Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Versorgungsausgleich läuft trotzdem automatisch, während Unterhalt, Güterrecht oder Hausrat nur auf Antrag Teil des Verfahrens werden.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Scheidung ohne Scheidungsfolgenvereinbarung, ist das überhaupt möglich? Diese Frage hören wir oft von Mandanten, die ihre Trennung möglichst unkompliziert abwickeln möchten. Die Antwort ist ein klares Ja: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung. Wir begleiten überwiegend einvernehmliche Scheidungen, bei denen viele Paare bewusst auf eine umfassende Vereinbarung verzichten, weil es schlicht nichts zu regeln gibt oder weil sie sich bereits informell einig sind. In diesem Beitrag erklären wir, was eine Scheidungsfolgenvereinbarung überhaupt regelt, was ohne sie automatisch passiert und wann sich der Abschluss einer solchen Vereinbarung trotzdem lohnt.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein privatschriftlicher oder notarieller Vertrag zwischen den Ehepartnern, in dem sie die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen ihrer Scheidung eigenständig regeln. Dazu zählen typischerweise Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB; die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs selbst ergeben sich aus §§ 1569–1576 BGB), Regelungen zum Güterstand und Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff. BGB; Ehevertrag nach §§ 1408, 1410 BGB), die Aufteilung des Hausrats, die Nutzung der Ehewohnung sowie gegebenenfalls Regelungen zum Versorgungsausgleich.
Wichtig zu verstehen: Eine solche Vereinbarung ist ein freiwilliges Instrument. Sie kann vor, während oder nach dem Scheidungsverfahren geschlossen werden und dient vor allem dazu, Streitpunkte einvernehmlich zu klären, statt sie dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen.
Nein. Das deutsche Familienrecht verlangt für die Scheidung selbst keine Einigung über die Scheidungsfolgen. Das Familiengericht prüft im Scheidungsverfahren in erster Linie, ob die Ehe gescheitert ist, regelmäßig durch das Trennungsjahr nach § 1566 BGB. Fragen zu Unterhalt, Vermögen oder Hausrat sind davon rechtlich unabhängig.
Diese Trennung von Scheidung und Folgefragen erlaubt es Paaren, die sich bereits einig sind oder schlicht wenig zu regeln haben, das Verfahren ohne zusätzlichen vertraglichen Aufwand abzuschließen. Gerade bei kurzen Ehen ohne gemeinsames Vermögen oder Kinder ist eine umfassende Vereinbarung in der Praxis häufig schlicht nicht erforderlich.
Der Versorgungsausgleich nimmt eine Sonderstellung ein. Nach § 137 Abs. 2 FamFG ist er eine sogenannte Folgesache, die das Gericht von Amts wegen durchführt, ohne dass ein Ehepartner dafür einen eigenen Antrag stellen müsste. Beide Partner erhalten dazu vom Gericht Fragebögen und müssen Auskünfte zu ihren Rentenansprüchen einholen. Ausnahme: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Möchten die Ehepartner den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder abweichend regeln, ist dafür nach §§ 6 bis 8 VersAusglG eine Vereinbarung erforderlich, die das Familiengericht auf Wirksamkeit prüft. Diese Vereinbarung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung (§ 7 VersAusglG). Wird die Vereinbarung jedoch in der anhängigen Ehesache vor dem Familiengericht getroffen, genügt alternativ die gerichtliche Protokollierung (§ 7 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB). Ohne eine solche Regelung führt das Gericht den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben automatisch durch.
Anders als der Versorgungsausgleich werden Unterhalt, Güterrecht sowie Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach § 137 Abs. 2 FamFG nur dann Teil des Scheidungsverbunds, wenn ein Ehepartner dies spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache ausdrücklich beantragt. Stellt niemand einen solchen Antrag, entscheidet das Gericht im Scheidungstermin ausschließlich über die Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Das bedeutet: Ohne Scheidungsfolgenvereinbarung und ohne gesonderten Antrag bleiben Fragen zu Unterhalt, Vermögen oder Hausrat zunächst offen. Sie können später bei Bedarf in einem eigenständigen gerichtlichen Verfahren geklärt werden, was in der Praxis aber zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten bedeutet.
Eine Scheidung ohne umfassende Vereinbarung eignet sich vor allem dann, wenn beide Partner sich bereits einig sind, kein nennenswertes gemeinsames Vermögen oder Hausrat zu verteilen ist und kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden soll. In solchen Fällen verzögert eine zusätzliche Vereinbarung das Verfahren oft nur unnötig.
