Die Berechnung erfolgt in fünf Schritten – von der Bestimmung der Ehezeit über die Erfassung aller Anrechte bis zur internen Teilung. Dieser Artikel erklärt das Prinzip verständlich, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel und gibt praktische Tipps.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs gehört zu den technisch anspruchsvollsten Teilen des Scheidungsrechts. Wer erstmals mit dem Thema in Berührung kommt, stößt auf Begriffe wie Entgeltpunkte, Ausgleichswert, interne Teilung und Kapitalwert – und fragt sich, was das alles mit seiner Rente zu tun hat. Die gute Nachricht: Die eigentliche Berechnung übernimmt das Gericht auf Basis der Auskünfte der Versorgungsträger. Wer die Grundprinzipien versteht, kann das Ergebnis jedoch besser einordnen und fundierte Entscheidungen treffen – etwa darüber, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll ist. Wer die Scheidung insgesamt digital und unkompliziert abwickeln möchte, findet in der Online-Scheidung eine bewährte Möglichkeit.
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 gilt, regelt die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs. Es hat das frühere System der Gesamtsaldierung durch das Prinzip der Einzelteilung abgelöst: Jedes Anrecht wird separat bewertet und geteilt, anstatt alle Anrechte zunächst zu saldieren und dann auszugleichen.
Ausgangspunkt jeder Berechnung ist die Ehezeit. Sie beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Beispiel: Heiraten die Eheleute am 15. März 2010 und wird der Scheidungsantrag am 10. September 2024 zugestellt, endet die Ehezeit am 31. August 2024. Die Ehezeit beträgt damit etwas über 14 Jahre.
Nur die in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. Anwartschaften, die vor der Ehe oder nach dem Ende der Ehezeit erworben wurden, bleiben außen vor.
Für jedes Versorgungsanrecht, das ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, holt das Gericht eine Auskunft beim jeweiligen Versorgungsträger ein. Der Träger teilt dem Gericht mit, welchen Wert das Anrecht zum Ende der Ehezeit hatte – also welcher Betrag in der Ehezeit erworben wurde.
Die relevanten Anrechte können umfassen: Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (ausgedrückt in Entgeltpunkten), Anwartschaften in berufsständischen Versorgungswerken (ausgedrückt als monatliche Rentenanwartschaft oder Kapitalwert), betriebliche Altersversorgungen (Betriebsrenten, Pensionskassen, Direktversicherungen), private Rentenversicherungen mit Versorgungsausgleichsrelevanz sowie Beamtenversorgungen.
Für jedes einzelne Anrecht berechnet das Gericht den sogenannten Ausgleichswert. Das ist – vereinfacht gesagt – die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ausgleichswert in Entgeltpunkten ausgedrückt. Hat ein Ehepartner in der Ehezeit beispielsweise 12 Entgeltpunkte erworben, beträgt der Ausgleichswert 6 Entgeltpunkte. Diese werden auf ein neues Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehepartners bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen.
Bei anderen Versorgungsträgern kann der Ausgleichswert als monatliche Rentenanwartschaft oder als Kapitalwert ausgedrückt werden, je nach Art des Anrechts und den Vorgaben des jeweiligen Trägers.
Seit 2009 gilt grundsätzlich das Prinzip der internen Teilung: Der Ausgleichswert wird beim gleichen Versorgungsträger für den ausgleichsberechtigten Ehepartner in ein eigenes Konto eingestellt. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält damit ein eigenes Anrecht bei genau dem Träger, bei dem der andere Ehepartner versichert ist.
Die externe Teilung ist nur in bestimmten Fällen möglich: wenn der Versorgungsträger sie verlangt und der Ausgleichswert den gesetzlichen Grenzbetrag des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht übersteigt (einseitiges Verlangen des Trägers), oder wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) – in letzterem Fall kann die ausgleichsberechtigte Person die Zielversorgung frei wählen.
Nicht jedes Anrecht wird tatsächlich ausgeglichen. Nach § 18 VersAusglG werden Anrechte von geringem Ausgleichswert von Amts wegen nicht ausgeglichen. Das gilt in zwei Fällen:
Wenn bei gleichartigen Anrechten beider Ehepartner (z. B. beide in der gesetzlichen Rentenversicherung) die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, verzichtet das Gericht auf den Ausgleich dieser Anrechte. Außerdem werden sehr kleine Einzelanrechte, deren Ausgleichswert einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet, ebenfalls nicht ausgeglichen.
Die genauen Grenzbeträge werden regelmäßig angepasst. Ob ein Anrecht unter die Bagatellgrenze fällt, prüft das Gericht von Amts wegen.
Gesetzliche Rentenversicherung: Hier ist die Berechnung am transparentesten. Die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte werden hälftig geteilt. Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit einem monatlichen Rentenbetrag von ca. 40,79 Euro (bundeseinheitlich ab 1. Juli 2025) – dieser Wert wird jährlich zum 1. Juli angepasst.
