Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung? Alles, was Sie wissen müssen

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Ehepartner Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht und mehr einvernehmlich – ohne Gerichtsstreit. Dieser Artikel erklärt, was geregelt werden kann, wann ein Notar nötig ist und worauf Sie achten sollten.

was ist eine scheidungsfolgenvereinbarung

Das Wichtigste auf einen Blick

Selbst gestalten statt vom Gericht entscheiden lassen

Wer sich scheiden lässt, muss nicht alles dem Gericht überlassen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung gibt Ehepartnern die Möglichkeit, die wesentlichen Fragen ihrer Trennung eigenverantwortlich und einvernehmlich zu regeln – fernab von Gerichtssälen und strittigen Verfahren. Das spart nicht nur Zeit und Geld, sondern schafft Lösungen, die zu den individuellen Lebensumständen der Familie passen. Wer seine Scheidung insgesamt unkompliziert abwickeln möchte, kann das heute auch als Online-Scheidung erledigen – ortsunabhängig und ohne aufwändige Kanzleitermine.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern, in dem die Rechtsfolgen der Scheidung geregelt werden. Sie kann vor der Scheidung (als Trennungsvereinbarung), während des Scheidungsverfahrens oder im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag geschlossen werden.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in verschiedenen Normen des BGB und des VersAusglG, je nachdem welche Regelungsbereiche betroffen sind. Grundsätzlich gilt: Was das Gesetz den Ehepartnern zur Disposition stellt, können sie auch einvernehmlich anders regeln – innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann formlos geschlossen werden – in manchen Bereichen jedoch schreibt das Gesetz eine besondere Form vor, etwa notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung.

Was kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

Nachehelicher Unterhalt

Die Ehepartner können vereinbaren, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt gezahlt wird. Sie können den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vollständig ausschließen, auf eine bestimmte Dauer begrenzen oder in seiner Höhe modifizieren. Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts bedarf der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung in einem gerichtlichen Verfahren.

Zugewinnausgleich

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses des anderen. Die Ehepartner können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Zugewinnausgleich modifizieren oder vollständig ausschließen. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich – also der Ausgleich der Rentenansprüche – ist gesetzlich vorgeschrieben und wird vom Gericht automatisch durchgeführt. Er kann jedoch durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden. Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet er nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin grundsätzlich nicht statt. Bei längeren Ehen bedarf der Ausschluss einer notariell beurkundeten Vereinbarung oder einer Vereinbarung im gerichtlichen Scheidungsverfahren, bei der beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein müssen.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgang mit gemeinsamen Kindern können ebenfalls in eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Wohl der Kinder stets Vorrang hat (§ 1697a BGB für Sorge- und Umgangsverfahren). Vereinbarungen, die dem Kindeswohl widersprechen, sind nicht wirksam. Das Gericht prüft kindesbezogene Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl.

Kindesunterhalt

Auch der Kindesunterhalt kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kindesunterhalt dem Kind zusteht und nicht dauerhaft unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt vereinbart werden kann. Eine Jugendamtsurkunde oder notarielle Beurkundung schafft einen vollstreckbaren Titel.

Ehewohnung und Hausrat

Wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt, wer auszieht und wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird, kann ebenfalls in der Vereinbarung geregelt werden. Bei gemeinsamen Immobilien sind ggf. weitere notarielle Vereinbarungen erforderlich.

Welche Form ist erforderlich?

Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden – aber einige Bereiche erfordern eine besondere Form:

Notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich bei: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, Ausschluss oder Modifikation des nachehelichen Unterhalts sowie Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Ehen mit mehr als drei Jahren Ehezeit.

Gerichtliche Protokollierung als Alternative: Bestimmte Vereinbarungen können auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht protokolliert werden. Das setzt voraus, dass beide Ehepartner beim Scheidungstermin erscheinen – der Antragsgegner benötigt dafür in der Regel einen eigenen Anwalt.

Schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Form: Regelungen zu Umgang, Hausrat und anderen Punkten, für die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können schriftlich ohne Notar vereinbart werden. Allerdings schafft eine einfache schriftliche Vereinbarung keinen vollstreckbaren Titel – im Streitfall muss zunächst Klage erhoben werden.

