Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ex-Partner muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn gesetzliche Voraussetzungen wie Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter vorliegen. Dauer und Höhe hängen vom Einzelfall ab; eine Befristung oder Begrenzung ist unter bestimmten Bedingungen rechtlich möglich.
Nach einer Scheidung müssen laufende Ausgaben, Kinderbetreuung und Berufstätigkeit zusammenpassen. Vielleicht betreuen Sie ein gemeinsames Kind, kehren nach einer beruflichen Pause ins Arbeitsleben zurück oder sollen Unterhalt zahlen. Für die finanzielle Planung hilft es, zunächst die eigene Lebenslage einzuordnen und die offenen wirtschaftlichen Fragen zu benennen.
Nach § 1569 BGB ist jeder geschiedene Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Wer dazu nicht in der Lage ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterhalt verlangen. Eigenverantwortung bedeutet dabei keine pauschale Pflicht, unabhängig von Betreuung, Gesundheit oder Alter sofort in Vollzeit zu arbeiten.
Trennungsunterhalt betrifft die Zeit vor der Scheidung. Für die Zeit danach gelten die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts. Ein bisheriger Trennungsunterhalt setzt sich deshalb nicht automatisch fort.
Eine Frau erhält Unterhalt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Männer gelten dieselben Regeln. Das Geschlecht begründet keinen Anspruch.
Neben einem gesetzlichen Unterhaltsgrund zählen die wirtschaftlichen Voraussetzungen: die eigenen Mittel der berechtigten Person und die Leistungsfähigkeit der anderen Person. Die folgende Übersicht hilft bei der Orientierung. Sie bildet weder alle denkbaren Fälle ab noch ordnet sie die Anspruchsgründe in eine feste Prüfreihenfolge ein.
| Lebenslage | Was für die Einordnung zählt | Welche Angaben helfen |
| Betreuung eines gemeinsamen Kindes | § 1570 BGB sieht wegen der Betreuung mindestens drei Jahre Unterhalt ab Geburt des Kindes vor, nicht ab Scheidung. Eine Verlängerung richtet sich nach den Belangen des Kindes und bestehenden Betreuungsmöglichkeiten. Darüber hinaus zählen die eheliche Gestaltung von Betreuung und Erwerbstätigkeit sowie die Ehedauer. Sie reicht nur so weit und so lange, wie diese Umstände sie rechtfertigen. | Alter des Kindes, tatsächliche Betreuung, verfügbare Betreuungsangebote und bisherige Aufteilung von Betreuung und Beruf. |
| Alter oder Krankheit | Ein Anspruch kommt in Betracht, wenn wegen Alters oder gesundheitlicher Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Relevant ist auch, wann diese Umstände vorliegen, insbesondere bei der Scheidung oder in einem gesetzlich erfassten Anschluss an einen anderen Unterhaltsgrund. | Art und Auswirkung der Einschränkungen sowie ihr zeitliches Auftreten. |
| Erwerbslosigkeit oder unzureichendes Erwerbseinkommen | § 1573 BGB unterscheidet zwischen dem fehlenden Finden einer angemessenen Erwerbstätigkeit und der Aufstockung unzureichender Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit. Beides kommt insoweit in Betracht, wie kein Anspruch wegen Betreuung, Alters oder Krankheit besteht. Angemessen ist eine Tätigkeit nach Ausbildung, Fähigkeiten, Alter, Gesundheit und ehelichen Verhältnissen einschließlich Ehe- und Betreuungsdauer. Sie ist nicht zwingend auf den erlernten Beruf beschränkt. | Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Bemühungen um Arbeit, aktuelle Einkünfte und berufliche Unterbrechungen. |
| Ausbildung | Eine in Erwartung der Ehe oder während der Ehe unterlassene oder abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einen Unterhaltsgrund bilden. Dabei muss ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sein. | Bisheriger Ausbildungsweg, Zusammenhang mit der Ehe und geplante berufliche Wiedereingliederung. |
| Sonstige schwerwiegende Gründe | In eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen können andere schwerwiegende Gründe Unterhalt rechtfertigen. | Die besondere Belastung und ihre Auswirkungen auf die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. |
Bedarf beschreibt den Lebensbedarf, der sich nach § 1578 BGB an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Dazu gehören auch angemessene Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind daneben die eigenen Mittel und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Bedarf ist daher noch nicht der konkrete Zahlungsbetrag.
