Bei einer Scheidung ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft – kein hälftige Teilung, sondern Ausgleich des Vermögenszuwachses. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Vermögensbestandteile, die Berechnungslogik des Zugewinnausgleichs und was bei Immobilien, Unternehmen und Rentenanwartschaften zu beachten ist.
„Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?“ klingt wie eine einfache Frage – aber die Antwort ist vielschichtiger als die meisten Menschen erwarten. Wer glaubt, bei der Scheidung werde einfach alles hälftig geteilt, liegt falsch. Wer glaubt, jeder behalte, was er hat, liegt ebenfalls falsch. Die Wahrheit liegt im deutschen Familienrecht – und die lässt sich mit dem richtigen Überblick gut verstehen. Wer seine Scheidung zusätzlich unkompliziert und ortsunabhängig abwickeln möchte, kann das heute als Online-Scheidung tun.
Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dieser Güterstand hat einen häufig missverstandenen Kerngedanken: Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehepartners rechtlich getrennt. Was A gehört, gehört A – auch während der Ehe. Eine automatische Miteigentumsgemeinschaft entsteht nicht.
Was sich bei der Scheidung ändert: Der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs, den jeder Partner während der Ehe erzielt hat – wird ausgeglichen. Wer mehr erwirtschaftet hat, teilt die Hälfte des Unterschieds mit dem anderen.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist zunächst das Anfangsvermögen zu ermitteln: das Vermögen, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Dazu gehören Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensanteile und Lebensversicherungen mit Rückkaufwert.
Dem Anfangsvermögen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB auch Erbschaften und Schenkungen hinzugerechnet, die während der Ehe erhalten wurden. Das bedeutet: Wer während der Ehe erbt, muss die Erbschaft nicht mit dem Ehepartner teilen – sie fließt nicht in den Zugewinn ein.
Das Endvermögen ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Es umfasst alle Vermögenswerte abzüglich aller Schulden. Das Endvermögen kann nach § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB auch negativ sein; ein negativer Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB ist dennoch nicht möglich. Ist das Anfangsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten negativ, wird es als negativer Betrag in die Berechnung eingestellt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Dies erhöht den rechnerischen Zugewinn des betreffenden Ehegatten entsprechend.
Der Zugewinn jedes Ehepartners ergibt sich aus der Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Wer am Ende mehr Zugewinn hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Ehepartner A hat einen Zugewinn von 180.000 Euro erzielt, Ehepartner B einen Zugewinn von 60.000 Euro. Die Differenz beträgt 120.000 Euro. A schuldet B die Hälfte davon – also 60.000 Euro.
Der Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Er ist der Höhe nach auf das tatsächlich vorhandene Endvermögen begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB): Mehr als vorhanden ist, kann nicht verlangt werden.
Wichtig: Der Zugewinnausgleich ist kein automatischer Vorgang. Er muss aktiv geltend gemacht werden – entweder durch außergerichtliche Einigung, notarielle Vereinbarung oder gerichtlichen Antrag. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Güterstand beendet wurde und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Das Gesetz schützt den ausgleichsberechtigten Ehepartner vor gezielten Vermögensverschiebungen kurz vor der Scheidung. Wenn ein Ehepartner sein Vermögen in den letzten zehn Jahren vor Ende des Güterstands durch Schenkungen, Verschwendung oder andere illoyale Handlungen gemindert hat, werden diese Minderungen dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das soll verhindern, dass Vermögen „weggeschenkt“ wird, um den Ausgleichsanspruch zu schmälern.
Eine gemeinsame Immobilie ist bei vielen Scheidungen der komplexeste Vermögenspunkt. Ihr Wert fließt als Teil des End- und ggf. Anfangsvermögens in den Zugewinnausgleich ein. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Immobilie nach der Scheidung erhält – das ist eine separate eigentumsrechtliche Frage.
Die Scheidung selbst ändert nichts am Eigentum: Wer im Grundbuch steht, bleibt Eigentümer. Die typischen Lösungswege sind der Verkauf mit Erlösaufteilung, die Übernahme durch einen Ehepartner mit Auszahlung des anderen sowie – als letztes Mittel – die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG, wenn keine Einigung möglich ist.
