Der Versorgungsausgleich ist automatischer Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens und oft der größte Zeitfaktor. Dieser Artikel erklärt, welche Anrechte ausgeglichen werden, wie das Verfahren abläuft und wann ein Ausschluss möglich und sinnvoll ist.
Wenn Sie Ihre Scheidung vorbereiten, gehört auch die eigene Altersvorsorge auf den Prüfstand: Welche Ansprüche bestehen, bei welchen Trägern liegen sie und welche Unterlagen werden benötigt? Eine Übersicht Ihrer Rentenansprüche und Vorsorgeverträge ist dafür ein sinnvoller Ausgangspunkt. Für die weitere Planung kommt es darauf an, die Ermittlung der Werte, die gerichtliche Teilung und einen möglichen Ausschluss auseinanderzuhalten.
Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteile einzelner Versorgungsanrechte hälftig geteilt. Diese Anteile heißen Ehezeitanteile. Beide Ehegatten können mit ihren jeweiligen Anrechten ausgleichspflichtig sein. Das Halbteilungsprinzip regelt § 1 VersAusglG.
Welche Versorgungen erfasst sein können, bestimmt § 2 VersAusglG. Dazu gehören insbesondere:
Erfasst sein können sowohl Anwartschaften auf künftige Leistungen als auch bereits laufende Versorgungen. Bei privaten Verträgen zählt nicht jeder Vertrag zur Vorsorge automatisch dazu. Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein, der Alters- oder Invaliditätsabsicherung dienen und grundsätzlich auf eine Rente gerichtet sein. Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz und aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind unabhängig von ihrer Leistungsform erfasst, also auch bei Kapitalleistungen.
Für Ihre Altersvorsorge bedeutet die Teilung: Eigene betroffene Anrechte können sich vermindern, zugleich können Sie Anrechte aus der Versorgung Ihres Ehegatten erhalten. Geteilt wird nicht die gesamte lebenslang erworbene Rente. Auch werden nicht pauschal alle Versorgungen zusammengerechnet und nur eine Gesamtdifferenz ausgeglichen. Welche Anrechte tatsächlich geteilt werden, hängt unter anderem von wirksamen Vereinbarungen und gesetzlichen Ausnahmen ab.
Die gesetzliche Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung. Sie endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist diese Monatsabgrenzung nach § 3 VersAusglG.
Beispiel: Sie haben am 15.03.2010 geheiratet. Der Scheidungsantrag wird am 10.09.2024 zugestellt. Für den Versorgungsausgleich zählt die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2024.
Der Trennungstag beendet die Ehezeit für diese Berechnung nicht. Auch die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht ist von seiner Zustellung an den anderen Ehegatten zu unterscheiden. Entscheidend für die Endgrenze ist die Zustellung. Dieser gesetzliche Zeitraum ist auch für die Dreijahresgrenze bei kurzer Ehe maßgeblich.
Der jeweilige Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil und schlägt dem Familiengericht den Ausgleichswert vor. Dieser entspricht grundsätzlich der Hälfte des Ehezeitanteils. Die Aufgaben des Trägers bei der Wertermittlung regelt § 5 VersAusglG. Über den Ausgleich entscheidet das Familiengericht.
Die Berechnung erfolgt in der Bezugsgröße des jeweiligen Versorgungssystems, etwa in Entgeltpunkten, als Rentenbetrag oder als Kapitalwert. Bewertungsstichtag ist das Ehezeitende. Einheiten verschiedener Versorgungssysteme lassen sich deshalb nicht einfach zusammenzählen.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: 12 Einheiten Ehezeitanteil ergeben 6 Einheiten Ausgleichswert. Das veranschaulicht ausschließlich das Halbteilungsprinzip. Daraus lässt sich weder eine individuelle spätere Rente noch ein Auszahlungsbetrag ableiten.
Die interne Teilung ist nach § 9 VersAusglG der gesetzliche Regelfall. Dabei überträgt das Familiengericht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein eigenes Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. Die Übertragung erfolgt in Höhe des Ausgleichswerts zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person, wie § 10 VersAusglG bestimmt.
Bei der externen Teilung entsteht unter gesetzlichen Voraussetzungen ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger. Der Kapitalbetrag wird zwischen den Trägern gezahlt, nicht an den anderen Ehegatten ausgezahlt. Diesen Teilungsweg regelt § 14 VersAusglG.
Eine Verrechnung ist begrenzt möglich: Haben beide Ehegatten gleichartige Anrechte beim selben Träger, vollzieht dieser nach der gerichtlichen internen Teilung nur den Wertunterschied. Bei verschiedenen Trägern setzt eine entsprechende Verrechnung Vereinbarungen zwischen ihnen voraus. Daraus wird keine allgemeine Gesamtsaldierung sämtlicher Versorgungen.
Scheidung und Versorgungsausgleich werden grundsätzlich gemeinsam verhandelt und entschieden. Diese gemeinsame Behandlung heißt Verbund und ist in § 137 FamFG geregelt. Besonderheiten gelten insbesondere bei kurzer Ehezeit und bei einer Abtrennung, also einer gesonderten Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Das Gericht holt die benötigten Auskünfte ein und kann Mitwirkung verlangen. Nach § 220 FamFG müssen die Versorgungsträger die erforderlichen Werte, nachvollziehbare Berechnungen und Teilungsregeln mitteilen. Das Gericht kann dazu Erläuterungen anfordern. Die Träger liefern damit die Berechnungsgrundlage, während das Gericht die Entscheidung trifft.
