Der Versorgungsausgleich ist automatischer Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens und oft der größte Zeitfaktor. Dieser Artikel erklärt, welche Anrechte ausgeglichen werden, wie das Verfahren abläuft und wann ein Ausschluss möglich und sinnvoll ist.
Viele Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, beschäftigen sich intensiv mit Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht – und vergessen dabei den Versorgungsausgleich. Dabei ist er in den meisten Scheidungsverfahren der zeitaufwändigste Teil: Das Gericht muss bei allen Rentenversicherungsträgern Auskünfte einholen, bevor es den Scheidungstermin anberaumen kann. Wer versteht, wie der Versorgungsausgleich funktioniert und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, kann sein Scheidungsverfahren besser planen – und bei Bedarf die Online-Scheidung als bequeme und ortsunabhängige Option nutzen.
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass beide Ehepartner gemeinsam für das Alter vorsorgen – auch wenn nur einer von ihnen oder beide in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig waren. Wer wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger in die Rentenversicherung eingezahlt hat, soll durch den Versorgungsausgleich fair abgesichert werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 in Kraft ist.
In den Versorgungsausgleich einbezogen werden grundsätzlich alle Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Der Ausgleich umfasst Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund oder Regionalträger), berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten), betrieblichen Altersversorgungen (Betriebsrenten, Direktzusagen, Pensionskassen, Direktversicherungen), privaten Rentenversicherungen mit Versorgungsausgleichsrelevanz sowie Beamtenversorgungen und anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungen.
Maßgeblich ist die sogenannte Ehezeit: Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Das Gericht leitet den Versorgungsausgleich automatisch ein, sobald der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Beide Ehepartner erhalten vom Gericht einen Fragebogen, in dem sie angeben müssen, bei welchen Versorgungsträgern sie während der Ehezeit Anwartschaften erworben haben.
Auf Basis dieser Angaben holt das Gericht bei jedem genannten Träger eine Auskunft über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Dieser Prozess ist der häufigste Grund für eine längere Verfahrensdauer: Manche Träger – insbesondere berufsständische Versorgungswerke oder Anbieter betrieblicher Altersversorgungen – benötigen mehrere Monate für ihre Auskunft.
Erst wenn alle Auskünfte vollständig vorliegen, berechnet das Gericht den Ausgleichsbetrag und setzt den Scheidungstermin an. Im Scheidungsbeschluss wird der Versorgungsausgleich zusammen mit der Eheauflösung festgestellt.
Seit der Reform des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 gilt grundsätzlich das Prinzip der internen Teilung: Jedes einzelne Anrecht wird geteilt, und der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält ein eigenes Konto bei dem jeweiligen Versorgungsträger. Das bedeutet: Wer z. B. bei drei verschiedenen Trägern Anwartschaften erworben hat, bekommt nach der Scheidung drei separate Konten beim jeweiligen Träger – eines davon für den ehemaligen Partner. Diese Methode ist aufwändiger als die frühere Gesamtsaldierung, aber gerechter, weil sie die unterschiedliche Wertentwicklung verschiedener Versorgungsarten berücksichtigt.
Eine externe Teilung – bei der der Ausgleichsbetrag an einen anderen Träger übertragen wird – ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Träger die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert einen gesetzlichen Grenzbetrag nicht übersteigt.
Es gibt gesetzlich geregelte Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt wird.
Kurze Ehezeit: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht statt, sofern kein Ehegatte seine Durchführung ausdrücklich beantragt.
Geringfügige Ausgleichswerte: Nach § 18 VersAusglG werden Anrechte, deren Ausgleichswert die in der Vorschrift genannten Bagatellgrenzen nicht überschreitet, vom Gericht von Amts wegen nicht ausgeglichen. Das gilt sowohl für kleine Differenzbeträge zwischen gleichartigen Anrechten als auch für sehr kleine Einzelanrechte.
Einvernehmlicher Ausschluss: Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung oder durch eine Vereinbarung im gerichtlichen Scheidungsverfahren – bei der beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein müssen – ganz oder teilweise ausschließen oder modifizieren (§§ 6, 7 VersAusglG).
Ja – aber unter strengen Voraussetzungen. Das Gesetz erlaubt einen Ausschluss oder eine Modifikation des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung (§ 6 VersAusglG). Diese Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens protokolliert werden. Im letzteren Fall müssen beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein.
Das Gericht überprüft eine solche Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit: Ist der Ausschluss für einen Ehepartner grob unbillig, ist das Gericht nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht an die Vereinbarung gebunden und führt den Versorgungsausgleich stattdessen nach den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise durch.
In der Praxis ist ein Ausschluss besonders sinnvoll bei sehr kurzen Ehen mit geringen Rentenanwartschaften, bei annähernd gleich hohen Anwartschaften beider Ehepartner, bei Kompensation durch andere Leistungen (z. B. höherer Zugewinnausgleich) sowie bei Selbstständigen, die keine gesetzliche Rentenversicherung haben.
