Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und erfolgt meist als Quotenunterhalt. Der Beitrag erklärt Einkommensermittlung, Befristung nach § 1578b BGB und steuerliche Aspekte für geschiedene Ehegatten.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts beschäftigt fast jeden geschiedenen Ehegatten, sobald die Scheidung rechtskräftig wird. Gerade weil die meisten Scheidungen unstrittig verlaufen, lohnt sich ein klarer Blick auf die Rechengrößen, bevor es zu unnötigem Streit kommt. Wer sich vorab über den Ablauf einer Online-Scheidung informiert, kann auch die Unterhaltsfrage frühzeitig sauber in das Verfahren einordnen.
Nachehelicher Unterhalt ist die Unterhaltsrente, die ein geschiedener Ehegatte vom anderen ab Rechtskraft der Scheidung verlangen kann. Grundlage ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach § 1569 BGB: Jeder Ehegatte muss nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Tatbestände erfüllt ist, etwa Betreuungsunterhalt wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), wegen Krankheit (§ 1572 BGB), Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) oder Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Hinzu kommt die Bedürftigkeit nach § 1577 BGB. Wer also eigenes Einkommen erzielt, das den vollen Bedarf deckt, hat in der Regel keinen Anspruch. Für die spätere Berechnung der Höhe ist diese Vorprüfung wichtig, denn sie entscheidet, welcher Unterhaltstatbestand überhaupt zur Anwendung kommt und wie lange der Anspruch grundsätzlich bestehen kann.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Gemeint ist der Lebensstandard, den die Ehegatten während der Ehe tatsächlich gemeinsam geführt haben. Zum Lebensbedarf gehören nach § 1578 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Ausbildungs- oder Umschulungskosten. Bei bestimmten Unterhaltstatbeständen, etwa Betreuungs- oder Krankheitsunterhalt, zählt nach § 1578 Abs. 3 BGB zusätzlich die Altersvorsorge zum Bedarf. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung. Einkommensteile, die während der Ehe der Vermögensbildung dienten, sind nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte im angemessenen Rahmen von der Bedarfsbemessung abzugsfähig, da sie nicht dem laufenden Konsum zugutekamen. Diese Verknüpfung an den ehelichen Lebensstandard erklärt, warum die Berechnung des nachehelichen Unterhalts immer eine genaue Einkommensermittlung beider Ehegatten voraussetzt.
Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird der Bedarf in der Praxis meist als Quotenunterhalt ermittelt. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass das verfügbare Familieneinkommen im Wesentlichen für den Konsum verwendet wurde. Nach den aktuellen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte wird hierfür regelmäßig ein Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel des unterhaltsrelevanten Erwerbseinkommens angesetzt, woraus sich im Ergebnis meist eine Quote von 45 Prozent der Einkommensdifferenz ergibt. Frühere Leitlinien sahen teilweise einen höheren Bonus von einem Siebtel vor, was rechnerisch rund 43 Prozent ergab; maßgeblich sind stets die aktuell geltenden Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Bei sehr hohen oder sehr niedrigen Einkommen kann statt der Quotenmethode eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich werden, bei der der tatsächliche Lebensbedarf einzeln dargelegt wird.
Ausgangspunkt jeder Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Dazu zählen neben dem laufenden Erwerbseinkommen auch Sachbezüge wie ein Dienstwagen sowie sonstige geldwerte Vorteile. Abgezogen werden berufsbedingte Aufwendungen, etwa Fahrtkosten zur Arbeitsstelle oder notwendige Arbeitsmittel, häufig pauschal mit einem festen Prozentsatz vom Nettoeinkommen. Auch vorrangiger Kindesunterhalt mindert das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Wird Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus betrieben, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vorab abgezogen werden, soweit sie nachweislich in angemessenem Umfang erfolgt. Erst aus dem so bereinigten Einkommen beider Seiten lässt sich die für die Quotenmethode entscheidende Differenz bilden. Fehler bei dieser Einkommensermittlung wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Unterhalts aus, weshalb eine sorgfältige Auflistung aller Einkommensbestandteile am Anfang jeder Berechnung stehen sollte.
Nach § 1574 BGB ist jeder geschiedene Ehegatte verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald dies möglich und zumutbar ist. Kann der Berechtigte trotz angemessener Erwerbstätigkeit seinen vollen Bedarf nach § 1578 BGB nicht decken, steht ihm nach § 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt zu, also die Differenz zwischen eigenem Einkommen und dem vollen ehelichen Bedarf. Übt der Berechtigte trotz bestehender Möglichkeit keine zumutbare Tätigkeit aus, kann ihm bei der Berechnung fiktives Einkommen zugerechnet werden, das er bei angemessenen Bemühungen erzielen könnte. Diese Erwerbsobliegenheit wird beim nachehelichen Unterhalt deutlich strenger gehandhabt als beim Trennungsunterhalt, da nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker zum Tragen kommt. Für die Berechnung bedeutet das: Wer ohne triftigen Grund nicht arbeitet, kann sich nicht ohne Weiteres auf volle Bedürftigkeit berufen.
Ja. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine Bemessung allein nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Maßgeblich ist dabei vor allem, ob durch die Ehe ehebedingte Nachteile entstanden sind, etwa weil ein Ehegatte wegen der Kinderbetreuung oder der Haushaltsführung beruflich zurückgesteckt hat. Liegen solche Nachteile nicht oder nicht mehr vor, kann der Anspruch zusätzlich nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt werden. Herabsetzung und Befristung lassen sich nach § 1578b Abs. 3 BGB auch miteinander kombinieren. Die Gerichte wägen hierbei insbesondere die Dauer der Kinderbetreuung, die in der Ehe gelebte Rollenverteilung und die Ehedauer insgesamt ab. Auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB, etwa bei kurzer Ehedauer oder mutwilliger Verschlechterung der eigenen Verhältnisse, kann zur Versagung oder Begrenzung des Anspruchs führen.
