Scheidungskosten setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen, die maßgeblich vom Verfahrenswert abhängen. Eine einvernehmliche Scheidung kann Kosten sparen, wenn nur eine Seite anwaltlich vertreten ist. Erfahren Sie, welche Faktoren die Höhe beeinflussen und wie Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können.
Scheidungskosten setzen sich im Wesentlichen aus zwei Positionen zusammen: den Gebühren der anwaltlichen Vertretung und den Gebühren des Familiengerichts. Die Höhe hängt maßgeblich vom Verfahrenswert ab, den das Gericht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der weiteren Umstände des Einzelfalls festsetzt.
Ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig verläuft und ob die Kommunikation mit der anwaltlichen Vertretung überwiegend digital oder persönlich erfolgt, verändert die gesetzlichen Gebühren nicht automatisch. Einen erheblichen Unterschied kann dagegen machen, ob nur eine oder beide Seiten anwaltlich vertreten sind und ob zusätzliche Folgesachen im Scheidungsverbund entschieden werden.
Die Gesamtkosten einer Scheidung bestehen grundsätzlich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten. Für beide Kostenarten ist der Verfahrenswert von zentraler Bedeutung.
Die anwaltliche Vergütung für das Scheidungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). § 49b BRAO verbietet es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu verlangen, als das RVG vorsieht, soweit das Gesetz keine Ausnahme zulässt. Eine höhere Vergütung kann dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbart werden.
Für die Scheidung selbst besteht Anwaltszwang: Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Wenn Sie einen Anwalt für Ihre Scheidung beauftragen, übernimmt dieser insbesondere die Antragstellung und die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Scheidungsverfahren.
Die Anwaltspflicht bei der Scheidung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass beide Ehepartner einen eigenen Anwalt benötigen. Die andere Seite kann der Scheidung ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen, solange sie keine eigenen Anträge stellt, für die Anwaltszwang besteht.
Zusätzlich erhebt das Familiengericht Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Diese werden an die Justizkasse gezahlt und sind von den Anwaltskosten zu unterscheiden.
Auch die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Im Scheidungsverfahren fällt im ersten Rechtszug grundsätzlich eine 2,0-Gerichtsgebühr nach dem Kostenverzeichnis des FamGKG an.
Anwalts- und Gerichtskosten sind damit zwei getrennte Kostenpositionen, die gemeinsam die Kosten des Scheidungsverfahrens bestimmen.
Entscheidend ist nicht ein pauschaler „Preis für eine Scheidung“, sondern vor allem der vom Gericht festgesetzte Verfahrenswert.
Nach § 43 FamGKG wird der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt. Besonders relevant sind der Umfang und die Bedeutung des Verfahrens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner.
Für die Einkommensverhältnisse wird grundsätzlich das Nettoeinkommen beider Ehepartner aus drei Monaten zugrunde gelegt. Der Verfahrenswert der Ehesache darf nach § 43 FamGKG grundsätzlich nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1.000.000 Euro liegen.
Unterhaltspflichten und andere wirtschaftliche Belastungen können bei der Bewertung der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen. Einen gesetzlich festgelegten pauschalen Abzug allein aufgrund der Anzahl gemeinsamer Kinder gibt es jedoch nicht.
Wie der Verfahrenswert bei der Scheidung im Einzelnen bestimmt wird und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, erläutere ich auf der dazugehörigen Themenseite ausführlicher.
Neben der Scheidung selbst können weitere Angelegenheiten den Gesamtverfahrenswert erhöhen.
Der Versorgungsausgleich gehört grundsätzlich zu den Folgesachen des Scheidungsverfahrens und wird in vielen Fällen von Amts wegen durchgeführt. Für ihn wird nach § 50 FamGKG ein eigener Verfahrenswert bestimmt, der zum Gesamtverfahrenswert des Scheidungsverbunds beiträgt.
Auch weitere Folgesachen, beispielsweise Unterhalt, güterrechtliche Fragen oder bestimmte Angelegenheiten rund um Ehewohnung und Haushalt, können zusätzliche Verfahrenswerte auslösen, wenn sie im Scheidungsverbund gerichtlich entschieden werden.
Welche Positionen in einem konkreten Verfahren tatsächlich berücksichtigt werden, hängt deshalb immer von der individuellen Situation ab.
Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, welche gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten sich bei unterschiedlichen Gesamtverfahrenswerten ergeben können.
