Der Verfahrenswert ist die Grundlage für alle Scheidungskosten. Dieser Artikel erklärt, wie er nach § 43 FamGKG berechnet wird, welche drei Faktoren ihn beeinflussen und wie der Versorgungsausgleich den Gesamtwert verändert.
Viele Menschen fragen nach dem „Streitwert“ ihrer Scheidung – gemeint ist damit der sogenannte Verfahrenswert. Er ist die zentrale Rechengröße, aus der sich sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten einer Scheidung ableiten. Wer weiß, wie der Verfahrenswert berechnet wird und welche Faktoren ihn beeinflussen, kann die Gesamtkosten seiner Scheidung vorab realistisch einschätzen und gezielt planen. Wer die Scheidung zudem digital abwickeln möchte, findet in der Online-Scheidung eine bequeme und kosteneffiziente Möglichkeit.
Der Begriff „Streitwert“ stammt aus dem allgemeinen Zivilprozessrecht. Im Scheidungsrecht verwendet das Gesetz stattdessen den Begriff „Verfahrenswert“. Der Unterschied ist mehr als semantisch: Bei einem klassischen Rechtsstreit bezeichnet der Streitwert den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands. Bei einer Scheidung gibt es keinen klassischen Streitgegenstand mit bezifferbarem Wert – die Auflösung einer Ehe lässt sich nicht in Euro ausdrücken.
Deshalb hat der Gesetzgeber für Scheidungsverfahren eigene Bewertungsregeln geschaffen, die im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt sind. Der Verfahrenswert ist damit eine gesetzlich definierte Bemessungsgrundlage, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eheleute basiert – nicht auf dem „Wert“ der Scheidung selbst.
Der Verfahrenswert für Scheidungsverfahren ergibt sich aus § 43 FamGKG. Die Vorschrift legt fest, welche Faktoren in die Berechnung einfließen und wie sie gewichtet werden.
Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten maßgeblich. Hinzu kommt das Vermögen der Ehegatten, sofern es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird der Verfahrenswert um einen gesetzlich festgelegten Betrag gemindert.
Das Gericht setzt den Verfahrenswert am Ende des Verfahrens endgültig fest. Der Anwalt berechnet ihn zu Beginn vorläufig, um die voraussichtlichen Kosten abschätzen zu können.
Der wichtigste Faktor ist das Nettoeinkommen. Maßgeblich ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute zusammen. Nettoeinkommen ist dabei das tatsächlich verfügbare Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – also nicht der Bruttolohn.
Beispiel: Verdient Ehepartner A netto 2.500 Euro monatlich und Ehepartner B netto 1.500 Euro monatlich, ergibt sich ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro. Das Dreimonatsnettoeinkommen beträgt dann 12.000 Euro – und das ist der Ausgangswert für die Berechnung des Verfahrenswerts.
Neben dem Einkommen fließt auch das Vermögen der Eheleute in die Berechnung ein – allerdings nur, soweit es einen gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Zur Berücksichtigung kommen Immobilienvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen und sonstiges Vermögen. Schulden können den Vermögensanteil mindern.
Der Vermögensanteil kann den Verfahrenswert erheblich erhöhen, wenn die Eheleute über nennenswerte Vermögenswerte verfügen.
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind – in der Regel minderjährige Kinder – wird der Verfahrenswert um einen gesetzlich festgelegten Betrag gemindert. Kinder senken also die Scheidungskosten, weil sie den Verfahrenswert reduzieren.
Aus dem Verfahrenswert ergeben sich sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten. Beide sind gesetzlich geregelt und staffeln sich nach dem Verfahrenswert.
Anwaltskosten (nach RVG): Der Anwalt des Antragstellers berechnet auf Basis des Verfahrenswerts eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Beide sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tabelliert – der Anwalt darf nicht darunter abrechnen.
Gerichtskosten (nach FamGKG): Das Familiengericht erhebt ebenfalls eine nach dem Verfahrenswert gestaffelte Gebühr. Diese wird an die Landesjustizkasse abgeführt.