Berufsständische Versorgungswerke: Die Berechnung ist hier komplexer, weil die Versorgungswerke eigene Satzungen und Berechnungsmethoden haben. Das Gericht verlässt sich auf die Auskunft des Versorgungswerks.
Betriebliche Altersversorgung: Je nach Art der Zusage (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) unterscheiden sich Bewertung und Teilungsmethode erheblich. Kapitalwertberechnungen sind hier häufig erforderlich.
Private Rentenversicherungen: Nicht jede private Rentenversicherung ist ausgleichspflichtig. Entscheidend ist, ob die Versicherung der Altersvorsorge dient und die versicherte Person das biometrische Risiko trägt. Risikolebensversicherungen oder reine Sparverträge sind in der Regel nicht ausgleichspflichtig.
Nach geltendem Recht wird jedes Anrecht separat ausgeglichen: Von A’s 18 Entgeltpunkten erhält B die Hälfte (9 EP); von B’s 6 Entgeltpunkten erhält A die Hälfte (3 EP). Per Saldo überträgt das Gericht 6 Entgeltpunkte von A auf B. Nach dem Ausgleich hat A noch 12 EP (18 − 9 + 3), B ebenfalls 12 EP (6 − 3 + 9).
Alle Versorgungsanrechte vollständig angeben: Fehlende Angaben im Fragebogen verzögern das Verfahren erheblich.
Alte Versicherungsverträge prüfen: Alte betriebliche Altersversorgungen oder private Rentenversicherungen aus der Ehezeit können ausgleichspflichtig sein – auch wenn die Beitragszahlung bereits beendet ist.
Ausschluss frühzeitig prüfen: Wenn beide Ehepartner annähernd gleich hohe Anwartschaften haben, ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglicherweise sinnvoll und beschleunigt das Verfahren.
Nicht vorschnell einem Ausschluss zustimmen: Der Versorgungsausgleich sichert vor allem denjenigen ab, der in der Ehe weniger erwerbstätig war. Ein Ausschluss kann langfristige Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben – lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs wird durch steigende Komplexität der Versorgungslandschaft immer aufwändiger. Immer mehr Arbeitnehmer haben neben der gesetzlichen Rentenversicherung betriebliche Altersversorgungen oder sind in berufsständischen Versorgungswerken versichert. Das erhöht die Anzahl der Versorgungsträger pro Scheidungsfall und verlängert die Auskunftsphase. Digitale Lösungen – etwa standardisierte elektronische Auskunftsverfahren zwischen Gerichten und Versorgungsträgern – sind in der Diskussion, aber noch nicht flächendeckend eingeführt.
Sie möchten wissen, wie der Versorgungsausgleich in Ihrem Fall berechnet wird? Wir erklären Ihnen alle Details verständlich und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Deutschlandweit, diskret und unkompliziert. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs gehört zu den technisch anspruchsvollsten Teilen des Scheidungsrechts. Wer erstmals mit dem Thema in Berührung kommt, stößt auf Begriffe wie Entgeltpunkte, Ausgleichswert, interne Teilung und Kapitalwert – und fragt sich, was das alles mit seiner Rente zu tun hat. Die gute Nachricht: Die eigentliche Berechnung übernimmt das Gericht auf Basis der Auskünfte der Versorgungsträger. Wer die Grundprinzipien versteht, kann das Ergebnis jedoch besser einordnen und fundierte Entscheidungen treffen – etwa darüber, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll ist. Wer die Scheidung insgesamt digital und unkompliziert abwickeln möchte, findet in der Online-Scheidung eine bewährte Möglichkeit.
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 gilt, regelt die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs. Es hat das frühere System der Gesamtsaldierung durch das Prinzip der Einzelteilung abgelöst: Jedes Anrecht wird separat bewertet und geteilt, anstatt alle Anrechte zunächst zu saldieren und dann auszugleichen.
Ausgangspunkt jeder Berechnung ist die Ehezeit. Sie beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Beispiel: Heiraten die Eheleute am 15. März 2010 und wird der Scheidungsantrag am 10. September 2024 zugestellt, endet die Ehezeit am 31. August 2024. Die Ehezeit beträgt damit etwas über 14 Jahre.
Nur die in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. Anwartschaften, die vor der Ehe oder nach dem Ende der Ehezeit erworben wurden, bleiben außen vor.
Für jedes Versorgungsanrecht, das ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, holt das Gericht eine Auskunft beim jeweiligen Versorgungsträger ein. Der Träger teilt dem Gericht mit, welchen Wert das Anrecht zum Ende der Ehezeit hatte – also welcher Betrag in der Ehezeit erworben wurde.
Die relevanten Anrechte können umfassen: Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (ausgedrückt in Entgeltpunkten), Anwartschaften in berufsständischen Versorgungswerken (ausgedrückt als monatliche Rentenanwartschaft oder Kapitalwert), betriebliche Altersversorgungen (Betriebsrenten, Pensionskassen, Direktversicherungen), private Rentenversicherungen mit Versorgungsausgleichsrelevanz sowie Beamtenversorgungen.
