Eine einvernehmliche Scheidung ermöglicht es Paaren, ihre Ehe unkompliziert und kostengünstig zu beenden. Voraussetzung sind das vollendete Trennungsjahr und Einigkeit über wesentliche Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Vermögensausgleich. Erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, warum ein Anwalt zwingend erforderlich ist und wie eine Scheidungsfolgenvereinbarung das Verfahren beschleunigen kann.
Wer sich im gegenseitigen Einvernehmen trennt, möchte die Scheidung möglichst unkompliziert und ohne langen Rechtsstreit abwickeln. Das ist in Deutschland tatsächlich möglich — wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und beide Partner an einem Strang ziehen. Damit das gelingt, ist es wichtig zu wissen, worauf es rechtlich ankommt und welche Themen vorab geregelt sein sollten. Als Fachanwältin für Familienrecht in Garmisch-Partenkirchen begleite ich einvernehmliche Scheidungen von der ersten Frage bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehegatten die Auflösung der Ehe wollen und sich über die wesentlichen Folgesachen grundsätzlich einig sind. Das Gegenstück ist die strittige Scheidung, bei der ein Partner die Scheidung ablehnt oder über Folgesachen wie Unterhalt und Sorgerecht gestritten wird.
Der entscheidende Vorteil der einvernehmlichen Variante liegt in Zeit und Kosten: Das Verfahren ist deutlich kürzer und günstiger, weil keine streitigen Auseinandersetzungen vor Gericht geführt werden müssen. Sind alle Folgesachen bereits vorab geregelt, beschränkt sich der Gerichtstermin in der Regel auf einen einzigen Anhörungstermin.
Ein verbreitetes Missverständnis: Auch die einvernehmliche Scheidung erfordert zwingend ein Familiengericht. Eine Scheidung „einvernehmlich unter sich“ — also ohne Gericht und Anwalt — ist in Deutschland nicht möglich. Der Gesetzgeber hat in § 1564 BGB ausdrücklich festgelegt, dass eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag geschieden werden kann.
Grundvoraussetzung jeder Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie die Ehegatten wiederherstellen. Das deutsche Recht folgt damit dem Zerrüttungsprinzip — ein Verschulden eines Partners spielt keine Rolle.
Das Scheitern muss dem Familiengericht nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Vermutungen des § 1566 BGB eingreifen.
§ 1566 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Genau das ist die Konstellation der einvernehmlichen Scheidung: Beide wollen die Scheidung, beide haben ein Jahr getrennt gelebt — das Gericht prüft das Scheitern nicht mehr gesondert.
Für den Fall, dass nur ein Partner die Scheidung will und der andere nicht zustimmt, sieht § 1566 Abs. 2 BGB vor, dass das Scheitern erst nach drei Jahren Getrenntleben unwiderlegbar vermutet wird.
Das Trennungsjahr beginnt, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und mindestens ein Ehegatte erkennbar macht, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen will. Das regelt § 1567 Abs. 1 BGB.
Wichtig: Das Trennungsjahr muss nicht zwingend in getrennten Wohnungen absolviert werden. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB stellt klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Entscheidend sind dabei getrennte Haushaltsführung, getrennte Schlafräume und das erkennbare Ende der ehelichen Gemeinschaft.
Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht: § 1567 Abs. 2 BGB hält ausdrücklich fest, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, die Fristen des § 1566 BGB weder unterbricht noch hemmt. Das Gesetz nennt keine starre Monatszahl — maßgeblich ist, ob es sich um einen kurzfristigen Versuch handelt oder ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich wiederhergestellt wird. Im letzteren Fall beginnt die Frist von vorne.
Den Scheidungsantrag kann der beauftragte Anwalt beim Familiengericht einreichen. Damit die gesetzliche Vermutung des § 1566 BGB greift, müssen die Voraussetzungen — insbesondere das einjährige Getrenntleben — spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
Nein — aber mindestens einen Anwalt braucht es zwingend. Für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht besteht nach § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang. Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen. Der andere Partner muss anwaltlich nicht vertreten sein, solange er keine eigenen Anträge — etwa zu Unterhalt oder Zugewinn — vor Gericht stellt.