Eine korrekte Berechnung des nachehelichen Unterhalts setzt voraus, dass beide Seiten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. § 1580 BGB verpflichtet geschiedene Ehegatten dazu, sich auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. In der Praxis wird diese Auskunft meist durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheiden oder Einkommensteuererklärungen erbracht. Auch wenn sich ein Ehegatte als uneingeschränkt leistungsfähig bezeichnet, entbindet ihn das nicht automatisch von der Auskunftspflicht, da die Angaben auch für die Bedarfsermittlung von Bedeutung sein können. Ohne vollständige und nachvollziehbare Auskunft lässt sich weder das bereinigte Nettoeinkommen noch die anschließende Quotenberechnung verlässlich durchführen. Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen empfiehlt es sich daher, die Einkommensnachweise frühzeitig und vollständig zusammenzustellen, damit der Unterhalt ohne langwierige Streitigkeiten beziffert werden kann.
Nachehelicher Unterhalt kann steuerlich über das sogenannte Realsplitting optimiert werden. Der Unterhaltspflichtige kann die gezahlten Beträge nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Im Gegenzug muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Damit das funktioniert, muss der Berechtigte dem Realsplitting auf der amtlichen Anlage U zustimmen, üblicherweise gegen Übernahme etwaiger steuerlicher Mehrbelastungen durch den Verpflichteten. Diese steuerliche Komponente sollte bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts mitgedacht werden, da sich durch das Realsplitting der tatsächlich verfügbare Betrag auf beiden Seiten verändert. Wer die steuerlichen Effekte von Anfang an berücksichtigt, vermeidet spätere Nachberechnungen und unnötige Reibungspunkte zwischen den ehemaligen Ehegatten.
Bei den meisten Scheidungen besteht über den nachehelichen Unterhalt keine grundsätzliche Uneinigkeit, sondern Klärungsbedarf bei den Rechengrößen. Wird der Unterhalt einvernehmlich geregelt, können beide Seiten die Einkommensgrundlagen offenlegen, die Berechnungsmethode gemeinsam festlegen und das Ergebnis schriftlich vereinbaren, etwa im Rahmen einer notariellen oder gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung. Das spart Zeit und Kosten gegenüber einem streitigen Verfahren, in dem das Gericht die Berechnung mangels Einigung selbst vornehmen muss. Wichtig ist dabei, auf eine vollständige und nachvollziehbare Einkommensauflistung zu achten, damit die Vereinbarung auch bei späteren Einkommensänderungen eine verlässliche Grundlage bietet. Kleinere Unstimmigkeiten lassen sich in aller Regel schriftsätzlich klären, ohne dass ein gerichtlicher Termin dafür nötig wird.
Eine sorgfältige Berechnung des nachehelichen Unterhalts schafft Klarheit für beide Seiten und verhindert Streit, der eine ohnehin belastende Lebensphase unnötig verlängert. Wenn Sie Ihre Unterhaltsfrage im Rahmen Ihrer Scheidung klären möchten, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf.
Nachehelicher Unterhalt wird ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Bis zu diesem Zeitpunkt richtet sich ein Unterhaltsanspruch nach den Regeln des Trennungsunterhalts gemäß § 1361 BGB.
Trennungsunterhalt wird während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt und ist in der Erwerbsobliegenheit großzügiger bemessen. Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB setzt dagegen einen eigenen Unterhaltstatbestand voraus und betont die wirtschaftliche Eigenverantwortung stärker.
Nach den aktuellen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte wird regelmäßig ein Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel angesetzt, wodurch sich meist eine Quote von 45 Prozent der Einkommensdifferenz ergibt. Frühere Leitlinien sahen teils einen Bonus von einem Siebtel vor, was rechnerisch rund 43 Prozent ergab. Maßgeblich sind im Einzelfall stets die aktuell geltenden Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.
Ja. Kindesunterhalt hat gegenüber dem nachehelichen Ehegattenunterhalt Vorrang und wird vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab abgezogen, bevor die Differenz für den Ehegattenunterhalt gebildet wird.
Bei wesentlichen Änderungen der Einkommens- oder Lebensverhältnisse kann eine Anpassung des Unterhalts verlangt werden, sofern die Voraussetzungen einer Abänderung im Einzelfall vorliegen. Eine starre gesetzliche Prozentgrenze gibt es dafür nicht.
Ja. Nach § 1580 BGB besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen, soweit dies für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
Reicht das Einkommen des Pflichtigen nicht aus, um seinen eigenen Selbstbehalt und den vollen Unterhalt zu decken, wird der Unterhalt entsprechend der eingeschränkten Leistungsfähigkeit gekürzt.
Eine pauschale Obergrenze gibt es nicht. Liegen jedoch keine ehebedingten Nachteile mehr vor, kann der Anspruch nach § 1578b BGB befristet oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten oder nachehelich geborenen Kindern werden bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der vorherigen Ehe grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Eine schriftlich fixierte, insbesondere notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung ist grundsätzlich verbindlich. Bei wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage kann sie unter Umständen angepasst werden.
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber einer Wirksamkeitskontrolle und darf insbesondere die Belange gemeinsamer Kinder nicht unangemessen beeinträchtigen.
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