Da bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel nur ein Anwalt tätig wird, fallen die Anwaltskosten nur einmal an. Das ist ein wesentlicher Kostenvorteil gegenüber strittigen Verfahren, bei denen beide Ehepartner eigene Anwälte bezahlen müssen.
Der Versorgungsausgleich ist automatischer Bestandteil des Scheidungsverfahrens und erhöht den Verfahrenswert. Für jedes in den Versorgungsausgleich einbezogene Anrecht wird nach § 50 FamGKG ein gesonderter Wert angesetzt. Das bedeutet: Je mehr Rentenversicherungsträger und Versorgungsanrechte betroffen sind, desto höher kann der Gesamtverfahrenswert werden.
Wer auf den Versorgungsausgleich wirksam verzichtet, senkt damit auch den Verfahrenswert – und damit die Gesamtkosten. Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin grundsätzlich nicht statt, was den Verfahrenswert entsprechend reduziert.
Der Anwalt berechnet den Verfahrenswert zu Beginn vorläufig auf Basis der vom Mandanten gemachten Angaben. Diese vorläufige Berechnung dient als Grundlage für die Kostenabschätzung und ggf. den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.
Am Ende des Verfahrens setzt das Gericht den Verfahrenswert endgültig fest – auf Basis aller vorliegenden Informationen. Kleinere Abweichungen zwischen vorläufigem und endgültigem Verfahrenswert sind möglich, in der Praxis aber meist gering.
Wenn im Scheidungsverfahren zusätzliche Folgesachen verhandelt werden – etwa Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht – erhöht sich der Gesamtverfahrenswert entsprechend. Jede Folgesache hat einen eigenen Verfahrenswert, der zum Verfahrenswert der Scheidung selbst hinzugerechnet wird.
Das ist einer der Hauptgründe, warum eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen deutlich günstiger ist als ein strittiges Verfahren mit mehreren Streitpunkten.
Die nachfolgenden Beispiele dienen der Orientierung. Die genauen Kosten hängen von den individuellen Verhältnissen ab.
Niedriges Einkommen, keine Kinder, kein Vermögen: Bei einem gemeinsamen Dreimonatsnettoeinkommen von ca. 6.000 Euro liegt der Verfahrenswert vor Versorgungsausgleich bei ca. 6.000 Euro. Die Gesamtkosten (ein Anwalt + Gericht) liegen in einem solchen Fall oft unter 1.000 Euro.
Mittleres Einkommen, zwei Kinder, kein Vermögen: Bei einem gemeinsamen Dreimonatsnettoeinkommen von ca. 10.500 Euro und zwei Kindern (die den Verfahrenswert mindern) kann der Verfahrenswert vor Versorgungsausgleich bei ca. 7.500–9.000 Euro liegen. Die Gesamtkosten bewegen sich häufig zwischen 1.200 und 1.800 Euro.
Höheres Einkommen oder Vermögen: Je höher Einkommen und Vermögen, desto höher der Verfahrenswert – und damit die Kosten. Eine individuelle Berechnung ist hier unerlässlich.
Diese Beispiele sind Orientierungswerte. Eine kostenlose und genaue Berechnung erhalten Sie bei uns auf Anfrage.
Einkommen korrekt angeben: Der Verfahrenswert wird auf Basis der tatsächlichen Nettoeinkommen berechnet. Fehlerhafte Angaben können zu einer nachträglichen Anpassung durch das Gericht führen.
Vermögen nicht vergessen: Auch wenn Vermögen den Verfahrenswert erhöhen kann, sollten Sie alle relevanten Vermögenswerte vollständig angeben. Unvollständige Angaben können später zu Nachforderungen führen.
Kostenlose Vorausberechnung nutzen: Lassen Sie sich vorab eine transparente Kostenberechnung erstellen – so gibt es keine Überraschungen.
Verfahrenskostenhilfe prüfen: Wenn Sie die Kosten nicht vollständig tragen können, kann der Staat die Kosten übernehmen. Die Grundlage ist das Nettoeinkommen und -vermögen des Antragstellers.