Bei gemeinsamen Immobiliendarlehen haften beide Ehepartner als Gesamtschuldner gegenüber der Bank. Eine Umschuldung auf einen Partner allein setzt die ausdrückliche Zustimmung der Bank voraus.
Gemeinsame Bankkonten gehören beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie müssen nach der Scheidung aufgelöst oder auf einen Partner übertragen werden.
Kapitalanlagen, Wertpapiere und ähnliche Vermögenswerte, die gemeinsam gehalten werden, sind entsprechend ihrer Eigentumsanteile aufzuteilen. Soweit sie im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, fließen sie nur in dessen Endvermögen ein.
Wenn ein Ehepartner selbstständig ist oder Anteile an einem Unternehmen hält, fließt der Unternehmenswert als Vermögenswert in das End- und ggf. Anfangsvermögen ein. Die Bewertung von Unternehmen ist komplex und erfordert in der Regel einen Sachverständigen. Anerkannte Bewertungsmethoden sind das Ertragswertverfahren, das Substanzwertverfahren und kombinierte Verfahren.
Besondere Sorgfalt ist geboten bei der Frage, ob Unternehmensgewinne, die während der Ehe erzielt wurden, zum Zugewinn zählen oder durch andere Regelungen (z. B. Ehevertrag) herausgenommen wurden.
Neben dem Zugewinnausgleich gibt es mit dem Versorgungsausgleich eine eigenständige Vermögensaufteilung, die speziell die Rentenanwartschaften betrifft. Der Versorgungsausgleich ist automatischer Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens: Das Gericht gleicht die während der Ehe von beiden Partnern erworbenen Rentenansprüche aus – und zwar für jedes Versorgungsanrecht separat (interne Teilung nach §§ 9, 10 VersAusglG).
Der Versorgungsausgleich läuft unabhängig vom Zugewinnausgleich. Rentenanwartschaften können jedoch auch Teil des Endvermögens beim Zugewinnausgleich sein – hier ist auf Doppelerfassungen zu achten.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht statt, sofern kein Ehegatte seine Durchführung beantragt.
Der Unterhalt ist streng von der Vermögensaufteilung zu trennen – rechtlich handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche. Dennoch ist er eng mit ihr verknüpft, weil er die wirtschaftliche Situation nach der Scheidung wesentlich mitbestimmt.
Trennungsunterhalt kann der bedürftige Ehepartner während der Trennungszeit verlangen. Nachehelicher Unterhalt ist nach der Scheidung unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich – etwa bei Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder wenn ein Ehepartner aus ehebedingten Gründen nicht erwerbstätig sein kann. Das Gesetz folgt dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach der Scheidung.
Ein wirksam geschlossener Ehevertrag kann den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ganz oder teilweise abändern. Typische Regelungen sind die Vereinbarung von Gütertrennung (dann kein Zugewinnausgleich) oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft (z. B. mit Ausschluss bestimmter Vermögenswerte). Auch Unterhalt und Versorgungsausgleich können im Ehevertrag geregelt werden.
Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet worden sein (§ 1410 BGB), um wirksam zu sein. Er unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle – sittenwidrige oder grob einseitige Regelungen können für unwirksam erklärt werden.
Bei kurzen Ehen mit geringen Einkommensunterschieden und ohne wesentliches Vermögen ist der Zugewinnausgleich oft gering oder entfällt ganz. Das Verfahren läuft unkompliziert und schnell ab.
Wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehung nicht oder kaum erwerbstätig war, ist sein Zugewinn oft gering – aber seine Schutzbedürftigkeit beim Versorgungsausgleich und ggf. beim nachehelichen Unterhalt umso größer. Der gesetzliche Rahmen schützt ihn in beiden Bereichen.
Der Immobilienwert fließt in den Zugewinnausgleich ein. Daneben muss die eigentumsrechtliche Frage – Verkauf, Übernahme oder Versteigerung – separat geregelt werden. Beide Fragen können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zusammengeführt werden.
Der Unternehmenswert ist oft der größte Streitpunkt beim Zugewinnausgleich. Eine frühzeitige Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen schafft eine objektive Grundlage für Verhandlungen.
