Das Scheidungsverfahren in Deutschland gliedert sich in klar definierte Phasen – von der Trennung über den Antrag und den Versorgungsausgleich bis zum Scheidungstermin. Dieser Artikel erklärt jeden Schritt verständlich und zeigt, wie Sie sich optimal vorbereiten.
Das Scheidungsverfahren ist für die meisten Menschen Neuland. Kaum jemand hat sich vorab damit beschäftigt, wie eine Scheidung in Deutschland rechtlich abläuft, welche Behörden und Gerichte beteiligt sind und was von den Eheleuten konkret erwartet wird. Dieses Unwissen führt oft zu unnötiger Unsicherheit – dabei ist das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel klar strukturiert und gut planbar. Wer die einzelnen Schritte kennt und sich vorbereitet, kann die Online-Scheidung heute bequem und ortsunabhängig abwickeln.
Das Scheidungsverfahren ist in mehreren Gesetzen geregelt. Der materielle Scheidungsgrund – die Zerrüttung bzw. das Scheitern der Ehe – ergibt sich aus den §§ 1564 ff. BGB. Das Verfahrensrecht, also wie das Scheidungsverfahren vor Gericht abläuft, richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Kosten des Verfahrens werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Anwaltskosten und nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) für die Gerichtskosten berechnet.
Das Familiengericht ist Teil des Amtsgerichts und für alle Scheidungssachen ausschließlich zuständig. Ein Ehepaar kann seine Scheidung nicht vor einem anderen Gericht beantragen.
Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Das Gesetz setzt in § 1566 Abs. 1 BGB voraus, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben im Rechtssinne setzt nach § 1567 Abs. 1 BGB zwei Elemente voraus: das objektive Element (keine gemeinsame Haushaltsführung) und das subjektive Element (Trennungswille mindestens eines Ehepartners).
Wichtig: Das Trennungsjahr kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung beginnen und ablaufen, wenn die Eheleute dort tatsächlich und erkennbar getrennt leben. Es empfiehlt sich, den Trennungszeitpunkt schriftlich festzuhalten.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Zuständig ist in erster Linie das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keine gemeinsamen Kinder oder lebt keiner der Ehegatten mehr am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, greifen die nachrangigen Zuständigkeitsregeln des § 122 FamFG.
Den Scheidungsantrag kann ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt einreichen – Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG. Für den Antrag werden folgende Angaben benötigt: Namen und Adressen beider Ehepartner, Nettoeinkommen beider Ehepartner, letzte gemeinsame Adresse, bei Kindern deren Namen, Geburtsdaten und Adressen, Datum der Eheschließung sowie Datum der Trennung. Als Urkunden sind die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder einzureichen.
Nach Eingang des Antrags stellt das Gericht diesen dem anderen Ehepartner (Antragsgegner) zu. Dieser hat die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und bei einer einvernehmlichen Scheidung seine Zustimmung zu erklären – ohne eigenen Anwalt.
Gleichzeitig mit der Zustellung des Scheidungsantrags leitet das Gericht automatisch das Versorgungsausgleichsverfahren ein. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Ehepartner und ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens – sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Das Gericht sendet beiden Ehepartnern einen Fragebogen zu ihren Rentenanwartschaften. Auf Basis der ausgefüllten Fragebögen holt das Gericht Auskünfte bei allen relevanten Rentenversicherungsträgern ein – der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken, betrieblichen Altersversorgungen oder anderen Trägern.
Erst wenn alle Auskünfte vollständig vorliegen, kann das Gericht den Scheidungstermin anberaumen. Der Versorgungsausgleich ist daher in der Praxis der häufigste Grund für eine längere Verfahrensdauer.
Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht statt, sofern kein Ehegatte seine Durchführung beantragt. Bei längeren Ehen kann er durch notariell beurkundeten Ehevertrag oder durch eine Vereinbarung vor Gericht ausgeschlossen werden.
Sobald alle Versorgungsausgleichsauskünfte vorliegen, setzt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung – den Scheidungstermin – an. Beim Scheidungstermin muss der Antragsteller persönlich erscheinen und wird von seinem Anwalt begleitet. Der Antragsgegner muss bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich persönlich erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann sein Erscheinen jedoch nach § 128 Abs. 2 FamFG erlassen, wenn die Zustimmung bereits vorliegt und sein Erscheinen nicht erforderlich erscheint.