Folgesachen außergerichtlich regeln: Jede zusätzliche Folgesache erhöht den Verfahrenswert. Was außergerichtlich geregelt werden kann, spart Kosten.
Die Berechnungsregeln für den Verfahrenswert sind gesetzlich festgelegt und ändern sich nur durch Gesetzesänderungen. Für Mandanten relevanter ist die Tatsache, dass die Möglichkeit zur kostenlosen Vorausberechnung durch die Digitalisierung erheblich einfacher geworden ist. Viele Anwälte bieten heute Online-Kostenrechner an, die eine erste Orientierung ermöglichen.
Sie möchten wissen, wie hoch der Verfahrenswert Ihrer Scheidung ist? Wir berechnen Ihnen die voraussichtlichen Kosten kostenlos und unverbindlich. Deutschlandweit, diskret und unkompliziert. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Viele Menschen fragen nach dem „Streitwert“ ihrer Scheidung – gemeint ist damit der sogenannte Verfahrenswert. Er ist die zentrale Rechengröße, aus der sich sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten einer Scheidung ableiten. Wer weiß, wie der Verfahrenswert berechnet wird und welche Faktoren ihn beeinflussen, kann die Gesamtkosten seiner Scheidung vorab realistisch einschätzen und gezielt planen. Wer die Scheidung zudem digital abwickeln möchte, findet in der Online-Scheidung eine bequeme und kosteneffiziente Möglichkeit.
Der Begriff „Streitwert“ stammt aus dem allgemeinen Zivilprozessrecht. Im Scheidungsrecht verwendet das Gesetz stattdessen den Begriff „Verfahrenswert“. Der Unterschied ist mehr als semantisch: Bei einem klassischen Rechtsstreit bezeichnet der Streitwert den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands. Bei einer Scheidung gibt es keinen klassischen Streitgegenstand mit bezifferbarem Wert – die Auflösung einer Ehe lässt sich nicht in Euro ausdrücken.
Deshalb hat der Gesetzgeber für Scheidungsverfahren eigene Bewertungsregeln geschaffen, die im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt sind. Der Verfahrenswert ist damit eine gesetzlich definierte Bemessungsgrundlage, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eheleute basiert – nicht auf dem „Wert“ der Scheidung selbst.
Der Verfahrenswert für Scheidungsverfahren ergibt sich aus § 43 FamGKG. Die Vorschrift legt fest, welche Faktoren in die Berechnung einfließen und wie sie gewichtet werden.
Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten maßgeblich. Hinzu kommt das Vermögen der Ehegatten, sofern es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird der Verfahrenswert um einen gesetzlich festgelegten Betrag gemindert.
Das Gericht setzt den Verfahrenswert am Ende des Verfahrens endgültig fest. Der Anwalt berechnet ihn zu Beginn vorläufig, um die voraussichtlichen Kosten abschätzen zu können.
Der wichtigste Faktor ist das Nettoeinkommen. Maßgeblich ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute zusammen. Nettoeinkommen ist dabei das tatsächlich verfügbare Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – also nicht der Bruttolohn.
Beispiel: Verdient Ehepartner A netto 2.500 Euro monatlich und Ehepartner B netto 1.500 Euro monatlich, ergibt sich ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro. Das Dreimonatsnettoeinkommen beträgt dann 12.000 Euro – und das ist der Ausgangswert für die Berechnung des Verfahrenswerts.
Neben dem Einkommen fließt auch das Vermögen der Eheleute in die Berechnung ein – allerdings nur, soweit es einen gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Zur Berücksichtigung kommen Immobilienvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen und sonstiges Vermögen. Schulden können den Vermögensanteil mindern.
Der Vermögensanteil kann den Verfahrenswert erheblich erhöhen, wenn die Eheleute über nennenswerte Vermögenswerte verfügen.
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind – in der Regel minderjährige Kinder – wird der Verfahrenswert um einen gesetzlich festgelegten Betrag gemindert. Kinder senken also die Scheidungskosten, weil sie den Verfahrenswert reduzieren.
