Vom Trennungsjahr bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses – dieser Artikel führt Sie durch alle sechs Phasen des Verfahrens und erklärt, was Sie in jeder Phase tun müssen und was das Gericht von sich aus erledigt.
Eine Scheidung ist ein gerichtliches Verfahren. Die Ehe wird nicht bereits durch die Trennung oder die Einreichung des Scheidungsantrags beendet, sondern erst durch eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts. Das ergibt sich aus § 1564 BGB.
Der grundsätzliche Ablauf ist bei Scheidungen ähnlich: Zunächst müssen die Scheidungsvoraussetzungen geklärt werden. Danach wird der Scheidungsantrag vorbereitet und beim Familiengericht eingereicht. Im weiteren Verfahren können insbesondere der Versorgungsausgleich und gegebenenfalls weitere Folgesachen eine Rolle spielen. Anschließend findet der Scheidungstermin statt. Den Abschluss bildet der rechtskräftige Scheidungsbeschluss.
Wie aufwendig die einzelnen Schritte sind, hängt davon ab, ob sich die Ehegatten über die Scheidung und ihre Folgen einig sind oder noch rechtliche Fragen geklärt werden müssen.
Vom Trennungszeitpunkt bis zur rechtskräftigen Scheidung lassen sich sechs wesentliche Schritte unterscheiden. Nicht jeder Fall verläuft dabei gleich schnell oder gleich umfangreich. Die grundlegende Reihenfolge des Scheidungsverfahrens bleibt jedoch vergleichbar.
Am Anfang steht die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind und seit wann die Ehegatten getrennt leben.
Eine Ehe kann nach § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Die Trennungsdauer spielt dabei eine wichtige Rolle. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu, wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Stimmt ein Ehegatte nach einem Jahr Trennung nicht zu, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass eine Scheidung ausgeschlossen ist. In diesem Fall greift lediglich die gesetzliche Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht. Das Familiengericht muss dann prüfen, ob die Ehe im Sinne des § 1565 BGB gescheitert ist.
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Vor Ablauf eines Trennungsjahres ist eine Scheidung nur unter den engen Voraussetzungen einer sogenannten Härtefallscheidung möglich. Die Fortsetzung der Ehe müsste für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.
Sind sich beide Ehegatten über die Scheidung einig, gelten insbesondere die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung.
Sind die Voraussetzungen geklärt, kann der Scheidungsantrag vorbereitet werden.
Der Scheidungsantrag wird anwaltlich vorbereitet. Dafür müssen zunächst die Angaben und Unterlagen vorliegen, die für den Antrag und das weitere Verfahren erforderlich sind.
Welche Angaben eine Antragsschrift enthalten muss, regelt § 133 FamFG. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern gehören dazu insbesondere deren Namen, Geburtsdaten und gewöhnlicher Aufenthalt. Außerdem muss angegeben werden, ob zwischen den Ehegatten bereits Regelungen etwa zur elterlichen Sorge, zum Umgang, zum Unterhalt sowie zur Ehewohnung und zu den Haushaltsgegenständen getroffen wurden.
Der Antragsschrift sollen außerdem die Heiratsurkunde und bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden beigefügt werden.
Welche Unterlagen darüber hinaus benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Eine frühzeitige Zusammenstellung der Unterlagen für die Scheidung kann die Vorbereitung erleichtern und vermeidbare Rückfragen reduzieren.
Die Kommunikation und Übermittlung der Unterlagen kann auch digital erfolgen. An dem gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Verfahren ändert eine Online-Scheidung jedoch nichts.
Sobald die erforderlichen Informationen vorliegen, kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
In Ehesachen besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag muss deshalb durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Als Anwältin für Scheidungen kann ich den Antrag für Sie vorbereiten, beim zuständigen Familiengericht einreichen und Sie im gerichtlichen Scheidungsverfahren vertreten.
Der andere Ehegatte benötigt nicht allein deshalb einen eigenen Anwalt, um der Scheidung zuzustimmen. Für die bloße Zustimmung zur Scheidung sieht § 114 Abs. 4 FamFG ausdrücklich eine Ausnahme vom Anwaltszwang vor.
Möchte der andere Ehegatte dagegen eigene Anträge stellen, kann hierfür anwaltliche Vertretung erforderlich sein.