Die anwaltliche Begleitung der Online-Scheidung kann Sie bei der Vorbereitung und im gerichtlichen Verfahren unterstützen. Ihre vollständigen Angaben zu den eigenen Versorgungen bleiben dafür erforderlich.
Für die Vorbereitung hilft folgende Liste:
Diese Aufgaben bilden keine starre zeitliche Reihenfolge ab. Welche Angaben und Nachweise benötigt werden, richtet sich nach dem konkreten Verfahren.
Einvernehmen allein beendet den Versorgungsausgleich nicht. Neben der Zustimmung zur Scheidung gehört die Klärung weiterer Scheidungsfolgen zu dem, was bei einer einvernehmlichen Scheidung außerdem zu beachten ist. Für den Versorgungsausgleich sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Konstellationen relevant.
Kurze Ehezeit: Bei einer gesetzlichen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Genau drei Jahre sind eingeschlossen. Ohne einen solchen Antrag wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Stellt ein Ehegatte den Antrag, ist die Zustimmung des anderen dafür nicht erforderlich.
Vereinbarung: Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG ganz oder teilweise regeln oder ausschließen. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedürfen nach § 7 VersAusglG grundsätzlich notarieller Beurkundung. Die notarielle Form allein garantiert jedoch keine Wirksamkeit. Die Vereinbarung muss der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG standhalten. Bestehen keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Gericht an sie gebunden. Lassen Sie einen Ausschluss individuell prüfen: Sie können dadurch Ausgleichsrechte aufgeben, die für Ihre eigene Altersvorsorge bedeutsam sind.
Geringe Werte: Bei geringer Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger gleichartiger Anrechte oder bei einem geringen Einzelwert soll das Gericht die betroffenen Anrechte nach § 18 VersAusglG nicht ausgleichen. Das ist kein ausnahmsloser Wegfall und bedeutet keinen sicheren Gesamtausschluss. Ähnliche Gehälter allein beantworten diese Prüfung nicht.
Grobe Unbilligkeit: Nach § 27 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich ausnahmsweise ganz oder teilweise entfallen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der Halbteilung rechtfertigen. Diese enge Ausnahme setzt mehr voraus als subjektiv empfundene Ungerechtigkeit.
Wenn kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann das den Ermittlungsaufwand und damit mögliche Verzögerungen verringern. Entscheidend bleibt, welche Ermittlungen tatsächlich erforderlich sind. Ein beabsichtigter oder vereinbarter Ausschluss garantiert keinen vollständigen Wegfall von Auskünften, weil seine rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit zu prüfen sind. Eine feste Zeitersparnis lässt sich daraus nicht ableiten.
Die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 BGB bleiben bestehen. Die Ehe muss gescheitert sein: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und ihre Wiederherstellung ist nicht zu erwarten. Bei weniger als einem Jahr Getrenntleben ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre.
Eine Abtrennung nach § 140 FamFG kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine gesonderte Entscheidung über die Scheidung ermöglichen. Der Versorgungsausgleich wird dann getrennt entschieden. Er entfällt dadurch nicht. Für die Zeitplanung ist deshalb zwischen einer späteren Entscheidung über den Ausgleich und seinem endgültigen Ausschluss zu unterscheiden.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Ja, die Trennung allein beendet die gesetzliche Ehezeit nicht. Für deren Ende ist die Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Deshalb kann auch Zeit nach der Trennung noch in die Berechnung fallen.
Bei den erläuterten Teilungsformen erhalten Sie ein eigenes Versorgungsanrecht. Bei externer Teilung fließt der Kapitalbetrag zwischen den Versorgungsträgern. Ein ausgewiesener Kapitalwert bedeutet keine sofortige Auszahlung an Sie.
Ein geplanter Ausschluss ersetzt weder die rechtliche Prüfung noch die Befolgung gerichtlicher Ersuchen. Lassen Sie angeforderte Formulare und Nachweise deshalb nicht eigenmächtig weg.
Nein. Bei bis zu drei Jahren gesetzlicher Ehezeit genügt der Antrag eines Ehegatten. Eine beiderseitige Zustimmung ist für die Durchführung nicht erforderlich.
Dann hat er in der Ehezeit keine Anwartschaften erworben und profitiert vollständig vom Ausgleich der Anwartschaften des anderen Ehepartners. Das ist der typische Fall bei langen Ehen mit einem nicht erwerbstätigen Ehepartner.
Nein. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses einschließlich des Versorgungsausgleichs bleibt bestehen. Spätere Änderungen der Vermögenssituation berühren den Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht.
Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner, nachdem er die aus dem Versorgungsausgleich erworbene Versorgung noch nicht länger als 36 Monate bezogen hat, wird das Anrecht des ausgleichsverpflichteten Ehepartners auf dessen Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (§ 37 VersAusglG).
Ja. Für jedes in den Versorgungsausgleich einbezogene Anrecht wird nach § 50 FamGKG ein gesonderter Wert angesetzt, der den Gesamtverfahrenswert erhöht.
Ja. Der Versorgungsausgleich kann in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden – oder im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens durch Vereinbarung beider anwaltlich vertretener Parteien.
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