Der Ablauf des Scheidungstermins ist kurz und formell. Der Richter stellt einige Fragen – seit wann die Eheleute getrennt leben, ob Aussicht auf Versöhnung besteht und ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das war es in den meisten Fällen. Der gesamte Termin dauert in der Regel 10 bis 30 Minuten.
Am Ende des Termins oder kurz danach ergeht der Scheidungsbeschluss. Er enthält die Auflösung der Ehe und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Mit der Verkündung des Beschlusses ist die Ehe jedoch noch nicht automatisch rechtskräftig aufgelöst.
Nach Zustellung des Beschlusses läuft eine Rechtsmittelfrist von einem Monat. Erst nach Ablauf dieser Frist – oder wenn beide Seiten ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten – wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig und die Ehe ist endgültig aufgelöst. Wer die Scheidung sofort rechtskräftig werden lassen möchte, kann am Scheidungstermin gemeinsam auf Rechtsmittel verzichten.
Das Scheidungsverfahren betrifft in seiner Grundform nur die Auflösung der Ehe und den Versorgungsausgleich. Andere Scheidungsfolgen – Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht – werden nur dann zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens, wenn ein Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Anträge werden als Folgesachen bezeichnet und können im Verbund mit dem Scheidungsverfahren verhandelt werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden Folgesachen in der Regel nicht beantragt. Stattdessen regeln die Eheleute diese Punkte außergerichtlich – etwa durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder notarielle Vereinbarungen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG und folgt einer gesetzlichen Rangfolge: Vorrangig (§ 122 Nr. 1 FamFG) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keinen solchen, ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten zuständig, bei dem ein Teil der gemeinsamen Kinder lebt (§ 122 Nr. 2 FamFG). Erst nachrangig gilt der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt als Anknüpfungspunkt (§ 122 Nr. 3 FamFG), sofern noch einer der Ehegatten dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei einer Online-Scheidung spielt der Standort des beauftragten Anwalts keine Rolle – der Antrag wird beim jeweils zuständigen Gericht eingereicht, unabhängig davon, wo in Deutschland der Anwalt seinen Kanzleisitz hat.
Beide Ehepartner sind sich einig, haben das Trennungsjahr abgelaufen lassen, keine strittigen Punkte und ausschließlich gesetzliche Rentenversicherung. Das Verfahren dauert ab Antragstellung meist 4–9 Monate und läuft ohne Komplikationen durch.
Sind mehrere Rentenversicherungsträger beteiligt, verlängert sich das Verfahren durch die Auskunftspflichten. Hier sind 9–14 Monate realistisch.
Wenn ein Ehepartner z. B. nachehelichen Unterhalt beantragt, wird dieser Antrag als Folgesache im Verbund mit der Scheidung verhandelt. Das Verfahren wird dadurch aufwändiger und in der Regel auch länger.
Trennungszeitpunkt dokumentieren: Halten Sie den Beginn der Trennung schriftlich fest. Das schützt vor späteren Streitigkeiten über den Beginn des Trennungsjahres.
Alle Unterlagen rechtzeitig zusammenstellen: Fehlende Dokumente verzögern das Verfahren. Heiratsurkunde und Einkommensnachweise sollten vor der Antragstellung vorliegen.
Versorgungsausgleichsfragebogen sofort ausfüllen: Je schneller der Fragebogen zurückgeschickt wird, desto früher kann das Gericht Auskünfte einholen und den Termin anberaumen.
Folgesachen außergerichtlich regeln: Was außergerichtlich geregelt werden kann, muss nicht vor Gericht. Das spart Zeit und Kosten.
Am Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten: So wird der Beschluss sofort rechtskräftig.
Die Digitalisierung des Scheidungsverfahrens schreitet voran. Anwälte reichen Schriftsätze heute elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei den Gerichten ein. Für Mandanten bedeutet das: Die Kommunikation mit dem Anwalt kann vollständig digital erfolgen, ohne dass Papierdokumente per Post versendet werden müssen. Online-Scheidungen sind damit nicht nur bequemer, sondern in vielen Aspekten auch schneller als klassische Verfahren.
