggf. nachehelichen Unterhalt umso wichtiger.
Vermögensübersicht erstellen: Bevor Verhandlungen über den Zugewinnausgleich beginnen, sollten beide Partner ihre Anfangs- und Endvermögen vollständig dokumentieren.
Außergerichtliche Einigung anstreben: Der Zugewinnausgleich muss nicht vor Gericht geklärt werden. Eine einvernehmliche Regelung – notariell beurkundet – spart Zeit und Kosten.
Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen: Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist komplex. Wer seine Ansprüche kennen möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen.
Fristen beachten: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach drei Jahren ab dem Ende des Güterstands (§ 1378 Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 195, 199 BGB).
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist durch zunehmend komplexe Vermögensstrukturen – Unternehmensbeteiligungen, Kryptovermögen, internationale Immobilien – anspruchsvoller geworden. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren verschiedene Aspekte der Zugewinnberechnung weiterentwickelt, insbesondere zur Bewertung von Unternehmen und zur Frage, welche Verbindlichkeiten das Endvermögen mindern. Eine aktuelle anwaltliche Beratung ist daher wichtiger denn je.
Sie möchten wissen, was Ihnen bei der Scheidung zusteht? Wir beraten Sie transparent zu allen Scheidungsfolgen – und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Deutschlandweit, diskret und kompetent. Jetzt Kontakt aufnehmen.
„Wer bekommt was?“ ist die Frage, die Menschen bei einer bevorstehenden Scheidung am meisten beschäftigt. Sie ist verständlich – und die Antwort hängt davon ab, was genau gefragt wird: Geht es um das Vermögen? Die Wohnung? Die Rentenansprüche? Den Unterhalt? Die Kinder? Jede dieser Fragen folgt eigenen gesetzlichen Regeln. Wer keine Online-Scheidung ohne Überblick angeht, sondern die wesentlichen Regelungen kennt, kann informierte Entscheidungen treffen – und unnötige Streitigkeiten vermeiden.
Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Das ist in Deutschland der Regelfall.
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass beide Ehepartner während der Ehe gemeinsam Eigentümer aller Vermögenswerte werden. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen – was ihm gehört, bleibt ihm. Was sich ändert: Im Fall der Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen, also der Vermögenszuwachs, den jeder Partner während der Ehe erzielt hat.
Wer also 100.000 Euro Vermögen in die Ehe eingebracht hat und nach zwanzig Jahren Ehe 300.000 Euro hat, hat einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt. Wer hingegen mit 50.000 Euro gestartet und am Ende bei 50.000 Euro geblieben ist, hat keinen Zugewinn erzielt. Der Ausgleich findet zwischen diesen beiden Zugewinnen statt.
Der Zugewinnausgleich ist der zentrale Mechanismus der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ohne Ehevertrag. Er ergibt sich aus §§ 1372 ff. BGB.
Der Zugewinn jedes Ehepartners errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Wer am Ende mehr Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Konkret: Hat Partner A einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt und Partner B einen Zugewinn von 60.000 Euro, beträgt die Differenz 140.000 Euro. Partner A schuldet Partner B die Hälfte davon – also 70.000 Euro.
Wichtig: Der Zugewinnausgleich ist kein automatischer Vorgang. Er entsteht als Anspruch bei der Scheidung, muss aber geltend gemacht werden – entweder durch außergerichtliche Einigung, notarielle Vereinbarung oder gerichtlichen Antrag.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehepartner zu Beginn der Ehe hatte. Dazu gehören alle Vermögenswerte, die er am Tag der Eheschließung besaß – Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere.
Eine wichtige Sonderregel gilt für Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe gemacht werden: Diese werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Wer während der Ehe eine Erbschaft erhält, muss den Wert dieser Erbschaft nicht mit dem Ehepartner teilen – sie fließt nicht in den Zugewinn ein.
Das Endvermögen ist das Vermögen des Ehepartners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Es umfasst alle Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten. Wenn das Endvermögen nach Abzug aller Schulden negativ ist, wird es für die Zugewinnberechnung mit null angesetzt – ein negativer Zugewinn ist nicht möglich (§ 1375 Abs. 1 BGB).
