Einvernehmliche Scheidung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine einvernehmliche Scheidung setzt das Trennungsjahr sowie die Zustimmung beider Partner voraus. Dieser Artikel erklärt alle gesetzlichen Anforderungen – von der rechtlichen Definition des Getrenntlebens bis zur Frage der Anwaltspflicht – verständlich und praxisnah.

voraussetzung für einvernehmliche scheidung

Das Wichtigste auf einen Blick

Warum die Voraussetzungen kennen?

Eine Scheidung ist ein einschneidender Lebensschritt – emotional, finanziell und rechtlich. Wer gut informiert in diesen Prozess geht, kann unnötigen Stress, lange Verfahren und hohe Kosten vermeiden. Die einvernehmliche Scheidung ist dabei die mit Abstand häufigste und unkomplizierteste Form der Eheauflösung. In der Praxis verlaufen 90–95 % aller Scheidungen einvernehmlich – ein deutliches Zeichen dafür, dass sich die meisten Paare trotz Trennung auf das Wesentliche einigen können. Wer die Scheidung unkompliziert und ortsunabhängig abwickeln möchte, kann das heute bequem als Online-Scheidung erledigen.

Damit das Familiengericht eine Ehe einvernehmlich scheiden kann, müssen jedoch bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wer diese kennt, weiß, wann der richtige Zeitpunkt für den Scheidungsantrag gekommen ist – und was er vorab klären sollte.

Das Scheidungsrecht verständlich erklärt

Das Scheidungsrecht in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1564 ff. BGB. Das Gesetz kennt nur einen einzigen Scheidungsgrund: die Zerrüttung der Ehe. Eine Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Situationen.

Nach einem Jahr Trennung (§ 1566 Abs. 1 BGB): Haben beide Ehepartner das Trennungsjahr vollständig absolviert und stimmen beide der Scheidung zu, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich vermutet. Das Gericht muss keine weitere Prüfung vornehmen – die Scheidung wird ausgesprochen.

Nach drei Jahren Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB): Hat die Trennung drei Jahre gedauert, gilt die Zerrüttung ebenfalls unwiderleglich als bewiesen – auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners. In diesem Fall kann eine Scheidung also auch gegen den Willen eines Ehepartners durchgesetzt werden.

Für die einvernehmliche Scheidung ist der erste Fall maßgeblich: Beide Partner sind einig, und das Trennungsjahr ist abgelaufen.

Voraussetzung 1: Das Trennungsjahr

Das sogenannte Trennungsjahr ist die wichtigste formelle Voraussetzung für jede Scheidung in Deutschland. Es dient als gesetzliche „Bedenkzeit“ – beide Ehepartner sollen die Möglichkeit haben zu prüfen, ob die Trennung wirklich endgültig ist.

Was bedeutet „Trennung“ rechtlich?

Das Getrenntleben im Rechtssinne setzt nach § 1567 Abs. 1 BGB zwei Voraussetzungen voraus.

Das objektive Element: Es besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr (keine gemeinsame Haushaltsführung, keine gemeinsamen Mahlzeiten, kein gemeinsames Wirtschaften).

Das subjektive Element (Trennungswille): Mindestens ein Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn die Ehegatten dort tatsächlich und mit Trennungswillen getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung. Der genaue Beginn ist wichtig, weil der Scheidungsantrag frühestens gestellt werden kann, wenn das Trennungsjahr vollständig abgelaufen ist. Das heißt: Wer sich am 1. März 2024 getrennt hat, kann frühestens ab dem 1. März 2025 den Scheidungsantrag stellen – und das Gericht braucht dann noch einige Monate für die Bearbeitung.

Darf man sich während des Trennungsjahres versöhnen?

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich sogenannte Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres. Kurze Zeiträume des Zusammenlebens (bis zu drei Monaten), die der Versöhnung dienen sollen, unterbrechen das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Erst wenn die Versöhnung scheitert und die Trennung fortgesetzt wird, läuft das Trennungsjahr weiter. Längere Versöhnungsversuche können das Trennungsjahr jedoch neu beginnen lassen – hier ist im Einzelfall rechtliche Beratung sinnvoll.

