Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Ehepartner Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht und mehr einvernehmlich – ohne Gerichtsstreit. Dieser Artikel erklärt, was geregelt werden kann, wann ein Notar nötig ist und worauf Sie achten sollten.
Wer sich scheiden lässt, muss nicht alles dem Gericht überlassen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung gibt Ehepartnern die Möglichkeit, die wesentlichen Fragen ihrer Trennung eigenverantwortlich und einvernehmlich zu regeln – fernab von Gerichtssälen und strittigen Verfahren. Das spart nicht nur Zeit und Geld, sondern schafft Lösungen, die zu den individuellen Lebensumständen der Familie passen. Wer seine Scheidung insgesamt unkompliziert abwickeln möchte, kann das heute auch als Online-Scheidung erledigen – ortsunabhängig und ohne aufwändige Kanzleitermine.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern, in dem die Rechtsfolgen der Scheidung geregelt werden. Sie kann vor der Scheidung (als Trennungsvereinbarung), während des Scheidungsverfahrens oder im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag geschlossen werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in verschiedenen Normen des BGB und des VersAusglG, je nachdem welche Regelungsbereiche betroffen sind. Grundsätzlich gilt: Was das Gesetz den Ehepartnern zur Disposition stellt, können sie auch einvernehmlich anders regeln – innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann formlos geschlossen werden – in manchen Bereichen jedoch schreibt das Gesetz eine besondere Form vor, etwa notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung.
Die Ehepartner können vereinbaren, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt gezahlt wird. Sie können den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vollständig ausschließen, auf eine bestimmte Dauer begrenzen oder in seiner Höhe modifizieren. Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts bedarf der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung in einem gerichtlichen Verfahren.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses des anderen. Die Ehepartner können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Zugewinnausgleich modifizieren oder vollständig ausschließen. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Der Versorgungsausgleich – also der Ausgleich der Rentenansprüche – ist gesetzlich vorgeschrieben und wird vom Gericht automatisch durchgeführt. Er kann jedoch durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden. Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet er nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin grundsätzlich nicht statt. Bei längeren Ehen bedarf der Ausschluss einer notariell beurkundeten Vereinbarung oder einer Vereinbarung im gerichtlichen Scheidungsverfahren, bei der beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein müssen.
Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgang mit gemeinsamen Kindern können ebenfalls in eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Wohl der Kinder stets Vorrang hat (§ 1697a BGB für Sorge- und Umgangsverfahren). Vereinbarungen, die dem Kindeswohl widersprechen, sind nicht wirksam. Das Gericht prüft kindesbezogene Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl.
Auch der Kindesunterhalt kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kindesunterhalt dem Kind zusteht und nicht dauerhaft unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt vereinbart werden kann. Eine Jugendamtsurkunde oder notarielle Beurkundung schafft einen vollstreckbaren Titel.
Wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt, wer auszieht und wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird, kann ebenfalls in der Vereinbarung geregelt werden. Bei gemeinsamen Immobilien sind ggf. weitere notarielle Vereinbarungen erforderlich.
Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden – aber einige Bereiche erfordern eine besondere Form:
Notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich bei: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, Ausschluss oder Modifikation des nachehelichen Unterhalts sowie Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Ehen mit mehr als drei Jahren Ehezeit.
Gerichtliche Protokollierung als Alternative: Bestimmte Vereinbarungen können auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht protokolliert werden. Das setzt voraus, dass beide Ehepartner beim Scheidungstermin erscheinen – der Antragsgegner benötigt dafür in der Regel einen eigenen Anwalt.
Schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Form: Regelungen zu Umgang, Hausrat und anderen Punkten, für die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können schriftlich ohne Notar vereinbart werden. Allerdings schafft eine einfache schriftliche Vereinbarung keinen vollstreckbaren Titel – im Streitfall muss zunächst Klage erhoben werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen werden.
Während des Trennungsjahres: Diese Phase ist ideal, um alle wesentlichen Punkte in Ruhe zu klären. Wer die Vereinbarung vor Einreichung des Scheidungsantrags abschließt, kann das Gerichtsverfahren auf das Notwendigste (Scheidung und Versorgungsausgleich) beschränken.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens: Eine Vereinbarung kann auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen und beim Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden.
Nach der Scheidung: Grundsätzlich können auch nach Rechtskraft der Scheidung noch Vereinbarungen zu bestimmten Scheidungsfolgen getroffen werden – etwa zum Unterhalt. Allerdings ist es sinnvoller, diese Punkte vorab zu klären.
Oft werden Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag verwechselt oder gleichgesetzt. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Ein Ehevertrag wird in der Regel vor oder während der Ehe geschlossen und regelt die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse für den Scheidungsfall vorausschauend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich der konkreten Trennung oder Scheidung geschlossen und regelt die tatsächlich entstandenen Fragen.