Der Versorgungsausgleich ist in der Praxis der wichtigste Zeitfaktor im Scheidungsverfahren. Wer ausschließlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und keine weiteren Versorgungsanrechte hat, kann mit einer relativ zügigen Auskunftsphase rechnen. Sind hingegen mehrere Träger beteiligt – etwa ein Versorgungswerk, eine betriebliche Altersversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung – können die Auskünfte mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Wer den Versorgungsausgleich wirksam ausschließt, beschleunigt das Verfahren erheblich, weil die aufwändige Auskunftsphase entfällt.
Das ist der häufigste und unkomplizierteste Fall. Das Gericht holt eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung ein, berechnet die Differenz der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und überträgt den hälftigen Ausgleichsbetrag auf das Konto des ausgleichsberechtigten Ehepartners.
Hier müssen neben der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Träger angefragt werden. Das verlängert die Auskunftsphase und erhöht den Verfahrenswert.
Wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger oder gar nicht erwerbstätig war, sind seine Rentenanwartschaften entsprechend gering. Der Versorgungsausgleich sichert ihn in diesem Fall besonders ab – ein Ausschluss wäre hier in der Regel nicht fair.
Wenn ein Ehepartner selbstständig ist und keine gesetzliche Rentenversicherung hat, kommen andere Versorgungsanrechte in Betracht – z. B. private Rentenversicherungen oder berufsständische Versorgungswerke. Ob und in welchem Umfang diese ausgleichspflichtig sind, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.
Alle Versorgungsträger vollständig angeben: Füllen Sie den Fragebogen des Gerichts sorgfältig und vollständig aus. Fehlende Angaben verlängern das Verfahren.
Fragebogen zügig zurückschicken: Je schneller beide Ehepartner den Fragebogen zurücksenden, desto früher kann das Gericht die Auskünfte einholen.
Ausschluss frühzeitig prüfen: Wenn ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll ist, sollte dieser vor der Antragstellung mit dem Anwalt besprochen und ggf. notariell beurkundet werden.
Nicht unterschätzen: Viele Mandanten unterschätzen die Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die eigene Altersvorsorge. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie einem Ausschluss zustimmen.
Das Versorgungsausgleichsgesetz von 2009 hat das System grundlegend modernisiert. Seitdem diskutiert die Rechtspolitik vereinzelt über Vereinfachungen – etwa für Fälle mit sehr geringen Anwartschaften oder bei einvernehmlichen Scheidungen ohne nennenswerte Versorgungsunterschiede. Bislang hat der Gesetzgeber am bestehenden System festgehalten. In der Praxis hat sich das neue System der internen Teilung bewährt, führt aber durch die aufwändigere Auskunftspflicht bei mehreren Trägern zu längeren Verfahrensdauern als das alte System.
Sie haben Fragen zum Versorgungsausgleich in Ihrem Scheidungsverfahren? Wir beraten Sie transparent und kompetent – und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Deutschlandweit, per Telefon oder Videokonferenz. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Viele Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, beschäftigen sich intensiv mit Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht – und vergessen dabei den Versorgungsausgleich. Dabei ist er in den meisten Scheidungsverfahren der zeitaufwändigste Teil: Das Gericht muss bei allen Rentenversicherungsträgern Auskünfte einholen, bevor es den Scheidungstermin anberaumen kann. Wer versteht, wie der Versorgungsausgleich funktioniert und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, kann sein Scheidungsverfahren besser planen – und bei Bedarf die Online-Scheidung als bequeme und ortsunabhängige Option nutzen.
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass beide Ehepartner gemeinsam für das Alter vorsorgen – auch wenn nur einer von ihnen oder beide in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig waren. Wer wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger in die Rentenversicherung eingezahlt hat, soll durch den Versorgungsausgleich fair abgesichert werden.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 in Kraft ist.
In den Versorgungsausgleich einbezogen werden grundsätzlich alle Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Der Ausgleich umfasst Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund oder Regionalträger), berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten), betrieblichen Altersversorgungen (Betriebsrenten, Direktzusagen, Pensionskassen, Direktversicherungen), privaten Rentenversicherungen mit Versorgungsausgleichsrelevanz sowie Beamtenversorgungen und anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungen.
Maßgeblich ist die sogenannte Ehezeit: Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Das Gericht leitet den Versorgungsausgleich automatisch ein, sobald der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Beide Ehepartner erhalten vom Gericht einen Fragebogen, in dem sie angeben müssen, bei welchen Versorgungsträgern sie während der Ehezeit Anwartschaften erworben haben.
Auf Basis dieser Angaben holt das Gericht bei jedem genannten Träger eine Auskunft über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Dieser Prozess ist der häufigste Grund für eine längere Verfahrensdauer: Manche Träger – insbesondere berufsständische Versorgungswerke oder Anbieter betrieblicher Altersversorgungen – benötigen mehrere Monate für ihre Auskunft.
Erst wenn alle Auskünfte vollständig vorliegen, berechnet das Gericht den Ausgleichsbetrag und setzt den Scheidungstermin an. Im Scheidungsbeschluss wird der Versorgungsausgleich zusammen mit der Eheauflösung festgestellt.