Bedürftigkeit betrifft die Frage, in welchem Umfang die berechtigte Person ihren Unterhalt selbst decken kann. Nach § 1577 BGB kann sie insoweit grundsätzlich keinen Unterhalt verlangen, wie eigene Einkünfte und Vermögen dafür ausreichen. Vermögen muss jedoch nicht ausnahmslos aufgebraucht werden. Die Vermögenssubstanz bleibt geschützt, soweit ihre Verwertung unwirtschaftlich oder angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten unbillig wäre.
Leistungsfähigkeit betrifft die wirtschaftlichen Möglichkeiten der zahlenden Person. Gefährdet eine Zahlung ihren eigenen angemessenen Unterhalt, begrenzt § 1581 BGB die Leistung unter Berücksichtigung ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sowie sonstiger Verpflichtungen. Wie viel dennoch geschuldet ist, richtet sich nach einer Abwägung der Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten. Geringes Einkommen bedeutet deshalb keine pauschale Zahlungsfreiheit. Auch hier muss die Vermögenssubstanz nicht verwertet werden, soweit dies unwirtschaftlich oder unter den beiderseitigen Verhältnissen unbillig wäre.
Für nachehelichen Unterhalt gibt es keine allgemeine Zahl von Zahlungsjahren. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchsgrunds fortbestehen.
Daneben ermöglicht § 1578b BGB eine Herabsetzung, also eine Reduzierung der Höhe, oder eine Befristung, also eine zeitliche Begrenzung. Eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn die Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Eine Befristung setzt voraus, dass ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Besonders zu berücksichtigen sind ehebedingte Nachteile und die Ehedauer. Die Belange eines anvertrauten gemeinsamen Kindes sind dabei zu wahren.
Ehebedingte Nachteile sind durch die Ehe entstandene Nachteile bei der Möglichkeit, den eigenen Unterhalt zu sichern. Sie können insbesondere mit der Dauer der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der ehelichen Aufteilung von Haushalt und Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Eine Einkommensdifferenz ist damit noch nicht als ehebedingter Nachteil festgestellt.
Die Ehedauer zählt als eigener Gesichtspunkt. Eine lange Ehe bedeutet keinen sicheren lebenslangen Unterhalt. Ebenso führt das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht zwangsläufig zu einer Befristung. Maßgeblich bleibt die Gesamtbewertung der gesetzlich genannten Umstände.
Verändert sich Ihre Lebenslage, lässt sich daran eine konkrete Frage festmachen: Bei einer neuen Erwerbstätigkeit zählt, in welchem Umfang Sie Ihren Unterhalt aus eigenen Einkünften decken können. Bei veränderter Kinderbetreuung sind die Belange des Kindes und die tatsächlich bestehenden Betreuungsmöglichkeiten für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts relevant.
Besonders schwerwiegende Umstände können nach § 1579 BGB dazu führen, dass Unterhalt versagt, in der Höhe reduziert oder zeitlich begrenzt wird. Voraussetzung ist eine für die zahlende Person nicht hinnehmbare Härte. Die Belange eines betreuten gemeinsamen Kindes müssen gewahrt bleiben.
Eine kurze Ehe und eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind mögliche Anlässe für eine solche Beschränkung. Bei einer kurzen Ehe ist die Zeit zu berücksichtigen, in der wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes Unterhalt verlangt werden kann. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft geht über eine bloße neue Partnerschaft hinaus. Eine neue Beziehung allein beendet den Anspruch daher nicht.
Heiratet die unterhaltsberechtigte Person erneut, erlischt ihr Anspruch nach § 1586 BGB. Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz für die Vergangenheit sowie der bei der Wiederheirat bereits fällige Monatsbetrag bleiben bestehen.
Wird die weitere Ehe wieder aufgelöst, kann nach § 1586a BGB wegen der Betreuung eines Kindes aus der früheren Verbindung erneut Betreuungsunterhalt gegen den früheren Ehegatten in Betracht kommen. Dabei haftet der Ehegatte der später aufgelösten Ehe vor dem früheren. Diese Möglichkeit betrifft die gesetzlich bezeichnete Betreuungslage, nicht sämtliche früheren Unterhaltsgründe.