Voraussetzung 2: Die Zustimmung beider Ehepartner

Bei der einvernehmlichen Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres müssen beide Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen. Die Zustimmung des anderen Ehepartners kann entweder durch eigenen Anwalt oder direkt gegenüber dem Gericht erklärt werden.

Die Zustimmung muss freiwillig und eindeutig sein. Sie kann grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung erklärt werden – aber auch bis dahin zurückgenommen werden. Wird die Zustimmung widerrufen, kann das Gericht die Ehe trotzdem scheiden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen.

In der Praxis ist die Zustimmung kein Hindernis: Die meisten Paare, die die Scheidung gemeinsam anstreben, erklären die Zustimmung problemlos.

Voraussetzung 3: Einigkeit über die wesentlichen Scheidungsfolgen

Eine echte einvernehmliche Scheidung bedeutet mehr als nur die formelle Zustimmung beider Partner. Sie setzt idealerweise auch voraus, dass beide Ehepartner die zentralen Scheidungsfolgen geregelt haben oder zumindest keine strittigen Anträge stellen.

Zu den typischen Scheidungsfolgen gehören der Versorgungsausgleich (der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, der vom Gericht automatisch durchgeführt wird), der Unterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt), der Zugewinnausgleich (die Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens) sowie Regelungen zu elterlicher Sorge und Umgangsrecht.

Wichtig: Diese Punkte müssen für die einvernehmliche Scheidung nicht zwingend gerichtlich geregelt sein. Solange kein Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellt, beschränkt sich das Gericht auf den Versorgungsausgleich und die eigentliche Scheidung. Das ist einer der wichtigsten Gründe, warum einvernehmliche Scheidungen so unkompliziert verlaufen: Wer sich einig ist, muss vieles gar nicht erst vor Gericht austragen.

Voraussetzung 4: Anwaltliche Vertretung

Im deutschen Scheidungsrecht gilt vor dem Familiengericht Anwaltszwang – zumindest für den Antragsteller. Das bedeutet: Den Scheidungsantrag kann nur ein zugelassener Rechtsanwalt für seinen Mandanten stellen. Ohne Anwalt ist kein Scheidungsantrag möglich.

Der andere Ehepartner (der Antragsgegner) muss bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Anwalt beauftragen. Er kann die Zustimmung zur Scheidung auch ohne anwaltliche Vertretung direkt gegenüber dem Gericht erklären. Das spart Kosten – ein wichtiger Vorteil der einvernehmlichen Scheidung.

Wer Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Zugewinn gerichtlich geltend machen möchte, benötigt dafür allerdings einen eigenen Anwalt.

Typische Fallkonstellationen

Einvernehmliche Scheidung nach dem Trennungsjahr ohne Kinder

Dies ist der häufigste und einfachste Fall. Beide Partner sind einig, das Trennungsjahr ist abgelaufen, und es gibt keine gemeinsamen Kinder oder komplexen Vermögensfragen. Ein Anwalt stellt den Scheidungsantrag, der andere Ehepartner stimmt zu – das Verfahren ist in der Regel nach wenigen Monaten abgeschlossen.

Einvernehmliche Scheidung mit gemeinsamen Kindern

Auch Paare mit gemeinsamen Kindern können sich einvernehmlich scheiden lassen. Solange keine strittigen Sorgerechts- oder Umgangsregelungen beantragt werden, verläuft das Verfahren genauso unkompliziert wie ohne Kinder. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen.

Einvernehmliche Scheidung bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen

Auch bei größeren Vermögenswerten ist eine einvernehmliche Scheidung möglich. Wenn beide Partner eine Einigung über den Zugewinnausgleich außergerichtlich treffen und diese notariell beurkunden lassen, muss das Gericht sich damit gar nicht befassen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier besonders empfehlenswert.