Für jedes einzelne Anrecht berechnet das Gericht den sogenannten Ausgleichswert. Das ist – vereinfacht gesagt – die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ausgleichswert in Entgeltpunkten ausgedrückt. Hat ein Ehepartner in der Ehezeit beispielsweise 12 Entgeltpunkte erworben, beträgt der Ausgleichswert 6 Entgeltpunkte. Diese werden auf ein neues Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehepartners bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen.
Bei anderen Versorgungsträgern kann der Ausgleichswert als monatliche Rentenanwartschaft oder als Kapitalwert ausgedrückt werden, je nach Art des Anrechts und den Vorgaben des jeweiligen Trägers.
Seit 2009 gilt grundsätzlich das Prinzip der internen Teilung: Der Ausgleichswert wird beim gleichen Versorgungsträger für den ausgleichsberechtigten Ehepartner in ein eigenes Konto eingestellt. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält damit ein eigenes Anrecht bei genau dem Träger, bei dem der andere Ehepartner versichert ist.
Die externe Teilung ist nur in bestimmten Fällen möglich: wenn der Versorgungsträger sie verlangt und der Ausgleichswert den gesetzlichen Grenzbetrag des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht übersteigt (einseitiges Verlangen des Trägers), oder wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) – in letzterem Fall kann die ausgleichsberechtigte Person die Zielversorgung frei wählen.
Nicht jedes Anrecht wird tatsächlich ausgeglichen. Nach § 18 VersAusglG werden Anrechte von geringem Ausgleichswert von Amts wegen nicht ausgeglichen. Das gilt in zwei Fällen:
Wenn bei gleichartigen Anrechten beider Ehepartner (z. B. beide in der gesetzlichen Rentenversicherung) die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, verzichtet das Gericht auf den Ausgleich dieser Anrechte. Außerdem werden sehr kleine Einzelanrechte, deren Ausgleichswert einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet, ebenfalls nicht ausgeglichen.
Die genauen Grenzbeträge werden regelmäßig angepasst. Ob ein Anrecht unter die Bagatellgrenze fällt, prüft das Gericht von Amts wegen.
Gesetzliche Rentenversicherung: Hier ist die Berechnung am transparentesten. Die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte werden hälftig geteilt. Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit einem monatlichen Rentenbetrag von ca. 40,79 Euro (bundeseinheitlich ab 1. Juli 2025) – dieser Wert wird jährlich zum 1. Juli angepasst.
Berufsständische Versorgungswerke: Die Berechnung ist hier komplexer, weil die Versorgungswerke eigene Satzungen und Berechnungsmethoden haben. Das Gericht verlässt sich auf die Auskunft des Versorgungswerks.
Betriebliche Altersversorgung: Je nach Art der Zusage (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) unterscheiden sich Bewertung und Teilungsmethode erheblich. Kapitalwertberechnungen sind hier häufig erforderlich.
Private Rentenversicherungen: Nicht jede private Rentenversicherung ist ausgleichspflichtig. Entscheidend ist, ob die Versicherung der Altersvorsorge dient und die versicherte Person das biometrische Risiko trägt. Risikolebensversicherungen oder reine Sparverträge sind in der Regel nicht ausgleichspflichtig.
Nach geltendem Recht wird jedes Anrecht separat ausgeglichen: Von A’s 18 Entgeltpunkten erhält B die Hälfte (9 EP); von B’s 6 Entgeltpunkten erhält A die Hälfte (3 EP). Per Saldo überträgt das Gericht 6 Entgeltpunkte von A auf B. Nach dem Ausgleich hat A noch 12 EP (18 − 9 + 3), B ebenfalls 12 EP (6 − 3 + 9).
Alle Versorgungsanrechte vollständig angeben: Fehlende Angaben im Fragebogen verzögern das Verfahren erheblich.
Alte Versicherungsverträge prüfen: Alte betriebliche Altersversorgungen oder private Rentenversicherungen aus der Ehezeit können ausgleichspflichtig sein – auch wenn die Beitragszahlung bereits beendet ist.
Ausschluss frühzeitig prüfen: Wenn beide Ehepartner annähernd gleich hohe Anwartschaften haben, ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglicherweise sinnvoll und beschleunigt das Verfahren.
Nicht vorschnell einem Ausschluss zustimmen: Der Versorgungsausgleich sichert vor allem denjenigen ab, der in der Ehe weniger erwerbstätig war. Ein Ausschluss kann langfristige Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben – lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs wird durch steigende Komplexität der Versorgungslandschaft immer aufwändiger. Immer mehr Arbeitnehmer haben neben der gesetzlichen Rentenversicherung betriebliche Altersversorgungen oder sind in berufsständischen Versorgungswerken versichert. Das erhöht die Anzahl der Versorgungsträger pro Scheidungsfall und verlängert die Auskunftsphase. Digitale Lösungen – etwa standardisierte elektronische Auskunftsverfahren zwischen Gerichten und Versorgungsträgern – sind in der Diskussion, aber noch nicht flächendeckend eingeführt.
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