Scheidungskosten bereiten vielen Paaren Kopfzerbrechen – dabei sind sie oft überschaubarer als gedacht. Dieser Artikel erklärt den Verfahrenswert, die Kostenbestandteile nach RVG und FamGKG sowie die Möglichkeiten der Verfahrenskostenhilfe verständlich und transparent.
Die Angst vor hohen Scheidungskosten ist einer der häufigsten Gründe, warum Menschen eine notwendige Trennung hinauszögern. Dabei ist diese Angst in den meisten Fällen unbegründet – zumindest dann, wenn die Scheidung einvernehmlich verläuft. Anders als bei einem strittigen Verfahren, bei dem beide Ehepartner eigene Anwälte beauftragen und mitunter mehrere Anhörungen erforderlich sind, ist eine einvernehmliche Scheidung in der Regel deutlich kostengünstiger.
Wer die Kostenfaktoren kennt und versteht, wie der Verfahrenswert berechnet wird, kann realistisch einschätzen, was die eigene Scheidung kostet – und gegebenenfalls frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um die finanzielle Belastung zu minimieren. Eine besonders kostengünstige und bequeme Möglichkeit ist dabei die Online-Scheidung, bei der die gesamte Abwicklung digital und ohne Ortstermine erfolgt.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind gesetzlich geregelt. Anwälte dürfen bei Scheidungsverfahren grundsätzlich nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren abrechnen – das ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Das bedeutet: Es gibt keine legalen „Billigangebote“ unterhalb des gesetzlichen Mindesthonorars. Gleichzeitig schützt diese Regelung Mandanten vor überhöhten Honorarforderungen, da die Gebühren klar berechenbar sind.
Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet und an die Landesjustizkasse abgeführt. Auch sie richten sich nach dem Verfahrenswert.
Maßgeblich für alle Kosten ist also: der Verfahrenswert.
Der Verfahrenswert ist der zentrale Faktor für die Scheidungskosten. Er wird vom Anwalt zunächst vorläufig berechnet und letztlich vom Gericht am Ende des Verfahrens endgültig festgesetzt. In die Berechnung fließen folgende Faktoren ein.
Das Nettoeinkommen beider Eheleute
Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehepartner maßgeblich (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Je höher dieses Dreimonatseinkommen, desto höher der Verfahrenswert – und damit auch die Gebühren.
Die Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind (in der Regel minderjährige Kinder) wird der Verfahrenswert um einen bestimmten Betrag reduziert. Kinder senken also die Scheidungskosten.
Das Nettovermögen beider Eheleute
Haben die Eheleute gemeinsam oder getrennt nennenswertes Vermögen (Immobilien, Kapitalanlagen etc.), kann dies den Verfahrenswert erhöhen. Schulden können hingegen den Verfahrenswert senken.
Vorläufige und endgültige Festsetzung
Der Anwalt berechnet den Verfahrenswert zunächst vorläufig auf Basis der genannten Angaben. Das Gericht setzt ihn am Ende des Verfahrens endgültig fest. Kleinere Abweichungen zwischen vorläufigem und endgültigem Wert sind möglich, aber in der Praxis meist gering.
Die Gesamtkosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen.
Anwaltskosten
Der Anwalt des antragstellenden Ehepartners berechnet auf Basis des Verfahrenswerts eine Verfahrensgebühr (für die allgemeine Bearbeitung) und eine Terminsgebühr (für die Teilnahme am Gerichtstermin). Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, fallen also nur die Gebühren eines Anwalts an. Das ist ein wesentlicher Kostenvorteil gegenüber einer strittigen Scheidung, bei der beide Parteien eigene Anwälte beauftragen müssen.
Gerichtskosten
Das Gericht erhebt für die Durchführung des Scheidungsverfahrens eine Gebühr, die ebenfalls nach dem Verfahrenswert berechnet wird. Diese Gerichtsgebühr ist gesetzlich festgelegt und wird an die Landesjustizkasse abgeführt.
Hinweis: Versorgungsausgleich als Kostenfaktor
Da der Versorgungsausgleich automatisch Teil des Scheidungsverfahrens ist, erhöht er den Verfahrenswert und damit auch die Kosten. Wer auf den Versorgungsausgleich einvernehmlich verzichten möchte, kann das vor Gericht mit einem eigenen Anwalt oder durch notarielle Beurkundung tun – was bei kurzen Ehen oder geringen Rentenansprüchen sinnvoll sein kann.