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

Wenn beide Partner noch in der gemeinsamen Wohnung leben, aber getrennt, kann das Trennungsjahr trotzdem beginnen und ablaufen. Entscheidend ist, dass neben dem objektiven Getrenntleben auch der Trennungswille erkennbar vorliegt. Es empfiehlt sich, den Trennungszeitpunkt schriftlich festzuhalten – etwa durch einen Brief an den anderen Ehepartner – um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Praktische Tipps

Trennungszeitpunkt dokumentieren: Halten Sie den Beginn der Trennung schriftlich fest. Das kann später bei Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt wichtig sein.

Frühzeitig informieren lassen: Auch wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, lohnt sich eine anwaltliche Erstberatung. So können Sie den Ablauf planen und wissen, was auf Sie zukommt.

Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln: Je mehr Sie außergerichtlich klären können, desto schneller und kostengünstiger wird das Verfahren. Nutzen Sie die Zeit des Trennungsjahres, um offene Fragen zu Unterhalt, Vermögen und Sorgerecht zu klären.

Versorgungsausgleich nicht vergessen: Dieser wird automatisch vom Gericht durchgeführt. Wollen Sie ihn ausschließen oder modifizieren, muss das entweder notariell oder vor Gericht mit einem eigenen Anwalt geschehen.

Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Eine anwaltliche Beratung – auch nur für den antragstellenden Ehepartner – gibt Sicherheit und sorgt dafür, dass keine wichtigen Punkte übersehen werden.

Aktuelle Entwicklungen

Das deutsche Scheidungsrecht hat sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen weiterentwickelt. Die Möglichkeiten zur digitalen Abwicklung von Scheidungsverfahren haben zugenommen: Viele Anwälte bieten heute vollständige Online-Scheidungen an, bei denen Mandanten die gesamte Kommunikation und Dokumentenverwaltung digital abwickeln können – ohne persönliche Termine in der Kanzlei. Das macht das Verfahren nicht nur bequemer, sondern auch für Menschen in ganz Deutschland zugänglich, unabhängig vom Wohnort.

Darüber hinaus gibt es in der rechtspolitischen Diskussion Bestrebungen, das Familienrecht in bestimmten Bereichen zu modernisieren – etwa hinsichtlich der Regelungen zum Sorgerecht und zur Unterhaltsbemessung. Diese Entwicklungen sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen, um die aktuell gültige Rechtslage zu kennen.

Checkliste: Bin ich bereit für die einvernehmliche Scheidung?

  • Das Trennungsjahr ist vollständig abgelaufen (mindestens 12 Monate seit der Trennung)
  • Beide Ehepartner stimmen der Scheidung zu
  • Strittige Scheidungsfolgen wurden bereits geklärt oder es werden keine entsprechenden Anträge gestellt
  • Alle erforderlichen Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise) sind vorhanden
  • Ein Anwalt für den Scheidungsantrag wurde ausgewählt
  • Die Frage der Verfahrenskostenhilfe wurde ggf. geprüft

Sie stehen vor einer Scheidung und möchten wissen, ob alle Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind? Wir berechnen Ihnen kostenlos Ihre individuellen Scheidungskosten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – einfach, diskret und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.

Warum die Voraussetzungen kennen?

Eine Scheidung ist ein einschneidender Lebensschritt – emotional, finanziell und rechtlich. Wer gut informiert in diesen Prozess geht, kann unnötigen Stress, lange Verfahren und hohe Kosten vermeiden. Die einvernehmliche Scheidung ist dabei die mit Abstand häufigste und unkomplizierteste Form der Eheauflösung. In der Praxis verlaufen 90–95 % aller Scheidungen einvernehmlich – ein deutliches Zeichen dafür, dass sich die meisten Paare trotz Trennung auf das Wesentliche einigen können. Wer die Scheidung unkompliziert und ortsunabhängig abwickeln möchte, kann das heute bequem als Online-Scheidung erledigen.

Damit das Familiengericht eine Ehe einvernehmlich scheiden kann, müssen jedoch bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wer diese kennt, weiß, wann der richtige Zeitpunkt für den Scheidungsantrag gekommen ist – und was er vorab klären sollte.