Anfangsvermögen dokumentieren: Wer bei Eheschließung bereits Vermögen hatte, sollte dies mit Belegen nachweisen können – Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Depotauszüge. Ohne Dokumentation ist der Nachweis des Anfangsvermögens im Streitfall schwierig.
Erbschaften und Schenkungen festhalten: Halten Sie schriftlich fest, welche Erbschaften oder Schenkungen Sie während der Ehe erhalten haben und zu welchem Zeitpunkt – das spart spätere Auseinandersetzungen.
Außergerichtliche Einigung anstreben: Eine einvernehmliche Regelung aller Vermögensfragen – notariell beurkundet – spart Zeit, Kosten und schont die Beziehung, besonders wenn Kinder vorhanden sind.
Sachverständige einbeziehen: Bei Immobilien und Unternehmen sollten professionelle Gutachter eingeschaltet werden, um eine objektive Wertgrundlage zu schaffen.
Fristen beachten: Der Zugewinnausgleich verjährt. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seines Anspruchs.
Steuerliche Konsequenzen prüfen: Immobilienübertragungen und größere Vermögensverschiebungen im Rahmen einer Scheidung können steuerliche Auswirkungen haben. Ein Steuerberater sollte frühzeitig einbezogen werden.
Die Vermögensaufteilung bei Scheidungen wird durch neue Vermögensformen zunehmend komplexer. Kryptowährungen, Start-up-Beteiligungen und international verteiltes Vermögen stellen Gerichte und Gutachter vor neue Herausforderungen. Die Rechtsprechung entwickelt sich hier weiter. Gleichzeitig hat die Digitalisierung die praktische Abwicklung von Scheidungen – einschließlich der außergerichtlichen Vermögensregelung – erheblich erleichtert. Anwälte können heute vollständig digital beraten, und notarielle Vereinbarungen lassen sich parallel zum Scheidungsverfahren online vorbereiten.
Sie möchten wissen, wie das Vermögen in Ihrem Fall aufgeteilt wird? Wir beraten Sie transparent zu allen Scheidungsfolgen – von der Berechnung des Zugewinns bis zur Regelung gemeinsamer Immobilien. Deutschlandweit, diskret und kompetent. Jetzt Kontakt aufnehmen.
„Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?“ klingt wie eine einfache Frage – aber die Antwort ist vielschichtiger als die meisten Menschen erwarten. Wer glaubt, bei der Scheidung werde einfach alles hälftig geteilt, liegt falsch. Wer glaubt, jeder behalte, was er hat, liegt ebenfalls falsch. Die Wahrheit liegt im deutschen Familienrecht – und die lässt sich mit dem richtigen Überblick gut verstehen. Wer seine Scheidung zusätzlich unkompliziert und ortsunabhängig abwickeln möchte, kann das heute als Online-Scheidung tun.
Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dieser Güterstand hat einen häufig missverstandenen Kerngedanken: Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehepartners rechtlich getrennt. Was A gehört, gehört A – auch während der Ehe. Eine automatische Miteigentumsgemeinschaft entsteht nicht.
Was sich bei der Scheidung ändert: Der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs, den jeder Partner während der Ehe erzielt hat – wird ausgeglichen. Wer mehr erwirtschaftet hat, teilt die Hälfte des Unterschieds mit dem anderen.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist zunächst das Anfangsvermögen zu ermitteln: das Vermögen, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Dazu gehören Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensanteile und Lebensversicherungen mit Rückkaufwert.
Dem Anfangsvermögen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB auch Erbschaften und Schenkungen hinzugerechnet, die während der Ehe erhalten wurden. Das bedeutet: Wer während der Ehe erbt, muss die Erbschaft nicht mit dem Ehepartner teilen – sie fließt nicht in den Zugewinn ein.
Das Endvermögen ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Es umfasst alle Vermögenswerte abzüglich aller Schulden. Das Endvermögen kann nach § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB auch negativ sein; ein negativer Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB ist dennoch nicht möglich. Ist das Anfangsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten negativ, wird es als negativer Betrag in die Berechnung eingestellt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Dies erhöht den rechnerischen Zugewinn des betreffenden Ehegatten entsprechend.