Inhaltlich können beide Instrumente ähnliche Regelungsbereiche abdecken. In der Praxis ist die Scheidungsfolgenvereinbarung häufiger, weil die meisten Ehepaare keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Eine einfache schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des Hausrats und ggf. die gegenseitige Unterhaltsverzichtserklärung (notariell) genügt in vielen Fällen. Das Scheidungsverfahren selbst läuft dann völlig unkompliziert ab.
Wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, muss der Zugewinnausgleich und die Frage der Eigentumsübertragung oder des Verkaufs geklärt werden. Hier ist eine notarielle Vereinbarung zwingend. Die frühzeitige Einbindung eines Notars und eines Anwalts ist empfehlenswert.
Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt sollten klar geregelt sein. Eine Jugendamtsurkunde für den Kindesunterhalt schafft einen vollstreckbaren Titel ohne Gerichtsverfahren.
Wenn ein Ehepartner deutlich weniger verdient, ist die Frage des nachehelichen Unterhalts besonders relevant. Hier sollte die Vereinbarung sorgfältig ausgehandelt und notariell beurkundet werden – um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Frühzeitig ansprechen: Je früher die Scheidungsfolgen besprochen werden, desto weniger verhärten sich die Fronten. Nutzen Sie das Trennungsjahr für diese Gespräche.
Anwaltliche Beratung für beide Seiten: Auch wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt zwingend notwendig ist, ist es sinnvoll, dass beide Partner ihre Rechte kennen – ggf. durch separate Erstberatungen.
Notar frühzeitig einbinden: Wenn eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, sollten Sie den Notar rechtzeitig kontaktieren, da Notartermine manchmal Vorlaufzeit benötigen.
Vollstreckbaren Titel schaffen: Eine einfache schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung oder Gerichtsprotokoll ist im Streitfall schwer durchsetzbar. Investieren Sie in Rechtssicherheit.
Kindesunterhalt nicht unter Mindestunterhalt vereinbaren: Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und können später zu Streitigkeiten führen.
In der Praxis hat die Scheidungsfolgenvereinbarung an Bedeutung gewonnen, weil immer mehr Paare eine einvernehmliche Scheidung ohne langwierige Gerichtsverfahren anstreben. Die Bereitschaft, Scheidungsfolgen eigenverantwortlich zu regeln, hat zugenommen. Gleichzeitig haben Gerichte in den letzten Jahren die Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen verschärft – insbesondere wenn ein Ehepartner deutlich benachteiligt wird. Eine anwaltliche Beratung vor Abschluss der Vereinbarung ist daher wichtiger denn je.
Sie möchten eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen? Wir beraten Sie zu allen relevanten Punkten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – transparent, kompetent und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Wer sich scheiden lässt, muss nicht alles dem Gericht überlassen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung gibt Ehepartnern die Möglichkeit, die wesentlichen Fragen ihrer Trennung eigenverantwortlich und einvernehmlich zu regeln – fernab von Gerichtssälen und strittigen Verfahren. Das spart nicht nur Zeit und Geld, sondern schafft Lösungen, die zu den individuellen Lebensumständen der Familie passen. Wer seine Scheidung insgesamt unkompliziert abwickeln möchte, kann das heute auch als Online-Scheidung erledigen – ortsunabhängig und ohne aufwändige Kanzleitermine.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern, in dem die Rechtsfolgen der Scheidung geregelt werden. Sie kann vor der Scheidung (als Trennungsvereinbarung), während des Scheidungsverfahrens oder im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag geschlossen werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in verschiedenen Normen des BGB und des VersAusglG, je nachdem welche Regelungsbereiche betroffen sind. Grundsätzlich gilt: Was das Gesetz den Ehepartnern zur Disposition stellt, können sie auch einvernehmlich anders regeln – innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann formlos geschlossen werden – in manchen Bereichen jedoch schreibt das Gesetz eine besondere Form vor, etwa notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung.
Die Ehepartner können vereinbaren, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt gezahlt wird. Sie können den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vollständig ausschließen, auf eine bestimmte Dauer begrenzen oder in seiner Höhe modifizieren. Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts bedarf der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung in einem gerichtlichen Verfahren.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses des anderen. Die Ehepartner können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Zugewinnausgleich modifizieren oder vollständig ausschließen. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Der Versorgungsausgleich – also der Ausgleich der Rentenansprüche – ist gesetzlich vorgeschrieben und wird vom Gericht automatisch durchgeführt. Er kann jedoch durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden. Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet er nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin grundsätzlich nicht statt. Bei längeren Ehen bedarf der Ausschluss einer notariell beurkundeten Vereinbarung oder einer Vereinbarung im gerichtlichen Scheidungsverfahren, bei der beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein müssen.
Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgang mit gemeinsamen Kindern können ebenfalls in eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Wohl der Kinder stets Vorrang hat (§ 1697a BGB für Sorge- und Umgangsverfahren). Vereinbarungen, die dem Kindeswohl widersprechen, sind nicht wirksam. Das Gericht prüft kindesbezogene Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl.
