Eine Scheidung wird durch einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingeleitet. Der Antrag muss anwaltlich eingereicht werden und bestimmte Angaben enthalten. Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach der gesetzlichen Rangfolge des § 122 FamFG.
Wer eine Scheidung einreichen möchte, stellt nicht selbst ein einfaches Formular beim Familiengericht. Das Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag eingeleitet, der grundsätzlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht wird.
Dabei sind vor allem drei Fragen wichtig: Wann kann die Scheidung eingereicht werden? Was gehört in den Scheidungsantrag? Und welches Familiengericht ist zuständig?
Für die reguläre Scheidung ist grundsätzlich das Trennungsjahr maßgeblich.
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt, kommt eine Scheidung nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehepartners eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Leben die Ehepartner seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet. Nach drei Jahren des Getrenntlebens gilt diese Vermutung unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehepartners.
Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist damit keine Voraussetzung dafür, überhaupt einen Scheidungsantrag stellen zu können.
Die Vorbereitung des Scheidungsantrags kann bereits während der Trennungszeit beginnen. Angaben und Unterlagen können zusammengestellt und die konkrete Situation anwaltlich geprüft werden. Eine pauschale gesetzliche Regel, nach der der Scheidungsantrag beispielsweise immer bereits nach zehn Monaten eingereicht werden kann, gibt es dagegen nicht.
Wer sich einvernehmlich scheiden lassen möchte, muss außerdem die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidungen erfüllen.
Eine Ehe wird nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner geschieden. Für das gerichtliche Scheidungsverfahren gilt jedoch grundsätzlich Anwaltszwang.
Nach § 114 FamFG müssen sich Ehepartner in Ehesachen vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Wer den Scheidungsantrag stellt, benötigt deshalb eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Der andere Ehepartner benötigt dagegen nicht allein deshalb einen eigenen Anwalt, weil er am Scheidungsverfahren beteiligt ist. Für die Zustimmung zur Scheidung sieht § 114 Abs. 4 FamFG ausdrücklich eine Ausnahme vom Anwaltszwang vor.
Möchte der andere Ehepartner dagegen eigene Anträge stellen, kann dafür eine eigene anwaltliche Vertretung erforderlich sein.
Ein „gemeinsamer Scheidungsanwalt“, der gleichzeitig beide Ehepartner vertritt, ist damit nicht gemeint: Wird nur eine Seite anwaltlich vertreten, vertritt diese Anwältin ausschließlich die Interessen ihrer Mandantin oder ihres Mandanten.
Für die antragstellende Seite gilt die Anwaltspflicht bei der Scheidung. Als Anwältin für Scheidung kann ich Ihren Scheidungsantrag vorbereiten, beim zuständigen Familiengericht einreichen und Sie im gerichtlichen Scheidungsverfahren vertreten.
Der Scheidungsantrag muss den Ehepartnern und dem Familiengericht eine eindeutige Zuordnung des Verfahrens ermöglichen und die für die Scheidung erforderlichen Tatsachen enthalten.
§ 133 FamFG enthält darüber hinaus besondere Vorgaben für den Inhalt der Antragsschrift.
§ 133 Abs. 1 FamFG schreibt für die Antragsschrift bestimmte Pflichtangaben vor. Dazu gehören in allen Scheidungsverfahren insbesondere:
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern kommen nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zusätzlich hinzu:
Der Scheidungsantrag ist deshalb kein Standardformular, das bei jeder Ehe identisch aussieht. Welche Tatsachen darüber hinaus dargestellt werden müssen, richtet sich nach der konkreten Ehe- und Trennungssituation.
Für die Vorbereitung des Scheidungsantrags werden zunächst die Angaben benötigt, mit denen Ehe, Ehepartner und die für das Verfahren maßgeblichen Umstände eindeutig erfasst werden können.
Dazu gehören typischerweise insbesondere:
Nach § 133 Abs. 2 FamFG sollen der Antragsschrift
beigefügt werden.
Je nach Einzelfall können weitere Dokumente benötigt werden, beispielsweise bei ausländischen Urkunden oder besonderen familienrechtlichen Konstellationen.