Auch bei kurzen, kinderlosen Ehen ohne größere gemeinsame Anschaffungen ist der Verzicht auf eine Vereinbarung in der Praxis verbreitet. Aus unserer Erfahrung lassen sich die meisten praktischen Fragen in solchen Konstellationen ohnehin einvernehmlich und ohne förmlichen Vertrag klären.
Bei längeren Ehen, gemeinsamem Vermögen, einer gemeinsamen Immobilie oder bestehenden Unterhaltsfragen kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung erhebliche Vorteile bieten. Sie schafft Rechtssicherheit, reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten und kann das Scheidungsverfahren selbst beschleunigen, weil die Folgefragen bereits vorab geklärt sind.
Auch wenn ein Partner auf nachehelichen Unterhalt verzichten oder den Versorgungsausgleich abweichend regeln möchte, ist eine vertragliche Vereinbarung notwendig, da das Gesetz für solche Abweichungen besondere Formerfordernisse vorsieht. Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere für Regelungen zum Versorgungsausgleich und für güterrechtliche Vereinbarungen zwingend erforderlich.
Der größte praktische Nachteil ohne Vereinbarung liegt darin, dass ungeklärte Fragen nach der Scheidung weiterhin offenstehen und gegebenenfalls in einem späteren, eigenständigen Verfahren geklärt werden müssen. Das kann zu zusätzlichem Zeitaufwand, weiteren Gerichts- und Anwaltskosten sowie neuen Streitpunkten führen, gerade wenn sich die Lebensumstände eines Partners in der Zwischenzeit verändert haben.
Insbesondere bei Unterhaltsfragen kann ein zu später Antrag nach Ablauf bestimmter Fristen rechtliche Nachteile mit sich bringen. Wer auf eine umfassende Vereinbarung verzichtet, sollte sich daher bewusst sein, dass dies kein endgültiger Verzicht auf die jeweiligen Ansprüche ist, sondern lediglich deren Klärung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.
Stellen beide Ehepartner keinen gesonderten Antrag zu Folgesachen, beschränkt sich das Scheidungsverfahren im Wesentlichen auf die Prüfung des Trennungsjahres, die Durchführung des Versorgungsausgleichs und den eigentlichen Scheidungstermin. Dieser dauert in der Regel nur wenige Minuten, da keine streitigen Folgefragen verhandelt werden müssen.
Aus unserer Erfahrung lässt sich auf diesem Weg ein Großteil der einvernehmlichen Scheidungen besonders zügig abschließen. Sollten sich später doch noch Klärungsbedarf bei Unterhalt oder Vermögen ergeben, lässt sich dies unabhängig vom bereits abgeschlossenen Scheidungsverfahren in einem gesonderten Verfahren regeln.
Eine Scheidung ohne Scheidungsfolgenvereinbarung ist also in vielen Fällen problemlos möglich, insbesondere wenn beide Partner sich einig sind und wenig zu regeln haben. Ob in Ihrer individuellen Situation auf eine Vereinbarung verzichtet werden kann oder ob sich der zusätzliche Aufwand lohnt, besprechen wir gerne gemeinsam mit Ihnen.
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Nein. Die Scheidung selbst setzt keine Einigung über die Folgefragen voraus. Eine Vereinbarung ist ein freiwilliges Instrument, kein gesetzliches Erfordernis.
Grundsätzlich ja. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, unabhängig davon, ob die Ehepartner eine Vereinbarung getroffen haben. Ausnahme: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Ohne gesonderten Antrag wird der nacheheliche Unterhalt im Scheidungsverfahren nicht automatisch geregelt. Ein Anspruch kann später in einem eigenständigen Verfahren geltend gemacht werden.
Ja, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und die Ansprüche nicht verfristet sind. Ein gesonderter Antrag oder ein eigenständiges Verfahren ist dafür erforderlich.
Für viele Regelungen reicht eine formlose Absprache, für bestimmte Punkte wie den Versorgungsausgleich oder güterrechtliche Vereinbarungen ist jedoch eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
Nein, im Gegenteil. Eine im Vorfeld geschlossene Vereinbarung kann das Verfahren beschleunigen, da weniger strittige Punkte offenbleiben.
Häufig nicht zwingend, insbesondere wenn kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist. In solchen Fällen verzichten viele Paare bewusst auf eine umfassende Vereinbarung.
Ja. Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich vor, während oder nach dem Scheidungsverfahren geschlossen werden.
Ein Ehevertrag wird meist vor oder während der Ehe für die Zukunft geschlossen, eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt konkret die Folgen einer bereits beabsichtigten oder laufenden Scheidung.
Für den Scheidungsantrag selbst ist ein Anwalt erforderlich. Ob zusätzlich eine Vereinbarung sinnvoll ist, lässt sich am besten in einer individuellen Beratung klären.
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