Um ein Gefühl für die Größenordnung zu vermitteln, hier einige typische Beispielkonstellationen. Die genauen Beträge hängen immer vom individuellen Verfahrenswert ab.
Paare mit geringem bis mittlerem Einkommen ohne Vermögen
Haben beide Ehepartner zusammen ein Nettoeinkommen von etwa 2.500 bis 3.500 Euro, liegen die Gesamtkosten (Anwalt + Gericht) einer einvernehmlichen Scheidung oft im Bereich von 1.000 bis 1.800 Euro.
Paare mit mittlerem Einkommen und Kindern
Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von etwa 4.000 Euro und zwei Kindern reduziert sich der Verfahrenswert durch die Kinderfreibeträge. Die Gesamtkosten können in einem ähnlichen Bereich liegen wie im ersten Beispiel.
Paare mit höherem Einkommen oder Vermögen
Je höher das Einkommen und das Vermögen, desto höher der Verfahrenswert – und damit die Kosten. Hier empfiehlt sich eine individuelle Kostenberechnung, da die Bandbreite erheblich sein kann.
Diese Beispiele dienen der Orientierung. Eine individuelle und kostenlose Berechnung erhalten Sie bei uns auf Anfrage.
Wer die Scheidungskosten nicht oder nur teilweise selbst tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Diese entspricht der früheren „Prozesskostenhilfe“ und ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, wer die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wessen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei einer Scheidung ist die Erfolgsaussicht in aller Regel gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen.
Was wird übernommen?
Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Anwaltskosten des Antragstellers sowie die Gerichtskosten. Unter Umständen muss die Verfahrenskostenhilfe später aus verbessertem Einkommen oder Vermögen zurückgezahlt werden. In manchen Fällen – insbesondere bei dauerhaft geringem Einkommen – entfällt die Rückzahlungspflicht jedoch ganz.
Wie wird sie beantragt?
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird gemeinsam mit dem Scheidungsantrag oder gesondert beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Hierzu müssen Einkommensnachweise, Kontoauszüge und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden.
Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Verfahrenskostenhilfe in Ihrem Fall in Betracht kommt. Sprechen Sie uns einfach an.
Beide Partner mit geregeltem Einkommen
Haben beide Ehepartner ein geregeltes Einkommen und kein wesentliches Vermögen, sind die Kosten gut planbar. Wir berechnen Ihnen vorab kostenlos den voraussichtlichen Verfahrenswert und die daraus resultierenden Gebühren.
Ein Partner ist nicht erwerbstätig
Ist einer der Ehepartner nicht berufstätig, fließt nur das Einkommen des erwerbstätigen Partners in die Berechnung ein. Dies senkt in der Regel den Verfahrenswert und damit die Kosten.
Gemeinsame Immobilien
Gehört der ehelichen Gemeinschaft eine Immobilie, kann dies den Verfahrenswert erhöhen. Hier ist eine genaue Berechnung wichtig, damit Sie keine Überraschungen erleben.
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe
Liegt das Einkommen unter der gesetzlichen Grenze, übernimmt der Staat alle Kosten. Wir begleiten Sie durch den Antragsprozess und sorgen dafür, dass alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht werden.
Einvernehmliche Scheidung anstreben: Die mit Abstand wichtigste Maßnahme. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die Scheidung anstreben und keine strittigen Anträge stellen, fällt nur ein Anwalt für den Antragsteller an.
Scheidungsfolgen außergerichtlich regeln: Einigen Sie sich über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht außergerichtlich oder notariell – so müssen diese Punkte nicht im Gerichtsverfahren verhandelt werden, was Kosten spart.
Versorgungsausgleich prüfen: Bei kurzen Ehen oder wenn beide Partner ähnlich hohe Rentenansprüche haben, kann ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich sinnvoll und kostensparend sein.
Verfahrenskostenhilfe frühzeitig prüfen: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, sprechen Sie uns rechtzeitig an – je früher, desto besser.
Kostenlose Berechnung nutzen: Lassen Sie sich vorab einen konkreten Kostenvoranschlag erstellen. So gibt es keine Überraschungen.
Die Digitalisierung hat auch die Abwicklung von Scheidungsverfahren verändert. Online-Scheidungen ermöglichen es heute, den gesamten Prozess – von der Erstberatung bis zur Einreichung des Scheidungsantrags – digital abzuwickeln. Das spart nicht nur Zeit und Anfahrtskosten, sondern macht das Verfahren für Menschen in ganz Deutschland zugänglich, die keinen Fachanwalt für Familienrecht in ihrer unmittelbaren Nähe haben.