Davon zu unterscheiden sind Unterlagen und Informationen, die für andere Fragen des Scheidungsverfahrens benötigt werden. Angaben zu Einkommen und Vermögen können beispielsweise für die Ermittlung des Verfahrenswerts oder bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe relevant sein. Sie gehören aber nicht allein deshalb zu den in § 133 FamFG ausdrücklich vorgesehenen Angaben des Scheidungsantrags.
Eine Scheidung kann nicht bei einem beliebigen Familiengericht eingereicht werden.
§ 122 FamFG legt eine ausschließliche Rangfolge für die örtliche Zuständigkeit fest. Erst wenn eine vorrangige Regel nicht greift, kommt die nächste Stufe zum Zug.
An erster Stelle steht das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat ein Ehepartner nur einen Teil der gemeinsamen minderjährigen Kinder bei sich und lebt beim anderen Ehepartner keines der gemeinsamen minderjährigen Kinder, kann anschließend das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt dieses Ehepartners zuständig sein.
Gemeinsame minderjährige Kinder spielen für die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts damit eine besonders wichtige Rolle.
Greifen die vorrangigen Regelungen zu gemeinsamen minderjährigen Kindern nicht, setzt sich die gesetzliche Rangfolge fort.
| Rang | Zuständiges Familiengericht |
|---|---|
| 1 | Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehepartners, wenn dort alle gemeinsamen minderjährigen Kinder leben |
| 2 | Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehepartners mit einem Teil der gemeinsamen minderjährigen Kinder, sofern beim anderen Ehepartner kein gemeinsames minderjähriges Kind lebt |
| 3 | Gericht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn einer der Ehepartner bei Eintritt der Rechtshängigkeit weiterhin in diesem Gerichtsbezirk lebt |
| 4 | Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners |
| 5 | Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers |
| 6 | besonderer gesetzlicher Fall nach § 98 Abs. 2 FamFG |
| 7 | als letzte Auffangzuständigkeit das Amtsgericht Schöneberg in Berlin |
Entscheidend ist damit nicht einfach der Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde, der Sitz der beauftragten Anwältin oder das Familiengericht, das einem Ehepartner persönlich am günstigsten erscheint.
Bei einem Auslandsbezug muss zwischen internationaler und örtlicher Zuständigkeit unterschieden werden.
§ 122 FamFG beantwortet die Frage, welches deutsche Familiengericht örtlich zuständig ist. Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist davor zu prüfen, ob deutsche Gerichte überhaupt international für die Scheidung zuständig sind.
Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/1111 können insbesondere deren Zuständigkeitsregeln maßgeblich sein.
Ein Umzug ins Ausland führt deshalb weder automatisch dazu, dass deutsche Gerichte zuständig bleiben, noch automatisch dazu, dass eine deutsche Zuständigkeit entfällt. Solche Fälle sollten vor der Antragstellung individuell geprüft werden.
Nachdem die Voraussetzungen, der Inhalt des Antrags und das zuständige Familiengericht geklärt sind, erstellt die anwaltliche Vertretung die Antragsschrift.
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen. Der Scheidungsantrag wird daher regelmäßig elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg an das zuständige Familiengericht übermittelt.
Für Sie bedeutet das jedoch nicht, dass die Ehe über ein einfaches Online-Formular unmittelbar beim Familiengericht eingereicht werden kann.
Bei einer Online-Scheidung können insbesondere die Kommunikation mit mir, die Übermittlung Ihrer Angaben und Dokumente sowie die Vorbereitung des Antrags digital erfolgen. Der eigentliche Scheidungsantrag bleibt ein anwaltlich eingereichter Antrag beim zuständigen Familiengericht.
Mit der Einreichung des Scheidungsantrags beginnt das gerichtliche Verfahren.
Das Familiengericht bearbeitet den Antrag und beteiligt im weiteren Verfahren den anderen Ehepartner. Anschließend beginnt der weitere Ablauf der Scheidung mit den nächsten gerichtlichen Verfahrensschritten.