Sie möchten Ihr Scheidungsverfahren unkompliziert und zügig abwickeln? Wir begleiten Sie von der ersten Beratung bis zur Rechtskraft – transparent, diskret und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Das Scheidungsverfahren ist für die meisten Menschen Neuland. Kaum jemand hat sich vorab damit beschäftigt, wie eine Scheidung in Deutschland rechtlich abläuft, welche Behörden und Gerichte beteiligt sind und was von den Eheleuten konkret erwartet wird. Dieses Unwissen führt oft zu unnötiger Unsicherheit – dabei ist das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel klar strukturiert und gut planbar. Wer die einzelnen Schritte kennt und sich vorbereitet, kann die Online-Scheidung heute bequem und ortsunabhängig abwickeln.
Das Scheidungsverfahren ist in mehreren Gesetzen geregelt. Der materielle Scheidungsgrund – die Zerrüttung bzw. das Scheitern der Ehe – ergibt sich aus den §§ 1564 ff. BGB. Das Verfahrensrecht, also wie das Scheidungsverfahren vor Gericht abläuft, richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Kosten des Verfahrens werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Anwaltskosten und nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) für die Gerichtskosten berechnet.
Das Familiengericht ist Teil des Amtsgerichts und für alle Scheidungssachen ausschließlich zuständig. Ein Ehepaar kann seine Scheidung nicht vor einem anderen Gericht beantragen.
Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Das Gesetz setzt in § 1566 Abs. 1 BGB voraus, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben im Rechtssinne setzt nach § 1567 Abs. 1 BGB zwei Elemente voraus: das objektive Element (keine gemeinsame Haushaltsführung) und das subjektive Element (Trennungswille mindestens eines Ehepartners).
Wichtig: Das Trennungsjahr kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung beginnen und ablaufen, wenn die Eheleute dort tatsächlich und erkennbar getrennt leben. Es empfiehlt sich, den Trennungszeitpunkt schriftlich festzuhalten.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Zuständig ist in erster Linie das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keine gemeinsamen Kinder oder lebt keiner der Ehegatten mehr am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, greifen die nachrangigen Zuständigkeitsregeln des § 122 FamFG.
Den Scheidungsantrag kann ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt einreichen – Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG. Für den Antrag werden folgende Angaben benötigt: Namen und Adressen beider Ehepartner, Nettoeinkommen beider Ehepartner, letzte gemeinsame Adresse, bei Kindern deren Namen, Geburtsdaten und Adressen, Datum der Eheschließung sowie Datum der Trennung. Als Urkunden sind die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder einzureichen.
Nach Eingang des Antrags stellt das Gericht diesen dem anderen Ehepartner (Antragsgegner) zu. Dieser hat die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und bei einer einvernehmlichen Scheidung seine Zustimmung zu erklären – ohne eigenen Anwalt.
Gleichzeitig mit der Zustellung des Scheidungsantrags leitet das Gericht automatisch das Versorgungsausgleichsverfahren ein. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Ehepartner und ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens – sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Das Gericht sendet beiden Ehepartnern einen Fragebogen zu ihren Rentenanwartschaften. Auf Basis der ausgefüllten Fragebögen holt das Gericht Auskünfte bei allen relevanten Rentenversicherungsträgern ein – der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken, betrieblichen Altersversorgungen oder anderen Trägern.
Erst wenn alle Auskünfte vollständig vorliegen, kann das Gericht den Scheidungstermin anberaumen. Der Versorgungsausgleich ist daher in der Praxis der häufigste Grund für eine längere Verfahrensdauer.
Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht statt, sofern kein Ehegatte seine Durchführung beantragt. Bei längeren Ehen kann er durch notariell beurkundeten Ehevertrag oder durch eine Vereinbarung vor Gericht ausgeschlossen werden.