Nach Eingang des Scheidungsantrags veranlasst das Familiengericht die weiteren erforderlichen Verfahrensschritte und stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu.
Mit der Zustellung wird der andere Ehegatte als Antragsgegner am Verfahren beteiligt. Wie umfangreich das weitere Verfahren wird, hängt anschließend unter anderem davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist und ob weitere Folgesachen zu entscheiden sind.
Im weiteren Scheidungsverfahren spielt regelmäßig der Versorgungsausgleich eine Rolle. Dabei werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten berücksichtigt und nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeglichen.
Für die Durchführung werden die erforderlichen Informationen zu den Versorgungsanrechten ermittelt. Das Familiengericht kann hierzu Auskünfte bei den beteiligten Versorgungsträgern einholen. Auch die Ehegatten müssen die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Angaben machen und an der Klärung mitwirken.
Der Versorgungsausgleich wird allerdings nicht ausnahmslos bei jeder Scheidung durchgeführt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Auch Vereinbarungen der Ehegatten oder weitere gesetzliche Ausnahmen können Einfluss darauf haben, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Ob und in welchem Umfang ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung erforderlich ist, hängt deshalb vom konkreten Fall ab.
Muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, gehört er grundsätzlich zu den Folgesachen des Scheidungsverbunds. Unter den Voraussetzungen des § 140 FamFG kann eine Folgesache vom Verbund abgetrennt werden.
Sind die für die Entscheidung erforderlichen Punkte geklärt, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin.
Nach § 128 FamFG soll das Gericht grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Im Termin werden insbesondere die für die Scheidung maßgeblichen Angaben geprüft.
Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten außerdem zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Für besondere Situationen sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, die Anhörung anders zu organisieren. Ist ein Ehegatte beispielsweise am Erscheinen verhindert oder hält er sich so weit vom Sitz des Gerichts entfernt auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung nach § 128 Abs. 3 FamFG durch einen ersuchten Richter erfolgen.
Eine feste Dauer für den Scheidungstermin gibt es nicht. Umfang und Verlauf richten sich nach dem jeweiligen Verfahren und danach, welche Fragen noch zu klären sind.
Nach der gerichtlichen Anhörung entscheidet das Familiengericht über die Scheidung und gegebenenfalls über die Folgesachen, die im Scheidungsverbund zu entscheiden sind.
Mit dem Scheidungsbeschluss allein ist die Ehe noch nicht endgültig aufgelöst. Nach § 116 Abs. 2 FamFG wird eine Endentscheidung in einer Ehesache erst mit Rechtskraft wirksam.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Das regelt § 63 FamFG.
Wird kein Rechtsmittel eingelegt und ist die Beschwerdefrist abgelaufen, kann der Scheidungsbeschluss rechtskräftig werden.
Nach Bekanntgabe des Beschlusses kann nach § 67 FamFG auf die Beschwerde verzichtet werden. Unter den entsprechenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen kann dadurch die Rechtskraft früher eintreten.
Erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Der grundlegende gesetzliche Rahmen des Scheidungsverfahrens ist bei einer einvernehmlichen und einer streitigen Scheidung derselbe. Der konkrete Ablauf und Umfang des Verfahrens kann sich jedoch deutlich unterscheiden.
Unterschiede ergeben sich vor allem daraus, welche Fragen zwischen den Ehegatten noch streitig sind.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht Einigkeit darüber, dass die Ehe geschieden werden soll. Sind auch die wesentlichen Scheidungsfolgen geklärt, muss darüber im Scheidungsverfahren kein zusätzlicher Streit geführt werden. Für die bloße Zustimmung zur Scheidung benötigt der Antragsgegner grundsätzlich keinen eigenen Anwalt.
Bestreitet ein Ehegatte dagegen nach einem Jahr Trennung das Scheitern der Ehe, kann die gesetzliche Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht angewendet werden. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Ehe nach § 1565 BGB gescheitert ist. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe dagegen unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten unwiderlegbar vermutet.
Zusätzlich können streitige Folgesachen das Verfahren umfangreicher machen. Nicht jeder Streit wird jedoch automatisch Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Ob eine Folgesache gemeinsam mit der Scheidung verhandelt und entschieden wird, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 137 FamFG.