In den meisten Scheidungsverfahren wird zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Er ist grundsätzlich gesetzliche Folgesache und betrifft die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner. Ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich im konkreten Fall durchgeführt wird, hängt von den Umständen der Ehe ab und sollte individuell geprüft werden.
Auf dieser Seite stehen deshalb bewusst die Antragstellung und die Frage nach dem zuständigen Familiengericht im Mittelpunkt.
Für einen Scheidungsantrag gibt es keinen einheitlichen Pauschalpreis.
Die Scheidungskosten setzen sich insbesondere aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen und hängen maßgeblich vom Verfahrenswert ab. Zusätzliche Folgesachen können den Gesamtverfahrenswert ebenfalls beeinflussen.
Wenn Sie Ihre Scheidung einreichen möchten, prüfe ich zunächst, ob die Voraussetzungen in Ihrer Situation vorliegen, welches Familiengericht zuständig ist und welche Angaben und Unterlagen für Ihren Scheidungsantrag benötigt werden.
Anschließend kann ich den Antrag für Ihren konkreten Fall erstellen und beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Die dafür benötigten Informationen und Unterlagen können Sie mir über die vereinbarten digitalen Kontaktwege übermitteln.
Über das bestehende Formular können Sie mir die wichtigsten Angaben zu Ihrer Ehe, Ihrer Trennung und Ihrer aktuellen Situation übermitteln. Auch die Heiratsurkunde kann dort bereits hochgeladen werden.
Die Inhalte dieser Seite wurden nach bestem Wissen und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Rechtslage erstellt. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine Bewertung Ihrer persönlichen Situation können Sie sich direkt an mich wenden.
Nein. Für den Scheidungsantrag besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Die antragstellende Seite muss sich vor dem Familiengericht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nicht unbedingt. Möchte Ihr Ehepartner der Scheidung lediglich zustimmen, kann diese Zustimmung nach § 114 Abs. 4 FamFG ohne eigene anwaltliche Vertretung erklärt werden. Möchte Ihr Ehepartner dagegen eigene Anträge stellen, kann dafür eine eigene anwaltliche Vertretung erforderlich sein.
Die fehlende Zustimmung verhindert nicht, dass ein Scheidungsantrag gestellt wird. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der andere Ehepartner zustimmt. Fehlt die Zustimmung, kann die Ehe dennoch geschieden werden, wenn das Scheitern der Ehe festgestellt wird. Nach drei Jahren des Getrenntlebens wird das Scheitern der Ehe unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehepartners unwiderlegbar vermutet.
Nein. Für Scheidungssachen besteht eine gesetzlich festgelegte ausschließliche örtliche Zuständigkeit. Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach der Rangfolge des § 122 FamFG.
Dem Scheidungsantrag sollen insbesondere die Heiratsurkunde und bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden beigefügt werden. Welche weiteren Angaben oder Dokumente benötigt werden, hängt von der persönlichen Situation ab.
Fehlen für das Verfahren erforderliche Angaben oder Unterlagen, können Rückfragen des Familiengerichts oder die Nachreichung weiterer Informationen erforderlich werden. Deshalb sollte vor der Einreichung geprüft werden, welche Angaben und Dokumente für den konkreten Scheidungsantrag benötigt werden.
Die Kommunikation mit mir und die Übermittlung von Angaben und Unterlagen können weitgehend digital organisiert werden. Den gerichtlichen Scheidungsantrag können Sie jedoch nicht selbst über ein einfaches Online-Formular stellen. Wegen des Anwaltszwangs wird er durch die anwaltliche Vertretung beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
Dann muss zunächst geprüft werden, ob deutsche Gerichte international für die Scheidung zuständig sind. Erst anschließend lässt sich bestimmen, welches deutsche Familiengericht örtlich zuständig ist. Bei grenzüberschreitenden Fällen können neben dem FamFG insbesondere europäische Zuständigkeitsregeln maßgeblich sein.
Die Kosten lassen sich nicht allein für die Einreichung des Antrags pauschal bestimmen. Die Scheidungskosten richten sich insbesondere nach dem Verfahrenswert und umfassen Anwalts- und Gerichtskosten.
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