Der Zugewinn jedes Ehepartners ergibt sich aus der Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Wer am Ende mehr Zugewinn hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Ehepartner A hat einen Zugewinn von 180.000 Euro erzielt, Ehepartner B einen Zugewinn von 60.000 Euro. Die Differenz beträgt 120.000 Euro. A schuldet B die Hälfte davon – also 60.000 Euro.
Der Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Er ist der Höhe nach auf das tatsächlich vorhandene Endvermögen begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB): Mehr als vorhanden ist, kann nicht verlangt werden.
Wichtig: Der Zugewinnausgleich ist kein automatischer Vorgang. Er muss aktiv geltend gemacht werden – entweder durch außergerichtliche Einigung, notarielle Vereinbarung oder gerichtlichen Antrag. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Güterstand beendet wurde und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Das Gesetz schützt den ausgleichsberechtigten Ehepartner vor gezielten Vermögensverschiebungen kurz vor der Scheidung. Wenn ein Ehepartner sein Vermögen in den letzten zehn Jahren vor Ende des Güterstands durch Schenkungen, Verschwendung oder andere illoyale Handlungen gemindert hat, werden diese Minderungen dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das soll verhindern, dass Vermögen „weggeschenkt“ wird, um den Ausgleichsanspruch zu schmälern.
Eine gemeinsame Immobilie ist bei vielen Scheidungen der komplexeste Vermögenspunkt. Ihr Wert fließt als Teil des End- und ggf. Anfangsvermögens in den Zugewinnausgleich ein. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Immobilie nach der Scheidung erhält – das ist eine separate eigentumsrechtliche Frage.
Die Scheidung selbst ändert nichts am Eigentum: Wer im Grundbuch steht, bleibt Eigentümer. Die typischen Lösungswege sind der Verkauf mit Erlösaufteilung, die Übernahme durch einen Ehepartner mit Auszahlung des anderen sowie – als letztes Mittel – die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG, wenn keine Einigung möglich ist.
Bei gemeinsamen Immobiliendarlehen haften beide Ehepartner als Gesamtschuldner gegenüber der Bank. Eine Umschuldung auf einen Partner allein setzt die ausdrückliche Zustimmung der Bank voraus.
Gemeinsame Bankkonten gehören beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie müssen nach der Scheidung aufgelöst oder auf einen Partner übertragen werden.
Kapitalanlagen, Wertpapiere und ähnliche Vermögenswerte, die gemeinsam gehalten werden, sind entsprechend ihrer Eigentumsanteile aufzuteilen. Soweit sie im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, fließen sie nur in dessen Endvermögen ein.
Wenn ein Ehepartner selbstständig ist oder Anteile an einem Unternehmen hält, fließt der Unternehmenswert als Vermögenswert in das End- und ggf. Anfangsvermögen ein. Die Bewertung von Unternehmen ist komplex und erfordert in der Regel einen Sachverständigen. Anerkannte Bewertungsmethoden sind das Ertragswertverfahren, das Substanzwertverfahren und kombinierte Verfahren.
Besondere Sorgfalt ist geboten bei der Frage, ob Unternehmensgewinne, die während der Ehe erzielt wurden, zum Zugewinn zählen oder durch andere Regelungen (z. B. Ehevertrag) herausgenommen wurden.
Neben dem Zugewinnausgleich gibt es mit dem Versorgungsausgleich eine eigenständige Vermögensaufteilung, die speziell die Rentenanwartschaften betrifft. Der Versorgungsausgleich ist automatischer Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens: Das Gericht gleicht die während der Ehe von beiden Partnern erworbenen Rentenansprüche aus – und zwar für jedes Versorgungsanrecht separat (interne Teilung nach §§ 9, 10 VersAusglG).
Der Versorgungsausgleich läuft unabhängig vom Zugewinnausgleich. Rentenanwartschaften können jedoch auch Teil des Endvermögens beim Zugewinnausgleich sein – hier ist auf Doppelerfassungen zu achten.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht statt, sofern kein Ehegatte seine Durchführung beantragt.
Der Unterhalt ist streng von der Vermögensaufteilung zu trennen – rechtlich handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche. Dennoch ist er eng mit ihr verknüpft, weil er die wirtschaftliche Situation nach der Scheidung wesentlich mitbestimmt.