In der Praxis beauftragen viele Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, nur einen gemeinsamen Anwalt. Dieser vertritt dann ausschließlich den antragstellenden Partner; der andere stimmt dem Scheidungsantrag formlos zu. Das spart erhebliche Kosten. Wer dem nicht vertretenen Partner keine Nachteile zufügen möchte und auf Nummer sicher gehen will, kann sich vorab auch separat beraten lassen — ohne im Verfahren selbst einen zweiten Anwalt beauftragen zu müssen.
Stellt der andere Partner vor Gericht jedoch eigene Anträge — zum Beispiel zu Unterhalt oder Versorgungsausgleich — braucht auch er zwingend einen Anwalt.
Eine einvernehmliche Scheidung verläuft reibungslos, wenn die wesentlichen Folgesachen bereits vor dem Gerichtstermin geregelt sind. Das betrifft vor allem folgende Bereiche:
Unterhalt: Anspruch auf Trennungsunterhalt während der Trennungszeit und auf nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung. Beides sollte klar geregelt oder ausgeschlossen sein, wenn beide Partner auf Unterhalt verzichten wollen.
Sorge- und Umgangsrecht: Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder, ist zu regeln, wo sie nach der Scheidung hauptsächlich leben, wie der Umgang ausgestaltet wird und ob das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt.
Zugewinnausgleich: Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der Partner mit dem geringeren Vermögenszuwachs grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Dieser kann in einer Vereinbarung konkret beziffert, abgewandelt oder ausgeschlossen werden.
Hausrat und Ehewohnung: Wer zieht aus, wer übernimmt Mobiliar oder Mietvertrag? Auch diese praktischen Fragen sollten schriftlich festgehalten werden, um späteren Streit zu vermeiden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, in dem die Ehegatten die Folgen ihrer Scheidung eigenverantwortlich regeln. Sie kann vor oder während des Scheidungsverfahrens geschlossen werden.
Enthält die Vereinbarung Regelungen zu Themen, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreibt — etwa zu Güterrecht oder Immobilien — muss sie notariell beurkundet werden. Bei anderen Inhalten wie Unterhalt oder Hausrat reicht grundsätzlich auch eine Vereinbarung im Rahmen einer gerichtlichen Protokollierung aus.
Eine sorgfältig ausgearbeitete Scheidungsfolgenvereinbarung ist der effektivste Weg, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen: Sind alle Folgesachen vorab verbindlich geregelt, reduziert sich der Gerichtstermin auf das Wesentliche. Beide Partner wissen, woran sie sind, und das Gericht muss keine streitigen Punkte mehr klären.
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Er wird vom Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt — die Ehegatten müssen ihn nicht gesondert beantragen. Das Gericht schreibt dafür die Rentenversicherungsträger und sonstige Versorgungsträger an, um die entsprechenden Auskünfte einzuholen.
Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen oder abändern. Das ist zulässig, muss aber bestimmten Formvoraussetzungen genügen und darf nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.
Eine kurze Ehedauer von bis zu drei Jahren hat eine Sonderregelung: In diesem Fall führt das Gericht den Versorgungsausgleich nur durch, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt.
Hat der Anwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht, bestimmt das Gericht einen Anhörungstermin. Beide Ehegatten müssen in der Regel persönlich erscheinen. Das Gericht prüft, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist, ob beide die Scheidung wollen und ob der Versorgungsausgleich abgeschlossen werden kann.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der alle Folgesachen vorab geregelt oder unstrittig sind, dauert dieser Termin meist nur wenige Minuten. Mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe aufgelöst.
Die Dauer vom Einreichungszeitpunkt bis zur Rechtskraft hängt vom Arbeitsaufkommen des Gerichts und davon ab, wie schnell die Rentenversicherungsträger ihre Auskünfte übermitteln. Im Idealfall ist die Scheidung etwa ein bis eineinhalb Jahre nach dem Trennungsstichtag rechtskräftig.