Wann sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen werden.

Während des Trennungsjahres: Diese Phase ist ideal, um alle wesentlichen Punkte in Ruhe zu klären. Wer die Vereinbarung vor Einreichung des Scheidungsantrags abschließt, kann das Gerichtsverfahren auf das Notwendigste (Scheidung und Versorgungsausgleich) beschränken.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens: Eine Vereinbarung kann auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen und beim Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden.

Nach der Scheidung: Grundsätzlich können auch nach Rechtskraft der Scheidung noch Vereinbarungen zu bestimmten Scheidungsfolgen getroffen werden – etwa zum Unterhalt. Allerdings ist es sinnvoller, diese Punkte vorab zu klären.

Scheidungsfolgenvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung als Ehevertrag: Was ist der Unterschied?

Oft werden Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag verwechselt oder gleichgesetzt. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Ein Ehevertrag wird in der Regel vor oder während der Ehe geschlossen und regelt die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse für den Scheidungsfall vorausschauend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich der konkreten Trennung oder Scheidung geschlossen und regelt die tatsächlich entstandenen Fragen.

Inhaltlich können beide Instrumente ähnliche Regelungsbereiche abdecken. In der Praxis ist die Scheidungsfolgenvereinbarung häufiger, weil die meisten Ehepaare keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Typische Fallkonstellationen

Paar ohne Kinder, geringes Vermögen

Eine einfache schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des Hausrats und ggf. die gegenseitige Unterhaltsverzichtserklärung (notariell) genügt in vielen Fällen. Das Scheidungsverfahren selbst läuft dann völlig unkompliziert ab.

Paar mit gemeinsamer Immobilie

Wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, muss der Zugewinnausgleich und die Frage der Eigentumsübertragung oder des Verkaufs geklärt werden. Hier ist eine notarielle Vereinbarung zwingend. Die frühzeitige Einbindung eines Notars und eines Anwalts ist empfehlenswert.

Paar mit gemeinsamen Kindern

Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt sollten klar geregelt sein. Eine Jugendamtsurkunde für den Kindesunterhalt schafft einen vollstreckbaren Titel ohne Gerichtsverfahren.

Paar mit großen Einkommensunterschieden

Wenn ein Ehepartner deutlich weniger verdient, ist die Frage des nachehelichen Unterhalts besonders relevant. Hier sollte die Vereinbarung sorgfältig ausgehandelt und notariell beurkundet werden – um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Praktische Tipps

Frühzeitig ansprechen: Je früher die Scheidungsfolgen besprochen werden, desto weniger verhärten sich die Fronten. Nutzen Sie das Trennungsjahr für diese Gespräche.

Anwaltliche Beratung für beide Seiten: Auch wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt zwingend notwendig ist, ist es sinnvoll, dass beide Partner ihre Rechte kennen – ggf. durch separate Erstberatungen.

Notar frühzeitig einbinden: Wenn eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, sollten Sie den Notar rechtzeitig kontaktieren, da Notartermine manchmal Vorlaufzeit benötigen.

Vollstreckbaren Titel schaffen: Eine einfache schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung oder Gerichtsprotokoll ist im Streitfall schwer durchsetzbar. Investieren Sie in Rechtssicherheit.

Kindesunterhalt nicht unter Mindestunterhalt vereinbaren: Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und können später zu Streitigkeiten führen.

Aktuelle Entwicklungen

In der Praxis hat die Scheidungsfolgenvereinbarung an Bedeutung gewonnen, weil immer mehr Paare eine einvernehmliche Scheidung ohne langwierige Gerichtsverfahren anstreben. Die Bereitschaft, Scheidungsfolgen eigenverantwortlich zu regeln, hat zugenommen. Gleichzeitig haben Gerichte in den letzten Jahren die Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen verschärft – insbesondere wenn ein Ehepartner deutlich benachteiligt wird. Eine anwaltliche Beratung vor Abschluss der Vereinbarung ist daher wichtiger denn je.