Trennungsunterhalt kann der bedürftige Ehepartner während der Trennungszeit verlangen. Nachehelicher Unterhalt ist nach der Scheidung unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich – etwa bei Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder wenn ein Ehepartner aus ehebedingten Gründen nicht erwerbstätig sein kann. Das Gesetz folgt dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach der Scheidung.
Ein wirksam geschlossener Ehevertrag kann den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ganz oder teilweise abändern. Typische Regelungen sind die Vereinbarung von Gütertrennung (dann kein Zugewinnausgleich) oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft (z. B. mit Ausschluss bestimmter Vermögenswerte). Auch Unterhalt und Versorgungsausgleich können im Ehevertrag geregelt werden.
Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet worden sein (§ 1410 BGB), um wirksam zu sein. Er unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle – sittenwidrige oder grob einseitige Regelungen können für unwirksam erklärt werden.
Bei kurzen Ehen mit geringen Einkommensunterschieden und ohne wesentliches Vermögen ist der Zugewinnausgleich oft gering oder entfällt ganz. Das Verfahren läuft unkompliziert und schnell ab.
Wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehung nicht oder kaum erwerbstätig war, ist sein Zugewinn oft gering – aber seine Schutzbedürftigkeit beim Versorgungsausgleich und ggf. beim nachehelichen Unterhalt umso größer. Der gesetzliche Rahmen schützt ihn in beiden Bereichen.
Der Immobilienwert fließt in den Zugewinnausgleich ein. Daneben muss die eigentumsrechtliche Frage – Verkauf, Übernahme oder Versteigerung – separat geregelt werden. Beide Fragen können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zusammengeführt werden.
Der Unternehmenswert ist oft der größte Streitpunkt beim Zugewinnausgleich. Eine frühzeitige Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen schafft eine objektive Grundlage für Verhandlungen.
Anfangsvermögen dokumentieren: Wer bei Eheschließung bereits Vermögen hatte, sollte dies mit Belegen nachweisen können – Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Depotauszüge. Ohne Dokumentation ist der Nachweis des Anfangsvermögens im Streitfall schwierig.
Erbschaften und Schenkungen festhalten: Halten Sie schriftlich fest, welche Erbschaften oder Schenkungen Sie während der Ehe erhalten haben und zu welchem Zeitpunkt – das spart spätere Auseinandersetzungen.
Außergerichtliche Einigung anstreben: Eine einvernehmliche Regelung aller Vermögensfragen – notariell beurkundet – spart Zeit, Kosten und schont die Beziehung, besonders wenn Kinder vorhanden sind.
Sachverständige einbeziehen: Bei Immobilien und Unternehmen sollten professionelle Gutachter eingeschaltet werden, um eine objektive Wertgrundlage zu schaffen.
Fristen beachten: Der Zugewinnausgleich verjährt. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seines Anspruchs.
Steuerliche Konsequenzen prüfen: Immobilienübertragungen und größere Vermögensverschiebungen im Rahmen einer Scheidung können steuerliche Auswirkungen haben. Ein Steuerberater sollte frühzeitig einbezogen werden.
Die Vermögensaufteilung bei Scheidungen wird durch neue Vermögensformen zunehmend komplexer. Kryptowährungen, Start-up-Beteiligungen und international verteiltes Vermögen stellen Gerichte und Gutachter vor neue Herausforderungen. Die Rechtsprechung entwickelt sich hier weiter. Gleichzeitig hat die Digitalisierung die praktische Abwicklung von Scheidungen – einschließlich der außergerichtlichen Vermögensregelung – erheblich erleichtert. Anwälte können heute vollständig digital beraten, und notarielle Vereinbarungen lassen sich parallel zum Scheidungsverfahren online vorbereiten.
Sie möchten wissen, wie das Vermögen in Ihrem Fall aufgeteilt wird? Wir beraten Sie transparent zu allen Scheidungsfolgen – von der Berechnung des Zugewinns bis zur Regelung gemeinsamer Immobilien. Deutschlandweit, diskret und kompetent. Jetzt Kontakt aufnehmen.
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