Neben dem Versorgungsausgleich können weitere familienrechtliche Fragen mit einer Scheidung verbunden sein. § 137 FamFG nennt insbesondere Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kindschaftssachen in den Verbund einbezogen werden.
Damit eine der in § 137 Abs. 2 FamFG genannten Familiensachen zur Folgesache im Scheidungsverbund wird, müssen die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die Familiensache grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht worden sein. Für den Versorgungsausgleich gelten besondere Regelungen.
Werden Folgesachen Teil des Scheidungsverbunds, wird über Scheidung und Folgesachen grundsätzlich zusammen verhandelt und entschieden.
Das kann dazu führen, dass vor dem Scheidungsausspruch zusätzliche Informationen eingeholt, Anträge gestellt, Nachweise vorgelegt oder rechtliche Fragen geklärt werden müssen. Ein Verfahren mit mehreren streitigen Folgesachen kann deshalb umfangreicher sein als eine Scheidung, bei der diese Punkte bereits geklärt sind oder außerhalb des Scheidungsverbunds behandelt werden.
Wie viel Zeit zwischen der Antragstellung und der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses vergeht, lässt sich nicht pauschal bestimmen.
Die Dauer hängt unter anderem von der Bearbeitungszeit des Familiengerichts, einem gegebenenfalls durchzuführenden Versorgungsausgleich, der Vollständigkeit der erforderlichen Angaben und Unterlagen, der Mitwirkung der Beteiligten sowie möglichen Folgesachen ab.
Wie lange eine Scheidung dauert, hängt deshalb stark von der jeweiligen Ausgangssituation ab. Fehlen noch Unterlagen, muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden oder sind weitere Folgesachen zu klären, kann sich das Verfahren entsprechend verlängern.
Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach einer gesetzlichen Rangfolge. Eine wichtige Rolle spielen dabei insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten und die aktuellen Wohnorte der Ehegatten. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 122 FamFG geregelt.
Ja, ein Scheidungsantrag kann grundsätzlich zurückgenommen werden. Je nach Stand des Verfahrens kann hierfür jedoch die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich sein. Wird der Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen, erstreckt sich die Rücknahme nach § 141 FamFG grundsätzlich auch auf die Folgesachen des Scheidungsverbunds. Für bestimmte Folgesachen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Eine vorübergehende Versöhnung führt nicht automatisch dazu, dass eine bereits bestehende Trennungszeit vollständig entfällt. Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht ein kürzeres Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, die gesetzlichen Trennungsfristen nicht. Ob tatsächlich nur ein Versöhnungsversuch oder bereits eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt, hängt vom konkreten Fall ab.
Die Kosten hängen unter anderem vom Verfahrenswert ab. Dieser wird bei einer Scheidung vom Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt. Dabei spielen insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sowie Umfang und Bedeutung der Sache eine Rolle. Für die Einkommensverhältnisse wird nach § 43 FamGKG grundsätzlich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten berücksichtigt.
Ja. Eine Scheidung setzt voraus, dass die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Kann das Gericht insbesondere nicht feststellen, dass die Ehe im Sinne des § 1565 BGB gescheitert ist, kann der Scheidungsantrag abgewiesen werden. Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden grundsätzlich auch die damit verbundenen Folgesachen gegenstandslos; § 142 FamFG sieht hiervon bestimmte Ausnahmen vor.
Ja. Nicht jede familienrechtliche Streitfrage wird automatisch Teil des Scheidungsverbunds. Ob beispielsweise Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Fragen zur Ehewohnung gemeinsam mit der Scheidung verhandelt werden, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 137 FamFG. Angelegenheiten, die nicht als Folgesachen in den Verbund einbezogen werden, können gegebenenfalls in eigenständigen familiengerichtlichen Verfahren behandelt werden.
Nein, Sie können den Ehenamen behalten. Alternativ können Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder ihn dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Eine Pflicht zur Namensänderung besteht nicht.
Informieren Sie umgehend Ihren Anwalt, da sich Änderungen des Einkommens oder Vermögens auf den Verfahrenswert und damit auf die Kosten auswirken können.
Ja – solange das Verfahren läuft, kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Ehe bleibt dann bestehen. Es fallen allerdings bereits entstandene Kosten an.
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