Checkliste: Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten

  • Regelungsbedarf identifiziert (Unterhalt, Zugewinn, Sorge, Umgang, Wohnung, Hausrat)
  • Formerfordernis geprüft (notarielle Beurkundung erforderlich?)
  • Anwaltliche Beratung in Anspruch genommen
  • Notar bei Bedarf kontaktiert
  • Vereinbarung schriftlich festgehalten und ggf. beurkundet
  • Vollstreckbarer Titel für Unterhaltsansprüche geschaffen (Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde)

Sie möchten eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen? Wir beraten Sie zu allen relevanten Punkten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – transparent, kompetent und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.

Selbst gestalten statt vom Gericht entscheiden lassen

Wer sich scheiden lässt, muss nicht alles dem Gericht überlassen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung gibt Ehepartnern die Möglichkeit, die wesentlichen Fragen ihrer Trennung eigenverantwortlich und einvernehmlich zu regeln – fernab von Gerichtssälen und strittigen Verfahren. Das spart nicht nur Zeit und Geld, sondern schafft Lösungen, die zu den individuellen Lebensumständen der Familie passen. Wer seine Scheidung insgesamt unkompliziert abwickeln möchte, kann das heute auch als Online-Scheidung erledigen – ortsunabhängig und ohne aufwändige Kanzleitermine.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern, in dem die Rechtsfolgen der Scheidung geregelt werden. Sie kann vor der Scheidung (als Trennungsvereinbarung), während des Scheidungsverfahrens oder im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag geschlossen werden.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in verschiedenen Normen des BGB und des VersAusglG, je nachdem welche Regelungsbereiche betroffen sind. Grundsätzlich gilt: Was das Gesetz den Ehepartnern zur Disposition stellt, können sie auch einvernehmlich anders regeln – innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann formlos geschlossen werden – in manchen Bereichen jedoch schreibt das Gesetz eine besondere Form vor, etwa notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung.

Was kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

Nachehelicher Unterhalt

Die Ehepartner können vereinbaren, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt gezahlt wird. Sie können den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vollständig ausschließen, auf eine bestimmte Dauer begrenzen oder in seiner Höhe modifizieren. Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts bedarf der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung in einem gerichtlichen Verfahren.

Zugewinnausgleich

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses des anderen. Die Ehepartner können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Zugewinnausgleich modifizieren oder vollständig ausschließen. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich – also der Ausgleich der Rentenansprüche – ist gesetzlich vorgeschrieben und wird vom Gericht automatisch durchgeführt. Er kann jedoch durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden. Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet er nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin grundsätzlich nicht statt. Bei längeren Ehen bedarf der Ausschluss einer notariell beurkundeten Vereinbarung oder einer Vereinbarung im gerichtlichen Scheidungsverfahren, bei der beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein müssen.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgang mit gemeinsamen Kindern können ebenfalls in eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Wohl der Kinder stets Vorrang hat (§ 1697a BGB für Sorge- und Umgangsverfahren). Vereinbarungen, die dem Kindeswohl widersprechen, sind nicht wirksam. Das Gericht prüft kindesbezogene Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl.

Kindesunterhalt

Auch der Kindesunterhalt kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kindesunterhalt dem Kind zusteht und nicht dauerhaft unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt vereinbart werden kann. Eine Jugendamtsurkunde oder notarielle Beurkundung schafft einen vollstreckbaren Titel.

Ehewohnung und Hausrat

Wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt, wer auszieht und wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird, kann ebenfalls in der Vereinbarung geregelt werden. Bei gemeinsamen Immobilien sind ggf. weitere notarielle Vereinbarungen erforderlich.

Welche Form ist erforderlich?

Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden – aber einige Bereiche erfordern eine besondere Form:

Notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich bei: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, Ausschluss oder Modifikation des nachehelichen Unterhalts sowie Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Ehen mit mehr als drei Jahren Ehezeit.

Gerichtliche Protokollierung als Alternative: Bestimmte Vereinbarungen können auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht protokolliert werden. Das setzt voraus, dass beide Ehepartner beim Scheidungstermin erscheinen – der Antragsgegner benötigt dafür in der Regel einen eigenen Anwalt.

Schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Form: Regelungen zu Umgang, Hausrat und anderen Punkten, für die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können schriftlich ohne Notar vereinbart werden. Allerdings schafft eine einfache schriftliche Vereinbarung keinen vollstreckbaren Titel – im Streitfall muss zunächst Klage erhoben werden.

Wann sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen werden.

Während des Trennungsjahres: Diese Phase ist ideal, um alle wesentlichen Punkte in Ruhe zu klären. Wer die Vereinbarung vor Einreichung des Scheidungsantrags abschließt, kann das Gerichtsverfahren auf das Notwendigste (Scheidung und Versorgungsausgleich) beschränken.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens: Eine Vereinbarung kann auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen und beim Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden.

Nach der Scheidung: Grundsätzlich können auch nach Rechtskraft der Scheidung noch Vereinbarungen zu bestimmten Scheidungsfolgen getroffen werden – etwa zum Unterhalt. Allerdings ist es sinnvoller, diese Punkte vorab zu klären.

Scheidungsfolgenvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung als Ehevertrag: Was ist der Unterschied?

Oft werden Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag verwechselt oder gleichgesetzt. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Ein Ehevertrag wird in der Regel vor oder während der Ehe geschlossen und regelt die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse für den Scheidungsfall vorausschauend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich der konkreten Trennung oder Scheidung geschlossen und regelt die tatsächlich entstandenen Fragen.

Inhaltlich können beide Instrumente ähnliche Regelungsbereiche abdecken. In der Praxis ist die Scheidungsfolgenvereinbarung häufiger, weil die meisten Ehepaare keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Typische Fallkonstellationen

Paar ohne Kinder, geringes Vermögen

Eine einfache schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des Hausrats und ggf. die gegenseitige Unterhaltsverzichtserklärung (notariell) genügt in vielen Fällen. Das Scheidungsverfahren selbst läuft dann völlig unkompliziert ab.

Paar mit gemeinsamer Immobilie

Wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, muss der Zugewinnausgleich und die Frage der Eigentumsübertragung oder des Verkaufs geklärt werden. Hier ist eine notarielle Vereinbarung zwingend. Die frühzeitige Einbindung eines Notars und eines Anwalts ist empfehlenswert.

Paar mit gemeinsamen Kindern

Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt sollten klar geregelt sein. Eine Jugendamtsurkunde für den Kindesunterhalt schafft einen vollstreckbaren Titel ohne Gerichtsverfahren.

Paar mit großen Einkommensunterschieden

Wenn ein Ehepartner deutlich weniger verdient, ist die Frage des nachehelichen Unterhalts besonders relevant. Hier sollte die Vereinbarung sorgfältig ausgehandelt und notariell beurkundet werden – um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Praktische Tipps

Frühzeitig ansprechen: Je früher die Scheidungsfolgen besprochen werden, desto weniger verhärten sich die Fronten. Nutzen Sie das Trennungsjahr für diese Gespräche.

Anwaltliche Beratung für beide Seiten: Auch wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt zwingend notwendig ist, ist es sinnvoll, dass beide Partner ihre Rechte kennen – ggf. durch separate Erstberatungen.

Notar frühzeitig einbinden: Wenn eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, sollten Sie den Notar rechtzeitig kontaktieren, da Notartermine manchmal Vorlaufzeit benötigen.

Vollstreckbaren Titel schaffen: Eine einfache schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung oder Gerichtsprotokoll ist im Streitfall schwer durchsetzbar. Investieren Sie in Rechtssicherheit.

Kindesunterhalt nicht unter Mindestunterhalt vereinbaren: Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und können später zu Streitigkeiten führen.

Aktuelle Entwicklungen

In der Praxis hat die Scheidungsfolgenvereinbarung an Bedeutung gewonnen, weil immer mehr Paare eine einvernehmliche Scheidung ohne langwierige Gerichtsverfahren anstreben. Die Bereitschaft, Scheidungsfolgen eigenverantwortlich zu regeln, hat zugenommen. Gleichzeitig haben Gerichte in den letzten Jahren die Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen verschärft – insbesondere wenn ein Ehepartner deutlich benachteiligt wird. Eine anwaltliche Beratung vor Abschluss der Vereinbarung ist daher wichtiger denn je.

