Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Ehepartner Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht und mehr einvernehmlich – ohne Gerichtsstreit. Dieser Artikel erklärt, was geregelt werden kann, wann ein Notar nötig ist und worauf Sie achten sollten.
Wer bleibt in der Wohnung? Welche finanziellen Fragen sind offen? Was müssen Sie für den Alltag mit Ihren Kindern abstimmen? Vor einer gemeinsamen Unterschrift sollten Sie festhalten, worüber Einigkeit besteht und wo noch Klärungsbedarf liegt. Daraus lässt sich ein konkreter Entwurf entwickeln, dessen Inhalt, Form und Kosten vor dem Abschluss geprüft werden können.
Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung gestalten Ehegatten konkrete Folgen ihrer Scheidung einvernehmlich, soweit das Gesetz dies zulässt. Sie kann offene Fragen verbindlich regeln und gemeinsame Vorstellungen festhalten. Welche Regelungen sinnvoll sind, hängt von Ihrer Situation ab.
Die Vereinbarung ersetzt keine gerichtliche Scheidungsentscheidung. Auch bei einer Scheidung ohne Scheidungsfolgenvereinbarung wird die Ehe durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden, wie § 1564 BGB vorsieht. Die Einigung über Folgen und die Scheidung selbst erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Erfassen Sie zunächst Ihre offenen Fragen. Typische Gesprächs- und Regelungsfelder sind:
Diese Zusammenstellung ist weder ein Pflichtkatalog noch abschließend. Entscheidend sind die Fragen, die bei Ihnen tatsächlich offen sind.
Die Form richtet sich nach dem Gegenstand und teilweise nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung. Für die zeitliche Einordnung im Ablauf der Scheidung ist die Rechtskraft bedeutsam: Erst mit ihr wird die gerichtliche Endentscheidung in der Ehesache wirksam, wie § 116 FamFG bestimmt. Lassen Sie den konkreten Zeitpunkt feststellen.
Notarielle Beurkundung umfasst die Aufnahme der Erklärungen in eine Niederschrift, deren Vorlesen, Genehmigen und Unterzeichnen. Folgende gesetzliche Formgrenzen sind wichtige, nicht abschließende Beispiele:
Beim Versorgungsausgleich genügt die Form allein nicht: Die Vereinbarung muss nach § 8 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Lassen Sie den konkreten Inhalt darauf prüfen.
Eine gerichtliche Formalternative regelt § 127a BGB: Bei einem gerichtlichen Vergleich ersetzt die Aufnahme der Erklärungen in ein nach der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll die notarielle Beurkundung. Für die genannten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsvereinbarungen erstreckt das Gesetz diese Regel ausdrücklich auf Vereinbarungen, die vor dem Prozessgericht in einem Verfahren in Ehesachen protokolliert werden. Beim Versorgungsausgleich gilt § 127a entsprechend. Das bloße Einreichen eines privaten Vertrags bei Gericht genügt dafür nicht.
Für die Vorbereitung hilft folgende Arbeitsliste:
Ein Muster kann helfen, Gesprächspunkte zu sammeln und Lücken zu erkennen. Es ersetzt die Prüfung Ihrer konkreten Regelungen nicht.
Im Notariat werden Ihr Wille und der Sachverhalt geklärt. Außerdem soll der Notar über die rechtliche Tragweite belehren und die Erklärungen klar wiedergeben. Diese Aufgaben beschreibt § 17 BeurkG.
Beim Beurkundungstermin wird die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Auch der Notar unterschreibt. Auf Verlangen soll Ihnen die Niederschrift vor der Genehmigung zusätzlich zur Durchsicht vorgelegt werden. Das folgt aus § 13 BeurkG. Die Beurkundung ist damit mehr als eine bloße Bestätigung vorhandener Unterschriften.
Nach der Vorbereitung der Folgefragen lässt sich die anschließende Scheidung über eine Online-Scheidung digital anwaltlich organisieren, von der Beratung und Antragsvorbereitung bis zur gerichtlichen Begleitung.
Für die notarielle Beurkundung bezeichnet der Geschäftswert den Wert des betroffenen Rechtsverhältnisses, wie § 97 GNotKG bestimmt. Er ist weder die Rechnungssumme noch stets das gesamte Vermögen. Wertabhängige Gebühren richten sich nach den gesetzlichen Tabellen des § 34 GNotKG.
Für das vertragliche Beurkundungsverfahren sieht Anlage 1 zum GNotKG, KV 21100, eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B vor, mindestens 120 Euro. Das ist kein Mindestgesamtpreis. Weitere Kostenpositionen können hinzukommen. Lassen Sie deshalb den Geschäftswert, den anwendbaren Gebührentatbestand und zusätzliche Positionen für Ihre geplante Vereinbarung klären.
Anwaltliche Tätigkeit ist gesondert zu betrachten. Für eine eigenständige Beratung soll nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden. Beratung ist kostenrechtlich nicht mit vollständiger Vertragsgestaltung gleichzusetzen. Fragen Sie vor der Beauftragung: Welche Tätigkeiten umfasst die Kostenauskunft und auf welcher Grundlage werden sie berechnet?
Die Scheidungsfolgenvereinbarung bezieht sich auf konkrete Folgen einer Scheidung. Durch einen Ehevertrag können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln und den Güterstand auch nach der Heirat aufheben oder ändern. Diese Gestaltungsbefugnis enthält § 1408 BGB.
Besteht bereits ein Ehevertrag, lassen Sie ihn zusammen mit der geplanten Vereinbarung prüfen. Entscheidend ist, wie die konkreten Regelungen zusammenpassen und welcher Gestaltungsbedarf daraus entsteht.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Ja, als Sammlung von Gesprächs- und Regelungspunkten. Markieren Sie offene Fragen und Punkte, die zu Ihrer Situation passen. Inhalt und Form des konkreten Entwurfs müssen dennoch geprüft werden.
Bringen Sie ihn zum Beratungsgespräch mit, einschließlich vorhandener Ergänzungen. Lassen Sie ihn gemeinsam mit dem geplanten Entwurf prüfen und benennen Sie, welche bisherigen Regelungen Sie verändern möchten.
Ein formgerechter Abschluss beantwortet nicht alle Wirksamkeitsfragen. Beispielsweise muss eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zusätzlich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Klären Sie die Anforderungen an Ihre vorgesehenen Regelungen vor dem Abschluss.
Ein vollständiger Vertragsentwurf ist kostenrechtlich von der Beratung zu unterscheiden. Klären Sie vor der Beauftragung, ob nur das Beratungsgespräch oder auch Entwurf und weitere Bearbeitung zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.
Dann entscheidet im Streitfall das Gericht. Das Gericht wendet die gesetzlichen Regelungen an – ohne Rücksicht auf individuelle Wünsche oder Bedürfnisse. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung gibt den Ehepartnern deutlich mehr Gestaltungsspielraum.
Nein. Vereinbarungen, die dem Kindeswohl widersprechen, sind nicht wirksam. Gerichte prüfen kindesbezogene Regelungen immer auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl.
Das ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert. Nur wer seine Rechte kennt, kann eine informierte Entscheidung treffen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei arglistiger Täuschung, Drohung oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig ist. Gerichte überprüfen Scheidungsfolgenvereinbarungen auf ihre Angemessenheit.
Nein. Ein Ehevertrag wird vor oder während der Ehe geschlossen und regelt Scheidungsfolgen vorausschauend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich der konkreten Trennung oder Scheidung abgeschlossen.
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