Auch in einer Zugewinngemeinschaft kann es gemeinsames Eigentum geben – etwa wenn beide Ehepartner gemeinsam eine Immobilie erworben haben oder gemeinsam ein Bankkonto führen. In diesen Fällen gehört jedem Ehepartner sein Anteil.
Bei gemeinsamen Immobilien ist die Lage oft komplexer: Das gemeinsame Eigentum muss nach der Scheidung aufgelöst werden. Das kann durch Verkauf der Immobilie (und Teilung des Erlöses), durch Übernahme durch einen Partner (mit Auszahlung des anderen) oder durch eine andere einvernehmliche Lösung geschehen.
Unterhalt ist eine eigenständige Scheidungsfolge, die vom Vermögensausgleich getrennt zu betrachten ist.
Trennungsunterhalt kann der bedürftige Ehepartner während der Trennungszeit verlangen. Er richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Einkommen beider Partner.
Nachehelicher Unterhalt kann nach der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet sein – etwa bei Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit oder wenn ein Ehepartner aus ehebedingten Gründen nicht erwerbstätig ist. Der nacheheliche Unterhalt ist zeitlich und der Höhe nach begrenzt; das Gesetz verfolgt das Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung.
Unterhalt entsteht nicht automatisch. Er muss geltend gemacht werden – entweder außergerichtlich vereinbart oder gerichtlich beantragt.
Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aus. Er findet automatisch als Teil des Scheidungsverfahrens statt. Wer während der Ehe mehr in die Rentenversicherung eingezahlt hat, gibt einen Teil seiner Anwartschaften ab – der andere Partner erhält ein eigenes Konto beim jeweiligen Versorgungsträger.
Der Hausrat – also alle gemeinsam genutzten Gegenstände des täglichen Lebens wie Möbel, Elektrogeräte und Haushaltsgegenstände – wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Das Gesetz sieht vor, dass der Hausrat nach Billigkeit verteilt wird (§ 1568b BGB). In der Praxis einigen sich die meisten Paare außergerichtlich darüber, wer welche Gegenstände behält.
Gegenstände, die eindeutig einem Ehepartner allein gehören (Geschenke, Erbstücke), verbleiben bei diesem.
Das Sorgerecht ist keine Vermögensfrage, sondern eine Frage des Kindeswohls. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen. Nur wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt, entscheidet das Familiengericht (§ 1671 BGB).
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Maßstab ist die Düsseldorfer Tabelle, die den Mindestunterhalt festlegt.
Bei kurzen Ehen mit geringen Vermögensunterschieden ist der Zugewinnausgleich oft gering oder entfällt ganz. Die Scheidung ist in diesen Fällen besonders unkompliziert.
Bei langen Ehen, in denen gemeinsam eine Immobilie erworben wurde, ist der Zugewinnausgleich oft das zentrale Thema. Hier sind eine sorgfältige Wertermittlung und eine klare Einigung über die Verwendung der Immobilie wichtig.
Wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung nicht oder nur wenig erwerbstätig war, ist sein Zugewinn oft gering – aber sein Anspruch auf Versorgungsausgleich und ggf. nachehelichen Unterhalt umso wichtiger.
Vermögensübersicht erstellen: Bevor Verhandlungen über den Zugewinnausgleich beginnen, sollten beide Partner ihre Anfangs- und Endvermögen vollständig dokumentieren.
Außergerichtliche Einigung anstreben: Der Zugewinnausgleich muss nicht vor Gericht geklärt werden. Eine einvernehmliche Regelung – notariell beurkundet – spart Zeit und Kosten.
Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen: Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist komplex. Wer seine Ansprüche kennen möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen.
Fristen beachten: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach drei Jahren ab dem Ende des Güterstands (§ 1378 Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 195, 199 BGB).
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist durch zunehmend komplexe Vermögensstrukturen – Unternehmensbeteiligungen, Kryptovermögen, internationale Immobilien – anspruchsvoller geworden. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren verschiedene Aspekte der Zugewinnberechnung weiterentwickelt, insbesondere zur Bewertung von Unternehmen und zur Frage, welche Verbindlichkeiten das Endvermögen mindern. Eine aktuelle anwaltliche Beratung ist daher wichtiger denn je.
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