Checkliste: Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten

  • Regelungsbedarf identifiziert (Unterhalt, Zugewinn, Sorge, Umgang, Wohnung, Hausrat)
  • Formerfordernis geprüft (notarielle Beurkundung erforderlich?)
  • Anwaltliche Beratung in Anspruch genommen
  • Notar bei Bedarf kontaktiert
  • Vereinbarung schriftlich festgehalten und ggf. beurkundet
  • Vollstreckbarer Titel für Unterhaltsansprüche geschaffen (Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde)

Sie möchten eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen? Wir beraten Sie zu allen relevanten Punkten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – transparent, kompetent und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn sie formgerecht abgeschlossen wurde. Notariell beurkundete oder gerichtlich protokollierte Vereinbarungen sind rechtlich bindend und im Streitfall vollstreckbar. Einfache schriftliche Vereinbarungen binden die Parteien ebenfalls, sind aber ohne vollstreckbaren Titel schwerer durchsetzbar.
Grundsätzlich ja – wenn beide Parteien einverstanden sind. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Bei wesentlich veränderten Verhältnissen (z. B. erhebliche Einkommensänderung) kann unter Umständen auch eine gerichtliche Anpassung beantragt werden.
Nicht immer. Nur bestimmte Bereiche – Zugewinnausgleich, Unterhaltsausschluss, Versorgungsausgleich bei langen Ehen – erfordern zwingend eine notarielle Beurkundung. Andere Regelungen können auch schriftlich ohne Notar getroffen werden, schaffen aber keinen vollstreckbaren Titel.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert der beurkundeten Vereinbarungen und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Eine Vorabauskunft erhalten Sie beim Notar.
Ja – aber nur durch eine formgerechte Vereinbarung (notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung). Ein formloser mündlicher Verzicht ist nicht wirksam.
Dann entscheidet im Streitfall das Gericht. Das Gericht wendet die gesetzlichen Regelungen an – ohne Rücksicht auf individuelle Wünsche oder Bedürfnisse. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung gibt den Ehepartnern deutlich mehr Gestaltungsspielraum.
Nein. Vereinbarungen, die dem Kindeswohl widersprechen, sind nicht wirksam. Gerichte prüfen kindesbezogene Regelungen immer auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl.
Das ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert. Nur wer seine Rechte kennt, kann eine informierte Entscheidung treffen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei arglistiger Täuschung, Drohung oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig ist. Gerichte überprüfen Scheidungsfolgenvereinbarungen auf ihre Angemessenheit.
Nein. Ein Ehevertrag wird vor oder während der Ehe geschlossen und regelt Scheidungsfolgen vorausschauend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich der konkreten Trennung oder Scheidung abgeschlossen.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

unterschied ehevertrag scheidungsfolgenvereinbarung
Beide Instrumente regeln Scheidungsfolgen – aber zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlicher Funktion. Dieser Artikel erklärt die wesentlichen Unterschiede, zeigt typische Anwendungsfälle und gibt praktische Empfehlungen für beide Situationen.
scheidungsfolgenvereinbarung nachteile
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein mächtiges Instrument – aber auch eines mit Risiken. Dieser Artikel erklärt sieben typische Nachteile, von Formfehlern über Vollstreckungsprobleme bis zu einseitigen Ergebnissen durch Verhandlungsungleichgewicht.
wie wird bei einer scheidung der versorgungsausgleich berechnet
Die Berechnung erfolgt in fünf Schritten – von der Bestimmung der Ehezeit über die Erfassung aller Anrechte bis zur internen Teilung. Dieser Artikel erklärt das Prinzip verständlich, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel und gibt praktische Tipps.

Jetzt Scheidungsantrag starten

1
2
3

Ihr Name

Ihr Name

Ihre Kontaktdaten

Ihre Adresse