Möchten Sie wissen, was Ihre Scheidung konkret kosten wird? Wir berechnen Ihnen die Scheidungskosten kostenlos und unverbindlich – und zeigen Ihnen, ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Frage kommt. Deutschlandweit, diskret und unkompliziert. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Die Angst vor hohen Scheidungskosten ist einer der häufigsten Gründe, warum Menschen eine notwendige Trennung hinauszögern. Dabei ist diese Angst in den meisten Fällen unbegründet – zumindest dann, wenn die Scheidung einvernehmlich verläuft. Anders als bei einem strittigen Verfahren, bei dem beide Ehepartner eigene Anwälte beauftragen und mitunter mehrere Anhörungen erforderlich sind, ist eine einvernehmliche Scheidung in der Regel deutlich kostengünstiger.
Wer die Kostenfaktoren kennt und versteht, wie der Verfahrenswert berechnet wird, kann realistisch einschätzen, was die eigene Scheidung kostet – und gegebenenfalls frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um die finanzielle Belastung zu minimieren. Eine besonders kostengünstige und bequeme Möglichkeit ist dabei die Online-Scheidung, bei der die gesamte Abwicklung digital und ohne Ortstermine erfolgt.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind gesetzlich geregelt. Anwälte dürfen bei Scheidungsverfahren grundsätzlich nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren abrechnen – das ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Das bedeutet: Es gibt keine legalen „Billigangebote“ unterhalb des gesetzlichen Mindesthonorars. Gleichzeitig schützt diese Regelung Mandanten vor überhöhten Honorarforderungen, da die Gebühren klar berechenbar sind.
Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet und an die Landesjustizkasse abgeführt. Auch sie richten sich nach dem Verfahrenswert.
Maßgeblich für alle Kosten ist also: der Verfahrenswert.
Der Verfahrenswert ist der zentrale Faktor für die Scheidungskosten. Er wird vom Anwalt zunächst vorläufig berechnet und letztlich vom Gericht am Ende des Verfahrens endgültig festgesetzt. In die Berechnung fließen folgende Faktoren ein.
Das Nettoeinkommen beider Eheleute
Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehepartner maßgeblich (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Je höher dieses Dreimonatseinkommen, desto höher der Verfahrenswert – und damit auch die Gebühren.
Die Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind (in der Regel minderjährige Kinder) wird der Verfahrenswert um einen bestimmten Betrag reduziert. Kinder senken also die Scheidungskosten.
Das Nettovermögen beider Eheleute
Haben die Eheleute gemeinsam oder getrennt nennenswertes Vermögen (Immobilien, Kapitalanlagen etc.), kann dies den Verfahrenswert erhöhen. Schulden können hingegen den Verfahrenswert senken.
Vorläufige und endgültige Festsetzung
Der Anwalt berechnet den Verfahrenswert zunächst vorläufig auf Basis der genannten Angaben. Das Gericht setzt ihn am Ende des Verfahrens endgültig fest. Kleinere Abweichungen zwischen vorläufigem und endgültigem Wert sind möglich, aber in der Praxis meist gering.
Die Gesamtkosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen.
Anwaltskosten
Der Anwalt des antragstellenden Ehepartners berechnet auf Basis des Verfahrenswerts eine Verfahrensgebühr (für die allgemeine Bearbeitung) und eine Terminsgebühr (für die Teilnahme am Gerichtstermin). Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, fallen also nur die Gebühren eines Anwalts an. Das ist ein wesentlicher Kostenvorteil gegenüber einer strittigen Scheidung, bei der beide Parteien eigene Anwälte beauftragen müssen.
Gerichtskosten
Das Gericht erhebt für die Durchführung des Scheidungsverfahrens eine Gebühr, die ebenfalls nach dem Verfahrenswert berechnet wird. Diese Gerichtsgebühr ist gesetzlich festgelegt und wird an die Landesjustizkasse abgeführt.
Hinweis: Versorgungsausgleich als Kostenfaktor
Da der Versorgungsausgleich automatisch Teil des Scheidungsverfahrens ist, erhöht er den Verfahrenswert und damit auch die Kosten. Wer auf den Versorgungsausgleich einvernehmlich verzichten möchte, kann das vor Gericht mit einem eigenen Anwalt oder durch notarielle Beurkundung tun – was bei kurzen Ehen oder geringen Rentenansprüchen sinnvoll sein kann.