Vereinbarungen über Unterhalt nach der Scheidung sind nach § 1585c BGB möglich, etwa in einem Ehevertrag. Dabei sind sowohl die erforderliche Form als auch die inhaltlichen Grenzen zu prüfen.
Bei einem Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung gehören die wirtschaftlichen Folgen sowie Form und Inhalt der Vereinbarung zur konkreten Entscheidung. Soll Unterhalt gemeinsam mit weiteren Scheidungsfolgen geregelt werden, bietet eine Scheidungsfolgenvereinbarung den entsprechenden Gestaltungskontext.
Ordnen Sie die Angaben, die Ihre Lebenslage und die finanzielle Situation nachvollziehbar machen. Hilfreich sind:
Diese Zusammenstellung dient der Vorbereitung eines Beratungsgesprächs. Halten Sie dabei fest, welche Angaben bereits vorliegen und wo noch Unklarheiten bestehen. So lässt sich gezielt besprechen, welcher Unterhaltsgrund zu Ihrer Situation passt und welche wirtschaftlichen Auswirkungen zu klären sind.
Wenn Ihre Scheidung noch bevorsteht, können Sie auf dieser Grundlage Unterhaltsfragen im Rahmen der Scheidung klären und die weitere Scheidungsbegleitung auf die offenen Punkte abstimmen.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Ja, zehn Jahre seit der Scheidung sind keine allgemeine gesetzliche Endgrenze. Ein gesetzlicher Unterhaltsgrund muss weiterhin bestehen. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein. Ob der Anspruch in der Höhe reduziert oder zeitlich begrenzt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja, Aufstockungsunterhalt kommt bei unzureichenden Einkünften aus angemessener Erwerbstätigkeit in Betracht, soweit kein Anspruch wegen Betreuung, Alters oder Krankheit besteht. Unterschiedliche Gehälter begründen keinen automatischen Ausgleich. Für die wirtschaftliche Einordnung zählen Bedarf, eigene Mittel und Leistungsfähigkeit der anderen Person.
Nein, der dritte Geburtstag bedeutet kein automatisches Ende. Der gesetzliche Mindestzeitraum beginnt bei der Geburt. Eine Verlängerung richtet sich nach den Belangen des Kindes und den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten. Darüber hinaus zählen die eheliche Gestaltung von Betreuung und Erwerbstätigkeit sowie die Ehedauer. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen bleiben erforderlich.
Ausgangspunkt ist das gemeinsame Nettoeinkommen während der Ehe, das den ehelichen Lebensstandard geprägt hat. Davon wird das eigene Einkommen des Berechtigten abgezogen. Das Ergebnis orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB steht dem zu, der zwar arbeitet, aber damit nicht das Einkommensniveau der ehelichen Lebensverhältnisse erreicht. Der Unterhalt füllt die Differenz auf — soweit der andere Ex-Partner leistungsfähig ist.
Eine neue Partnerschaft allein beendet den Anspruch nicht. Heiratet der Berechtigte jedoch erneut, erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1586 BGB. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne Trauschein kann unter Umständen zur Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB führen.
Der Unterhaltsverpflichtete ist nur in dem Umfang zur Zahlung verpflichtet, in dem er leistungsfähig ist. Der eigene angemessene Unterhalt genießt Vorrang; Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern haben zudem Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Grundsätzlich kann nachehelicher Unterhalt beim Geber als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn der Empfänger der sogenannten Realsplitting-Regelung zustimmt. Der Empfänger muss den Unterhalt dann als Einkünfte versteuern. Zu den steuerlichen Auswirkungen empfiehlt sich Rücksprache mit einem Steuerberater.
Nacheheliche Solidarität ist das Prinzip, nach dem eine längere, wirtschaftlich eng verflochtene Ehe auch nach der Scheidung eine gewisse wechselseitige Verantwortung begründet — unabhängig davon, ob konkrete ehebedingte Nachteile nachgewiesen werden können. Es ist ein Billigkeitskriterium bei der Frage, ob eine Befristung nach § 1578b BGB angemessen ist.
Durch einen notariellen Ehevertrag oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin kann der Unterhalt eingeschränkt, befristet oder ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist und die konkrete Lebenssituation keine grob unangemessene Benachteiligung ergibt.
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