Die Berechnung geht von einem üblichen erstinstanzlichen Scheidungsverfahren mit einer anwaltlich vertretenen Seite aus. Berücksichtigt sind eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr, die Auslagenpauschale von 20 Euro, 19 Prozent Umsatzsteuer sowie die 2,0-Gerichtsgebühr. Zusätzliche Auslagen, weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten oder besondere Vergütungsvereinbarungen sind nicht berücksichtigt.
| Gesamtverfahrenswert | Anwaltskosten für eine anwaltlich vertretene Seite | Gerichtskosten | Gesamtkosten |
|---|---|---|---|
| 10.000 € | ca. 1.963,50 € | 566,00 € | ca. 2.529,50 € |
| 16.000 € | ca. 2.290,75 € | 688,00 € | ca. 2.978,75 € |
| 25.000 € | ca. 2.781,63 € | 871,00 € | ca. 3.652,63 € |
| 30.000 € | ca. 3.037,48 € | 952,00 € | ca. 3.989,48 € |
Stand: September 2026.
Die Tabelle zeigt die gesamten Gerichtskosten des Verfahrens. Wie diese Kosten zwischen den Ehepartnern verteilt werden, ist davon zu unterscheiden und richtet sich insbesondere nach § 150 FamFG.
Beauftragen beide Ehepartner jeweils einen eigenen Anwalt, entstehen für beide Seiten eigene Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten erhöhen sich allein durch die Beteiligung eines zweiten Anwalts dagegen nicht.
Die Tabelle ist deshalb eine Orientierung und keine verbindliche Kostenprognose. Entscheidend ist der Verfahrenswert, den das Gericht im konkreten Verfahren festsetzt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehepartner zumindest über die Scheidung selbst einig. Häufig sind auch wesentliche Scheidungsfolgen bereits geklärt.
Der finanzielle Vorteil entsteht dabei nicht automatisch durch einen niedrigeren Verfahrenswert. Die Einvernehmlichkeit allein führt nicht zu einem gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abschlag auf den Verfahrenswert.
Ein wesentlicher Kostenvorteil kann vielmehr dadurch entstehen, dass nur die antragstellende Seite einen Anwalt beauftragt und der andere Ehepartner der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmt. In diesem Fall fällt die anwaltliche Vergütung nur für eine anwaltliche Vertretung an.
Soll die andere Seite dagegen eigene Anträge stellen oder eigene rechtliche Interessen im Verfahren anwaltlich durchsetzen, kann eine eigene anwaltliche Vertretung erforderlich beziehungsweise sinnvoll sein.
Ob dieses Modell im konkreten Fall passt, hängt daher davon ab, ob tatsächlich eine einvernehmliche Scheidung möglich ist und welche Fragen zwischen den Ehepartnern bereits geklärt wurden.
Auch zusätzliche Folgesachen können den Gesamtverfahrenswert erhöhen. Je weniger Punkte gerichtlich geklärt werden müssen, desto geringer kann der zusätzliche Verfahrensaufwand ausfallen. Der regelmäßig zum Scheidungsverfahren gehörende Versorgungsausgleich ist davon gesondert zu betrachten.
Eine Online-Scheidung unterliegt denselben gesetzlichen Gebührenregeln wie eine Scheidung, bei der die Kommunikation überwiegend persönlich erfolgt.
Der Verfahrenswert wird nicht deshalb niedriger, weil Unterlagen digital übermittelt oder Besprechungen telefonisch beziehungsweise per Video durchgeführt werden. Auch die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten reduzieren sich durch die digitale Abwicklung nicht automatisch.
Der Unterschied liegt vielmehr in der Organisation: Bei einer Online-Scheidung können insbesondere die Kontaktaufnahme, die Übermittlung von Unterlagen und ein großer Teil der Kommunikation digital erfolgen.
Für die Kostenberechnung gelten jedoch dieselben gesetzlichen Grundlagen wie bei jedem anderen Scheidungsverfahren.
Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten des Scheidungsverfahrens nach § 150 FamFG grundsätzlich gegeneinander aufgehoben.
Das bedeutet im Regelfall: Jeder Ehepartner trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Kosten des jeweils eigenen Anwalts, selbst. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich zwischen beiden Seiten geteilt.
| Situation | Grundsätzliche Kostenfolge |
|---|---|
| Die Scheidung wird ausgesprochen | Jede Seite trägt die eigenen Anwaltskosten; die Gerichtskosten werden grundsätzlich geteilt |
| Beide Ehepartner haben eine abweichende Kostenvereinbarung getroffen | Das Gericht soll diese ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen (§ 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG) |
| Der Scheidungsantrag wird zurückgenommen oder abgewiesen | Grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten |
Das Gericht kann von diesen Grundsätzen abweichen, wenn die gesetzlich vorgesehene Kostenverteilung im konkreten Fall unbillig wäre.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt bedeutet die gesetzliche Grundregel zunächst, dass die anwaltlich vertretene Seite ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Die Ehepartner können untereinander vereinbaren, diese Kosten anders aufzuteilen. Eine solche interne Vereinbarung ändert jedoch nichts daran, wer gegenüber dem beauftragten Anwalt zur Zahlung verpflichtet ist.