Um ein Gefühl für die Größenordnung zu vermitteln, hier einige typische Beispielkonstellationen. Die genauen Beträge hängen immer vom individuellen Verfahrenswert ab.
Paare mit geringem bis mittlerem Einkommen ohne Vermögen
Haben beide Ehepartner zusammen ein Nettoeinkommen von etwa 2.500 bis 3.500 Euro, liegen die Gesamtkosten (Anwalt + Gericht) einer einvernehmlichen Scheidung oft im Bereich von 1.000 bis 1.800 Euro.
Paare mit mittlerem Einkommen und Kindern
Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von etwa 4.000 Euro und zwei Kindern reduziert sich der Verfahrenswert durch die Kinderfreibeträge. Die Gesamtkosten können in einem ähnlichen Bereich liegen wie im ersten Beispiel.
Paare mit höherem Einkommen oder Vermögen
Je höher das Einkommen und das Vermögen, desto höher der Verfahrenswert – und damit die Kosten. Hier empfiehlt sich eine individuelle Kostenberechnung, da die Bandbreite erheblich sein kann.
Diese Beispiele dienen der Orientierung. Eine individuelle und kostenlose Berechnung erhalten Sie bei uns auf Anfrage.
Wer die Scheidungskosten nicht oder nur teilweise selbst tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Diese entspricht der früheren „Prozesskostenhilfe“ und ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, wer die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wessen Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei einer Scheidung ist die Erfolgsaussicht in aller Regel gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen.
Was wird übernommen?
Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Anwaltskosten des Antragstellers sowie die Gerichtskosten. Unter Umständen muss die Verfahrenskostenhilfe später aus verbessertem Einkommen oder Vermögen zurückgezahlt werden. In manchen Fällen – insbesondere bei dauerhaft geringem Einkommen – entfällt die Rückzahlungspflicht jedoch ganz.
Wie wird sie beantragt?
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird gemeinsam mit dem Scheidungsantrag oder gesondert beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Hierzu müssen Einkommensnachweise, Kontoauszüge und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden.
Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Verfahrenskostenhilfe in Ihrem Fall in Betracht kommt. Sprechen Sie uns einfach an.
Beide Partner mit geregeltem Einkommen
Haben beide Ehepartner ein geregeltes Einkommen und kein wesentliches Vermögen, sind die Kosten gut planbar. Wir berechnen Ihnen vorab kostenlos den voraussichtlichen Verfahrenswert und die daraus resultierenden Gebühren.
Ein Partner ist nicht erwerbstätig
Ist einer der Ehepartner nicht berufstätig, fließt nur das Einkommen des erwerbstätigen Partners in die Berechnung ein. Dies senkt in der Regel den Verfahrenswert und damit die Kosten.
Gemeinsame Immobilien
Gehört der ehelichen Gemeinschaft eine Immobilie, kann dies den Verfahrenswert erhöhen. Hier ist eine genaue Berechnung wichtig, damit Sie keine Überraschungen erleben.
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe
Liegt das Einkommen unter der gesetzlichen Grenze, übernimmt der Staat alle Kosten. Wir begleiten Sie durch den Antragsprozess und sorgen dafür, dass alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht werden.
Einvernehmliche Scheidung anstreben: Die mit Abstand wichtigste Maßnahme. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die Scheidung anstreben und keine strittigen Anträge stellen, fällt nur ein Anwalt für den Antragsteller an.
Scheidungsfolgen außergerichtlich regeln: Einigen Sie sich über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht außergerichtlich oder notariell – so müssen diese Punkte nicht im Gerichtsverfahren verhandelt werden, was Kosten spart.
Versorgungsausgleich prüfen: Bei kurzen Ehen oder wenn beide Partner ähnlich hohe Rentenansprüche haben, kann ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich sinnvoll und kostensparend sein.
Verfahrenskostenhilfe frühzeitig prüfen: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, sprechen Sie uns rechtzeitig an – je früher, desto besser.
Kostenlose Berechnung nutzen: Lassen Sie sich vorab einen konkreten Kostenvoranschlag erstellen. So gibt es keine Überraschungen.
Die Digitalisierung hat auch die Abwicklung von Scheidungsverfahren verändert. Online-Scheidungen ermöglichen es heute, den gesamten Prozess – von der Erstberatung bis zur Einreichung des Scheidungsantrags – digital abzuwickeln. Das spart nicht nur Zeit und Anfahrtskosten, sondern macht das Verfahren für Menschen in ganz Deutschland zugänglich, die keinen Fachanwalt für Familienrecht in ihrer unmittelbaren Nähe haben.
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