Das Scheidungsrecht verständlich erklärt

Das Scheidungsrecht in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1564 ff. BGB. Das Gesetz kennt nur einen einzigen Scheidungsgrund: die Zerrüttung der Ehe. Eine Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Situationen.

Nach einem Jahr Trennung (§ 1566 Abs. 1 BGB): Haben beide Ehepartner das Trennungsjahr vollständig absolviert und stimmen beide der Scheidung zu, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich vermutet. Das Gericht muss keine weitere Prüfung vornehmen – die Scheidung wird ausgesprochen.

Nach drei Jahren Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB): Hat die Trennung drei Jahre gedauert, gilt die Zerrüttung ebenfalls unwiderleglich als bewiesen – auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners. In diesem Fall kann eine Scheidung also auch gegen den Willen eines Ehepartners durchgesetzt werden.

Für die einvernehmliche Scheidung ist der erste Fall maßgeblich: Beide Partner sind einig, und das Trennungsjahr ist abgelaufen.

Voraussetzung 1: Das Trennungsjahr

Das sogenannte Trennungsjahr ist die wichtigste formelle Voraussetzung für jede Scheidung in Deutschland. Es dient als gesetzliche „Bedenkzeit“ – beide Ehepartner sollen die Möglichkeit haben zu prüfen, ob die Trennung wirklich endgültig ist.

Was bedeutet „Trennung“ rechtlich?

Das Getrenntleben im Rechtssinne setzt nach § 1567 Abs. 1 BGB zwei Voraussetzungen voraus.

Das objektive Element: Es besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr (keine gemeinsame Haushaltsführung, keine gemeinsamen Mahlzeiten, kein gemeinsames Wirtschaften).

Das subjektive Element (Trennungswille): Mindestens ein Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn die Ehegatten dort tatsächlich und mit Trennungswillen getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung. Der genaue Beginn ist wichtig, weil der Scheidungsantrag frühestens gestellt werden kann, wenn das Trennungsjahr vollständig abgelaufen ist. Das heißt: Wer sich am 1. März 2024 getrennt hat, kann frühestens ab dem 1. März 2025 den Scheidungsantrag stellen – und das Gericht braucht dann noch einige Monate für die Bearbeitung.

Darf man sich während des Trennungsjahres versöhnen?

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich sogenannte Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres. Kurze Zeiträume des Zusammenlebens (bis zu drei Monaten), die der Versöhnung dienen sollen, unterbrechen das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Erst wenn die Versöhnung scheitert und die Trennung fortgesetzt wird, läuft das Trennungsjahr weiter. Längere Versöhnungsversuche können das Trennungsjahr jedoch neu beginnen lassen – hier ist im Einzelfall rechtliche Beratung sinnvoll.

Voraussetzung 2: Die Zustimmung beider Ehepartner

Bei der einvernehmlichen Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres müssen beide Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen. Die Zustimmung des anderen Ehepartners kann entweder durch eigenen Anwalt oder direkt gegenüber dem Gericht erklärt werden.

Die Zustimmung muss freiwillig und eindeutig sein. Sie kann grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung erklärt werden – aber auch bis dahin zurückgenommen werden. Wird die Zustimmung widerrufen, kann das Gericht die Ehe trotzdem scheiden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen.

In der Praxis ist die Zustimmung kein Hindernis: Die meisten Paare, die die Scheidung gemeinsam anstreben, erklären die Zustimmung problemlos.

Voraussetzung 3: Einigkeit über die wesentlichen Scheidungsfolgen

Eine echte einvernehmliche Scheidung bedeutet mehr als nur die formelle Zustimmung beider Partner. Sie setzt idealerweise auch voraus, dass beide Ehepartner die zentralen Scheidungsfolgen geregelt haben oder zumindest keine strittigen Anträge stellen.

Zu den typischen Scheidungsfolgen gehören der Versorgungsausgleich (der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, der vom Gericht automatisch durchgeführt wird), der Unterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt), der Zugewinnausgleich (die Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens) sowie Regelungen zu elterlicher Sorge und Umgangsrecht.