Seit der Reform des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 gilt grundsätzlich das Prinzip der internen Teilung: Jedes einzelne Anrecht wird geteilt, und der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält ein eigenes Konto bei dem jeweiligen Versorgungsträger. Das bedeutet: Wer z. B. bei drei verschiedenen Trägern Anwartschaften erworben hat, bekommt nach der Scheidung drei separate Konten beim jeweiligen Träger – eines davon für den ehemaligen Partner. Diese Methode ist aufwändiger als die frühere Gesamtsaldierung, aber gerechter, weil sie die unterschiedliche Wertentwicklung verschiedener Versorgungsarten berücksichtigt.
Eine externe Teilung – bei der der Ausgleichsbetrag an einen anderen Träger übertragen wird – ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Träger die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert einen gesetzlichen Grenzbetrag nicht übersteigt.
Es gibt gesetzlich geregelte Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt wird.
Kurze Ehezeit: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich nicht statt, sofern kein Ehegatte seine Durchführung ausdrücklich beantragt.
Geringfügige Ausgleichswerte: Nach § 18 VersAusglG werden Anrechte, deren Ausgleichswert die in der Vorschrift genannten Bagatellgrenzen nicht überschreitet, vom Gericht von Amts wegen nicht ausgeglichen. Das gilt sowohl für kleine Differenzbeträge zwischen gleichartigen Anrechten als auch für sehr kleine Einzelanrechte.
Einvernehmlicher Ausschluss: Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung oder durch eine Vereinbarung im gerichtlichen Scheidungsverfahren – bei der beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein müssen – ganz oder teilweise ausschließen oder modifizieren (§§ 6, 7 VersAusglG).
Ja – aber unter strengen Voraussetzungen. Das Gesetz erlaubt einen Ausschluss oder eine Modifikation des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung (§ 6 VersAusglG). Diese Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens protokolliert werden. Im letzteren Fall müssen beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein.
Das Gericht überprüft eine solche Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit: Ist der Ausschluss für einen Ehepartner grob unbillig, ist das Gericht nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht an die Vereinbarung gebunden und führt den Versorgungsausgleich stattdessen nach den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise durch.
In der Praxis ist ein Ausschluss besonders sinnvoll bei sehr kurzen Ehen mit geringen Rentenanwartschaften, bei annähernd gleich hohen Anwartschaften beider Ehepartner, bei Kompensation durch andere Leistungen (z. B. höherer Zugewinnausgleich) sowie bei Selbstständigen, die keine gesetzliche Rentenversicherung haben.
Der Versorgungsausgleich ist in der Praxis der wichtigste Zeitfaktor im Scheidungsverfahren. Wer ausschließlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und keine weiteren Versorgungsanrechte hat, kann mit einer relativ zügigen Auskunftsphase rechnen. Sind hingegen mehrere Träger beteiligt – etwa ein Versorgungswerk, eine betriebliche Altersversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung – können die Auskünfte mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Wer den Versorgungsausgleich wirksam ausschließt, beschleunigt das Verfahren erheblich, weil die aufwändige Auskunftsphase entfällt.
Das ist der häufigste und unkomplizierteste Fall. Das Gericht holt eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung ein, berechnet die Differenz der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und überträgt den hälftigen Ausgleichsbetrag auf das Konto des ausgleichsberechtigten Ehepartners.
Hier müssen neben der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Träger angefragt werden. Das verlängert die Auskunftsphase und erhöht den Verfahrenswert.
Wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger oder gar nicht erwerbstätig war, sind seine Rentenanwartschaften entsprechend gering. Der Versorgungsausgleich sichert ihn in diesem Fall besonders ab – ein Ausschluss wäre hier in der Regel nicht fair.
Wenn ein Ehepartner selbstständig ist und keine gesetzliche Rentenversicherung hat, kommen andere Versorgungsanrechte in Betracht – z. B. private Rentenversicherungen oder berufsständische Versorgungswerke. Ob und in welchem Umfang diese ausgleichspflichtig sind, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.
Alle Versorgungsträger vollständig angeben: Füllen Sie den Fragebogen des Gerichts sorgfältig und vollständig aus. Fehlende Angaben verlängern das Verfahren.
Fragebogen zügig zurückschicken: Je schneller beide Ehepartner den Fragebogen zurücksenden, desto früher kann das Gericht die Auskünfte einholen.
Ausschluss frühzeitig prüfen: Wenn ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll ist, sollte dieser vor der Antragstellung mit dem Anwalt besprochen und ggf. notariell beurkundet werden.
Nicht unterschätzen: Viele Mandanten unterschätzen die Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die eigene Altersvorsorge. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie einem Ausschluss zustimmen.
Das Versorgungsausgleichsgesetz von 2009 hat das System grundlegend modernisiert. Seitdem diskutiert die Rechtspolitik vereinzelt über Vereinfachungen – etwa für Fälle mit sehr geringen Anwartschaften oder bei einvernehmlichen Scheidungen ohne nennenswerte Versorgungsunterschiede. Bislang hat der Gesetzgeber am bestehenden System festgehalten. In der Praxis hat sich das neue System der internen Teilung bewährt, führt aber durch die aufwändigere Auskunftspflicht bei mehreren Trägern zu längeren Verfahrensdauern als das alte System.
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