Aus dem Verfahrenswert ergeben sich sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten. Beide sind gesetzlich geregelt und staffeln sich nach dem Verfahrenswert.
Anwaltskosten (nach RVG): Der Anwalt des Antragstellers berechnet auf Basis des Verfahrenswerts eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Beide sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tabelliert – der Anwalt darf nicht darunter abrechnen.
Gerichtskosten (nach FamGKG): Das Familiengericht erhebt ebenfalls eine nach dem Verfahrenswert gestaffelte Gebühr. Diese wird an die Landesjustizkasse abgeführt.
Da bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel nur ein Anwalt tätig wird, fallen die Anwaltskosten nur einmal an. Das ist ein wesentlicher Kostenvorteil gegenüber strittigen Verfahren, bei denen beide Ehepartner eigene Anwälte bezahlen müssen.
Der Versorgungsausgleich ist automatischer Bestandteil des Scheidungsverfahrens und erhöht den Verfahrenswert. Für jedes in den Versorgungsausgleich einbezogene Anrecht wird nach § 50 FamGKG ein gesonderter Wert angesetzt. Das bedeutet: Je mehr Rentenversicherungsträger und Versorgungsanrechte betroffen sind, desto höher kann der Gesamtverfahrenswert werden.
Wer auf den Versorgungsausgleich wirksam verzichtet, senkt damit auch den Verfahrenswert – und damit die Gesamtkosten. Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin grundsätzlich nicht statt, was den Verfahrenswert entsprechend reduziert.
Der Anwalt berechnet den Verfahrenswert zu Beginn vorläufig auf Basis der vom Mandanten gemachten Angaben. Diese vorläufige Berechnung dient als Grundlage für die Kostenabschätzung und ggf. den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.
Am Ende des Verfahrens setzt das Gericht den Verfahrenswert endgültig fest – auf Basis aller vorliegenden Informationen. Kleinere Abweichungen zwischen vorläufigem und endgültigem Verfahrenswert sind möglich, in der Praxis aber meist gering.
Wenn im Scheidungsverfahren zusätzliche Folgesachen verhandelt werden – etwa Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht – erhöht sich der Gesamtverfahrenswert entsprechend. Jede Folgesache hat einen eigenen Verfahrenswert, der zum Verfahrenswert der Scheidung selbst hinzugerechnet wird.
Das ist einer der Hauptgründe, warum eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen deutlich günstiger ist als ein strittiges Verfahren mit mehreren Streitpunkten.
Die nachfolgenden Beispiele dienen der Orientierung. Die genauen Kosten hängen von den individuellen Verhältnissen ab.
Niedriges Einkommen, keine Kinder, kein Vermögen: Bei einem gemeinsamen Dreimonatsnettoeinkommen von ca. 6.000 Euro liegt der Verfahrenswert vor Versorgungsausgleich bei ca. 6.000 Euro. Die Gesamtkosten (ein Anwalt + Gericht) liegen in einem solchen Fall oft unter 1.000 Euro.
Mittleres Einkommen, zwei Kinder, kein Vermögen: Bei einem gemeinsamen Dreimonatsnettoeinkommen von ca. 10.500 Euro und zwei Kindern (die den Verfahrenswert mindern) kann der Verfahrenswert vor Versorgungsausgleich bei ca. 7.500–9.000 Euro liegen. Die Gesamtkosten bewegen sich häufig zwischen 1.200 und 1.800 Euro.
Höheres Einkommen oder Vermögen: Je höher Einkommen und Vermögen, desto höher der Verfahrenswert – und damit die Kosten. Eine individuelle Berechnung ist hier unerlässlich.
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Die Berechnungsregeln für den Verfahrenswert sind gesetzlich festgelegt und ändern sich nur durch Gesetzesänderungen. Für Mandanten relevanter ist die Tatsache, dass die Möglichkeit zur kostenlosen Vorausberechnung durch die Digitalisierung erheblich einfacher geworden ist. Viele Anwälte bieten heute Online-Kostenrechner an, die eine erste Orientierung ermöglichen.
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