Wichtig: Diese Punkte müssen für die einvernehmliche Scheidung nicht zwingend gerichtlich geregelt sein. Solange kein Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellt, beschränkt sich das Gericht auf den Versorgungsausgleich und die eigentliche Scheidung. Das ist einer der wichtigsten Gründe, warum einvernehmliche Scheidungen so unkompliziert verlaufen: Wer sich einig ist, muss vieles gar nicht erst vor Gericht austragen.

Voraussetzung 4: Anwaltliche Vertretung

Im deutschen Scheidungsrecht gilt vor dem Familiengericht Anwaltszwang – zumindest für den Antragsteller. Das bedeutet: Den Scheidungsantrag kann nur ein zugelassener Rechtsanwalt für seinen Mandanten stellen. Ohne Anwalt ist kein Scheidungsantrag möglich.

Der andere Ehepartner (der Antragsgegner) muss bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Anwalt beauftragen. Er kann die Zustimmung zur Scheidung auch ohne anwaltliche Vertretung direkt gegenüber dem Gericht erklären. Das spart Kosten – ein wichtiger Vorteil der einvernehmlichen Scheidung.

Wer Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Zugewinn gerichtlich geltend machen möchte, benötigt dafür allerdings einen eigenen Anwalt.

Typische Fallkonstellationen

Einvernehmliche Scheidung nach dem Trennungsjahr ohne Kinder

Dies ist der häufigste und einfachste Fall. Beide Partner sind einig, das Trennungsjahr ist abgelaufen, und es gibt keine gemeinsamen Kinder oder komplexen Vermögensfragen. Ein Anwalt stellt den Scheidungsantrag, der andere Ehepartner stimmt zu – das Verfahren ist in der Regel nach wenigen Monaten abgeschlossen.

Einvernehmliche Scheidung mit gemeinsamen Kindern

Auch Paare mit gemeinsamen Kindern können sich einvernehmlich scheiden lassen. Solange keine strittigen Sorgerechts- oder Umgangsregelungen beantragt werden, verläuft das Verfahren genauso unkompliziert wie ohne Kinder. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen.

Einvernehmliche Scheidung bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen

Auch bei größeren Vermögenswerten ist eine einvernehmliche Scheidung möglich. Wenn beide Partner eine Einigung über den Zugewinnausgleich außergerichtlich treffen und diese notariell beurkunden lassen, muss das Gericht sich damit gar nicht befassen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier besonders empfehlenswert.

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

Wenn beide Partner noch in der gemeinsamen Wohnung leben, aber getrennt, kann das Trennungsjahr trotzdem beginnen und ablaufen. Entscheidend ist, dass neben dem objektiven Getrenntleben auch der Trennungswille erkennbar vorliegt. Es empfiehlt sich, den Trennungszeitpunkt schriftlich festzuhalten – etwa durch einen Brief an den anderen Ehepartner – um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Praktische Tipps

Trennungszeitpunkt dokumentieren: Halten Sie den Beginn der Trennung schriftlich fest. Das kann später bei Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt wichtig sein.

Frühzeitig informieren lassen: Auch wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, lohnt sich eine anwaltliche Erstberatung. So können Sie den Ablauf planen und wissen, was auf Sie zukommt.

Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln: Je mehr Sie außergerichtlich klären können, desto schneller und kostengünstiger wird das Verfahren. Nutzen Sie die Zeit des Trennungsjahres, um offene Fragen zu Unterhalt, Vermögen und Sorgerecht zu klären.

Versorgungsausgleich nicht vergessen: Dieser wird automatisch vom Gericht durchgeführt. Wollen Sie ihn ausschließen oder modifizieren, muss das entweder notariell oder vor Gericht mit einem eigenen Anwalt geschehen.

Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Eine anwaltliche Beratung – auch nur für den antragstellenden Ehepartner – gibt Sicherheit und sorgt dafür, dass keine wichtigen Punkte übersehen werden.