Auch der Kindesunterhalt kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kindesunterhalt dem Kind zusteht und nicht dauerhaft unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt vereinbart werden kann. Eine Jugendamtsurkunde oder notarielle Beurkundung schafft einen vollstreckbaren Titel.
Wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt, wer auszieht und wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird, kann ebenfalls in der Vereinbarung geregelt werden. Bei gemeinsamen Immobilien sind ggf. weitere notarielle Vereinbarungen erforderlich.
Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden – aber einige Bereiche erfordern eine besondere Form:
Notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich bei: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, Ausschluss oder Modifikation des nachehelichen Unterhalts sowie Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Ehen mit mehr als drei Jahren Ehezeit.
Gerichtliche Protokollierung als Alternative: Bestimmte Vereinbarungen können auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht protokolliert werden. Das setzt voraus, dass beide Ehepartner beim Scheidungstermin erscheinen – der Antragsgegner benötigt dafür in der Regel einen eigenen Anwalt.
Schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Form: Regelungen zu Umgang, Hausrat und anderen Punkten, für die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können schriftlich ohne Notar vereinbart werden. Allerdings schafft eine einfache schriftliche Vereinbarung keinen vollstreckbaren Titel – im Streitfall muss zunächst Klage erhoben werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen werden.
Während des Trennungsjahres: Diese Phase ist ideal, um alle wesentlichen Punkte in Ruhe zu klären. Wer die Vereinbarung vor Einreichung des Scheidungsantrags abschließt, kann das Gerichtsverfahren auf das Notwendigste (Scheidung und Versorgungsausgleich) beschränken.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens: Eine Vereinbarung kann auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen und beim Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden.
Nach der Scheidung: Grundsätzlich können auch nach Rechtskraft der Scheidung noch Vereinbarungen zu bestimmten Scheidungsfolgen getroffen werden – etwa zum Unterhalt. Allerdings ist es sinnvoller, diese Punkte vorab zu klären.
Oft werden Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag verwechselt oder gleichgesetzt. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Ein Ehevertrag wird in der Regel vor oder während der Ehe geschlossen und regelt die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse für den Scheidungsfall vorausschauend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich der konkreten Trennung oder Scheidung geschlossen und regelt die tatsächlich entstandenen Fragen.
Inhaltlich können beide Instrumente ähnliche Regelungsbereiche abdecken. In der Praxis ist die Scheidungsfolgenvereinbarung häufiger, weil die meisten Ehepaare keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Eine einfache schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des Hausrats und ggf. die gegenseitige Unterhaltsverzichtserklärung (notariell) genügt in vielen Fällen. Das Scheidungsverfahren selbst läuft dann völlig unkompliziert ab.
Wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, muss der Zugewinnausgleich und die Frage der Eigentumsübertragung oder des Verkaufs geklärt werden. Hier ist eine notarielle Vereinbarung zwingend. Die frühzeitige Einbindung eines Notars und eines Anwalts ist empfehlenswert.
Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt sollten klar geregelt sein. Eine Jugendamtsurkunde für den Kindesunterhalt schafft einen vollstreckbaren Titel ohne Gerichtsverfahren.
Wenn ein Ehepartner deutlich weniger verdient, ist die Frage des nachehelichen Unterhalts besonders relevant. Hier sollte die Vereinbarung sorgfältig ausgehandelt und notariell beurkundet werden – um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Frühzeitig ansprechen: Je früher die Scheidungsfolgen besprochen werden, desto weniger verhärten sich die Fronten. Nutzen Sie das Trennungsjahr für diese Gespräche.
Anwaltliche Beratung für beide Seiten: Auch wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt zwingend notwendig ist, ist es sinnvoll, dass beide Partner ihre Rechte kennen – ggf. durch separate Erstberatungen.
Notar frühzeitig einbinden: Wenn eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, sollten Sie den Notar rechtzeitig kontaktieren, da Notartermine manchmal Vorlaufzeit benötigen.
Vollstreckbaren Titel schaffen: Eine einfache schriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung oder Gerichtsprotokoll ist im Streitfall schwer durchsetzbar. Investieren Sie in Rechtssicherheit.
Kindesunterhalt nicht unter Mindestunterhalt vereinbaren: Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und können später zu Streitigkeiten führen.
In der Praxis hat die Scheidungsfolgenvereinbarung an Bedeutung gewonnen, weil immer mehr Paare eine einvernehmliche Scheidung ohne langwierige Gerichtsverfahren anstreben. Die Bereitschaft, Scheidungsfolgen eigenverantwortlich zu regeln, hat zugenommen. Gleichzeitig haben Gerichte in den letzten Jahren die Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen verschärft – insbesondere wenn ein Ehepartner deutlich benachteiligt wird. Eine anwaltliche Beratung vor Abschluss der Vereinbarung ist daher wichtiger denn je.
Sie möchten eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen? Wir beraten Sie zu allen relevanten Punkten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – transparent, kompetent und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Teilen
Click Scheidung
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to