Eine einvernehmliche Scheidung ist der ruhigste und wirtschaftlichste Weg, eine Ehe zu beenden — vorausgesetzt, beide Partner ziehen an einem Strang. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Trennungsjahr, beidseitiger Scheidungswille und mindestens ein Anwalt. Wer die wesentlichen Folgesachen vorab klärt und schriftlich festhält, schafft die Grundlage für ein zügiges Verfahren ohne böse Überraschungen.
Ich begleite Sie durch den gesamten Prozess — von der ersten Einschätzung über die Scheidungsfolgenvereinbarung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Unkompliziert, klar und auf Wunsch komplett per Videoberatung.
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Ja, in der Regel müssen beide Ehegatten beim Scheidungstermin persönlich anwesend sein. Das Gericht befragt beide kurz zum Trennungsjahr und zum Scheidungswunsch. Die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist in Ehesachen grundsätzlich möglich (§ 113 FamFG i.V.m. § 128a ZPO). Beantragt ein Beteiligter die Video-Teilnahme, soll der Vorsitzende sie gestatten. Die Video-Teilnahme gilt dabei als persönliches Erscheinen (§ 33 Abs. 1 S. 3 FamFG).
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der vom Gericht anhand der Nettoeinkommen beider Ehegatten, eventuellen Vermögen und der Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder berechnet wird. Je einfacher das Verfahren, desto geringer der Verfahrenswert und damit die Anwalts- und Gerichtsgebühren. Wer wenig Einkommen und Vermögen hat, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen — dann übernimmt der Staat die Verfahrenskosten ganz oder teilweise.
Nur in absoluten Ausnahmefällen. § 1565 Abs. 2 BGB sieht eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehepartner aufgrund von Umständen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte darstellt. Die Anforderungen dafür sind sehr hoch.
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) wird nach der Trennung, aber vor der Scheidung gezahlt. Er richtet sich nach den bisherigen Lebensverhältnissen und setzt keine bestimmten Unterhaltstatbestände voraus. Nachehelicher Unterhalt beginnt mit der rechtskräftigen Scheidung und setzt dagegen einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB voraus.
Ja. Beide Partner können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Der Verzicht muss klar formuliert sein. In bestimmten Fallkonstellationen — etwa wenn ein Partner kurz nach dem Verzicht ernsthaft erkrankt — prüfen Gerichte, ob der Verzicht sittenwidrig ist.
Das kommt auf den Güterstand und die Eigentumsverhältnisse an. Steht das Haus im Miteigentum beider Partner, kann es verkauft, einem Partner übertragen oder weiter gemeinsam gehalten werden. Diese Entscheidung sollte vorab in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Immobilienbezogene Regelungen erfordern notarielle Beurkundung.
Ja. Die Gerichtskosten trägt zwar zunächst derjenige, der die Scheidung beantragt. Letztlich können sich beide Partner die Kosten für Gericht und den einen beauftragten Anwalt teilen — das ist bei einvernehmlichen Scheidungen üblich und spart gegenüber zwei Anwälten erheblich.
Eine Einigkeit über alle Punkte ist keine zwingende Voraussetzung für eine Scheidung. Das Gericht kann strittige Folgesachen vom Scheidungsverfahren abtrennen und gesondert verhandeln — die Scheidung selbst kann dann trotzdem zügig vollzogen werden. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Folgesache im Scheidungsverbund und wird von Amts wegen durchgeführt. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann er abgetrennt werden (§ 140 FamFG). Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren erfolgt er nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Nicht zwingend. Wenn keine Kinder vorhanden sind, kein nennenswertes Vermögen zu teilen ist und beide Partner auf gegenseitigen Unterhalt verzichten, kommt man auch ohne ausführliche Vereinbarung aus. In allen anderen Fällen ist eine schriftliche Regelung dringend empfehlenswert, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Das gerichtliche Scheidungsverfahren erfordert grundsätzlich die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten beim Anhörungstermin. Die Vorbereitung — Datenübermittlung, Unterlagen, Kommunikation mit dem Anwalt — kann dagegen vollständig online und per Videoberatung erfolgen.
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