Aktuelle Entwicklungen

Das deutsche Scheidungsrecht hat sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen weiterentwickelt. Die Möglichkeiten zur digitalen Abwicklung von Scheidungsverfahren haben zugenommen: Viele Anwälte bieten heute vollständige Online-Scheidungen an, bei denen Mandanten die gesamte Kommunikation und Dokumentenverwaltung digital abwickeln können – ohne persönliche Termine in der Kanzlei. Das macht das Verfahren nicht nur bequemer, sondern auch für Menschen in ganz Deutschland zugänglich, unabhängig vom Wohnort.

Darüber hinaus gibt es in der rechtspolitischen Diskussion Bestrebungen, das Familienrecht in bestimmten Bereichen zu modernisieren – etwa hinsichtlich der Regelungen zum Sorgerecht und zur Unterhaltsbemessung. Diese Entwicklungen sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen, um die aktuell gültige Rechtslage zu kennen.

Checkliste: Bin ich bereit für die einvernehmliche Scheidung?

  • Das Trennungsjahr ist vollständig abgelaufen (mindestens 12 Monate seit der Trennung)
  • Beide Ehepartner stimmen der Scheidung zu
  • Strittige Scheidungsfolgen wurden bereits geklärt oder es werden keine entsprechenden Anträge gestellt
  • Alle erforderlichen Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise) sind vorhanden
  • Ein Anwalt für den Scheidungsantrag wurde ausgewählt
  • Die Frage der Verfahrenskostenhilfe wurde ggf. geprüft

Sie stehen vor einer Scheidung und möchten wissen, ob alle Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind? Wir berechnen Ihnen kostenlos Ihre individuellen Scheidungskosten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – einfach, diskret und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.

Häufig gestellte Fragen

Ohne Zustimmung ist eine einvernehmliche Scheidung nach dem Trennungsjahr nicht möglich. Sie müssen dann entweder auf den Ablauf von drei Trennungsjahren warten oder die Zerrüttung der Ehe auf andere Weise nachweisen. Ein Anwalt kann hier die beste Strategie für Ihren konkreten Fall besprechen.
Kurze Versöhnungsversuche (bis zu drei Monaten) unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Längere Wiederaufnahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft können das Trennungsjahr jedoch neu beginnen lassen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt fragen.
Ja, das ist rechtlich möglich. Entscheidend ist, dass neben dem objektiven Getrenntleben auch der Trennungswille erkennbar vorliegt – also dass mindestens ein Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt. Es empfiehlt sich, die Trennung schriftlich festzuhalten.
Im Zweifel entscheidet das Gericht anhand von Indizien. Es empfiehlt sich daher, den Trennungszeitpunkt möglichst früh schriftlich festzuhalten – etwa durch einen Brief an den Ehepartner oder eine entsprechende Vereinbarung.
Nur der Antragsteller benötigt einen Anwalt. Der Antragsgegner kann bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Wer jedoch Scheidungsfolgen geltend machen möchte, braucht dafür eine eigene anwaltliche Vertretung.
Ja, das ist möglich – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und entweder notariell oder vor Gericht mit eigenem Anwalt. Wir beraten Sie gerne, ob und wie ein Ausschluss in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Nach Stellung des Scheidungsantrags dauert ein Verfahren in der Regel zwischen 3 und 12 Monaten, abhängig von der Auslastung des zuständigen Gerichts und der Komplexität des Versorgungsausgleichs.
Ja, das Trennungsjahr gilt grundsätzlich für alle Ehen, unabhängig von der Ehedauer. In Ausnahmefällen kann bei besonderer Härte auf das Trennungsjahr verzichtet werden – das ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Ja. Wenn einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist deutsches Recht anwendbar. Bei internationalen Bezügen gibt es jedoch Besonderheiten, die anwaltlich geprüft werden sollten.
Die Mitversicherung über den Ehepartner endet mit Rechtskraft der Scheidung. Es ist wichtig, sich rechtzeitig um eine eigene Krankenversicherung zu kümmern. Dies sollte bei der Scheidungsplanung frühzeitig berücksichtigt werden.

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