Sobald alle Versorgungsausgleichsauskünfte vorliegen, setzt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung – den Scheidungstermin – an. Beim Scheidungstermin muss der Antragsteller persönlich erscheinen und wird von seinem Anwalt begleitet. Der Antragsgegner muss bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich persönlich erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann sein Erscheinen jedoch nach § 128 Abs. 2 FamFG erlassen, wenn die Zustimmung bereits vorliegt und sein Erscheinen nicht erforderlich erscheint.
Der Ablauf des Scheidungstermins ist kurz und formell. Der Richter stellt einige Fragen – seit wann die Eheleute getrennt leben, ob Aussicht auf Versöhnung besteht und ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das war es in den meisten Fällen. Der gesamte Termin dauert in der Regel 10 bis 30 Minuten.
Am Ende des Termins oder kurz danach ergeht der Scheidungsbeschluss. Er enthält die Auflösung der Ehe und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Mit der Verkündung des Beschlusses ist die Ehe jedoch noch nicht automatisch rechtskräftig aufgelöst.
Nach Zustellung des Beschlusses läuft eine Rechtsmittelfrist von einem Monat. Erst nach Ablauf dieser Frist – oder wenn beide Seiten ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten – wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig und die Ehe ist endgültig aufgelöst. Wer die Scheidung sofort rechtskräftig werden lassen möchte, kann am Scheidungstermin gemeinsam auf Rechtsmittel verzichten.
Das Scheidungsverfahren betrifft in seiner Grundform nur die Auflösung der Ehe und den Versorgungsausgleich. Andere Scheidungsfolgen – Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht – werden nur dann zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens, wenn ein Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Anträge werden als Folgesachen bezeichnet und können im Verbund mit dem Scheidungsverfahren verhandelt werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden Folgesachen in der Regel nicht beantragt. Stattdessen regeln die Eheleute diese Punkte außergerichtlich – etwa durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder notarielle Vereinbarungen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG und folgt einer gesetzlichen Rangfolge: Vorrangig (§ 122 Nr. 1 FamFG) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keinen solchen, ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten zuständig, bei dem ein Teil der gemeinsamen Kinder lebt (§ 122 Nr. 2 FamFG). Erst nachrangig gilt der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt als Anknüpfungspunkt (§ 122 Nr. 3 FamFG), sofern noch einer der Ehegatten dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei einer Online-Scheidung spielt der Standort des beauftragten Anwalts keine Rolle – der Antrag wird beim jeweils zuständigen Gericht eingereicht, unabhängig davon, wo in Deutschland der Anwalt seinen Kanzleisitz hat.
Beide Ehepartner sind sich einig, haben das Trennungsjahr abgelaufen lassen, keine strittigen Punkte und ausschließlich gesetzliche Rentenversicherung. Das Verfahren dauert ab Antragstellung meist 4–9 Monate und läuft ohne Komplikationen durch.
Sind mehrere Rentenversicherungsträger beteiligt, verlängert sich das Verfahren durch die Auskunftspflichten. Hier sind 9–14 Monate realistisch.
Wenn ein Ehepartner z. B. nachehelichen Unterhalt beantragt, wird dieser Antrag als Folgesache im Verbund mit der Scheidung verhandelt. Das Verfahren wird dadurch aufwändiger und in der Regel auch länger.
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Alle Unterlagen rechtzeitig zusammenstellen: Fehlende Dokumente verzögern das Verfahren. Heiratsurkunde und Einkommensnachweise sollten vor der Antragstellung vorliegen.
Versorgungsausgleichsfragebogen sofort ausfüllen: Je schneller der Fragebogen zurückgeschickt wird, desto früher kann das Gericht Auskünfte einholen und den Termin anberaumen.
Folgesachen außergerichtlich regeln: Was außergerichtlich geregelt werden kann, muss nicht vor Gericht. Das spart Zeit und Kosten.
Am Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten: So wird der Beschluss sofort rechtskräftig.
Die Digitalisierung des Scheidungsverfahrens schreitet voran. Anwälte reichen Schriftsätze heute elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei den Gerichten ein. Für Mandanten bedeutet das: Die Kommunikation mit dem Anwalt kann vollständig digital erfolgen, ohne dass Papierdokumente per Post versendet werden müssen. Online-Scheidungen sind damit nicht nur bequemer, sondern in vielen Aspekten auch schneller als klassische Verfahren.
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To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
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