Die gesetzlichen Gebührensätze selbst lassen sich nicht beliebig reduzieren. Einfluss besteht vielmehr auf die Gestaltung des Verfahrens.
Relevant können insbesondere folgende Punkte sein:
Ob und in welchem Umfang sich diese Punkte im Einzelfall tatsächlich auf die Kosten auswirken, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Situation beurteilen.
Wer die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht oder nur teilweise selbst aufbringen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Nach § 76 FamFG gelten dafür grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zusätzlich darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein und muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Bei einer Scheidung bedeutet dies insbesondere, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen müssen.
Je nach finanzieller Situation kann Verfahrenskostenhilfe ohne Raten oder mit Ratenzahlung bewilligt werden. Sie kann die Gerichtskosten und die gesetzliche Vergütung der beigeordneten eigenen anwaltlichen Vertretung erfassen. Sie ist jedoch keine pauschale Zusage, dass unabhängig vom Verlauf sämtliche denkbaren Kosten von der Staatskasse übernommen werden.
Auch nach der Bewilligung können die wirtschaftlichen Verhältnisse noch relevant bleiben. Nach § 120a ZPO soll das Gericht die festgesetzten Zahlungen ändern, wenn sich die maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung zum Nachteil der berechtigten Person ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Änderungen der Anschrift müssen innerhalb des gesetzlichen Überprüfungszeitraums mitgeteilt werden.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann mit dem Scheidungsantrag vorbereitet und beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Wie hoch die Kosten einer Scheidung tatsächlich ausfallen, lässt sich nur anhand des konkreten Falls sinnvoll einschätzen. Relevant sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der daraus ermittelte Verfahrenswert, der Versorgungsausgleich und mögliche weitere Folgesachen.
Für eine erste Vorbereitung ist es sinnvoll,
Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation und der voraussichtlichen Kosten können Sie sich direkt an mich wenden.
Die Inhalte dieses Beitrags wurden nach bestem Wissen und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Rechtslage erstellt. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine Bewertung Ihrer persönlichen Situation können Sie sich direkt an mich wenden.
Grundsätzlich nein. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG schließt Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus.
Das Gesetz sieht nur eine eng begrenzte Ausnahme vor, wenn die steuerpflichtige Person ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Eine normale Scheidung führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass die Scheidungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Die Anzahl gemeinsamer Kinder führt nicht automatisch zu einem gesetzlich festgelegten Zu- oder Abschlag beim Verfahrenswert.
Nach § 43 FamGKG berücksichtigt das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse und weitere Umstände des Einzelfalls. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern können dabei eine Rolle spielen. Wie sie konkret berücksichtigt werden, hängt jedoch von der gerichtlichen Bewertung des Einzelfalls ab.
Ja. Der Versorgungsausgleich gehört grundsätzlich zu den Folgesachen des Scheidungsverfahrens. Für ihn wird nach § 50 FamGKG ein eigener Verfahrenswert bestimmt, der den Gesamtverfahrenswert und damit regelmäßig auch die Anwalts- und Gerichtskosten erhöht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können Ehepartner Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen. Ob dies im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, sollte individuell geprüft werden.
Eine Scheidung vollständig ohne anwaltliche Vertretung ist nicht möglich, weil der Scheidungsantrag grundsätzlich durch einen Anwalt gestellt werden muss.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die andere Seite der Scheidung jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen, solange sie keine eigenen Anträge stellt, für die eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist.
Kommt es zu Streit über die Scheidung oder über weitere rechtliche Fragen, benötigen häufig beide Seiten eine eigene anwaltliche Vertretung.
Dadurch entstehen auf beiden Seiten eigene Anwaltskosten. Werden darüber hinaus zusätzliche Folgesachen gerichtlich entschieden, können deren Werte den Gesamtverfahrenswert erhöhen.
Dann entsteht für jede anwaltliche Vertretung eine eigene Vergütung.
Die Gerichtskosten werden allein dadurch nicht höher. Sie richten sich nach dem Verfahrenswert des gerichtlichen Verfahrens und nicht danach, wie viele Anwälte beteiligt sind.
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