Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist zwingend nur ein Anwalt notwendig – der des Antragstellers. Dieser Artikel erklärt die gesetzliche Grundlage des Anwaltszwangs, wann der Antragsgegner doch einen eigenen Anwalt braucht und was das für die Kosten bedeutet.
Viele Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, stellen sich die Frage: Müssen wir beide einen Anwalt beauftragen – oder reicht einer? Die Antwort ist einer der größten praktischen Vorteile der einvernehmlichen Scheidung: Es reicht in der Regel ein Anwalt. Das spart Kosten und vereinfacht den Prozess erheblich. Wer sich vorab genauer informieren möchte, wie die anwaltliche Begleitung bei einer einvernehmlichen Scheidung konkret aussieht, findet unter Anwalt für die einvernehmliche Scheidung einen hilfreichen Überblick.
Der Anwaltszwang im Scheidungsverfahren ergibt sich aus § 114 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Danach müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das bedeutet konkret: Ohne anwaltliche Vertretung kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Ein Ehepartner, der eigenständig – also ohne Anwalt – einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen möchte, wird damit keinen Erfolg haben. Das Gericht wird den Antrag zurückweisen.
Der Anwaltszwang gilt jedoch nur für den Antragsteller. Der andere Ehepartner – der Antragsgegner – unterliegt keinem Anwaltszwang, solange er keine eigenen Anträge stellt.
Der Anwalt des antragstellenden Ehepartners übernimmt sämtliche prozessualen Schritte im Scheidungsverfahren. Dazu gehören die Vorbereitung und Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht, die Kommunikation mit dem Gericht während des gesamten Verfahrens, die Begleitung beim Scheidungstermin sowie die Entgegennahme und Weiterleitung des Scheidungsbeschlusses.
Darüber hinaus berät der Anwalt seinen Mandanten zu allen relevanten rechtlichen Fragen – zum Verfahrensablauf, zu den Kosten, zu den Scheidungsfolgen und zu etwaigen Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss der Antragsgegner keinen eigenen Anwalt beauftragen. Er kann die Zustimmung zur Scheidung direkt gegenüber dem Gericht erklären – entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts (§ 134 Abs. 1 FamFG). Das Gericht wird ihm die Möglichkeit geben, seine Zustimmung zu erklären, ohne dass dafür eine anwaltliche Vertretung erforderlich wäre.
Das ist ein wesentlicher Kostenvorteil der einvernehmlichen Scheidung. Im Vergleich zu einem strittigen Verfahren, bei dem beide Ehepartner eigene Anwälte beauftragen müssen, können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Anwaltskosten für eine Person vollständig entfallen.
Es gibt Situationen, in denen auch der Antragsgegner einen eigenen Anwalt benötigt – nämlich dann, wenn er selbst Anträge im Scheidungsverfahren stellen möchte. Das kann der Fall sein bei Anträgen auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Regelungen zum Sorgerecht oder Umgangsrecht sowie bei einem gewünschten Ausschluss oder einer Modifikation des Versorgungsausgleichs.
Für all diese sogenannten Folgesachen gilt ebenfalls Anwaltszwang. Wer also neben der Scheidung selbst noch bestimmte Scheidungsfolgen gerichtlich durchsetzen möchte, kommt um einen eigenen Anwalt nicht herum.
Nein. Ein Anwalt darf in Deutschland nicht beide Ehepartner gleichzeitig vertreten – das würde gegen das anwaltliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der keinerlei Konflikte bestehen, ist es einem Anwalt untersagt, sowohl den Antragsteller als auch den Antragsgegner zu vertreten.
Was möglich ist: Der Anwalt berät ausschließlich seinen Mandanten – den Antragsteller – und stellt für diesen den Scheidungsantrag. Der andere Ehepartner kann dann ohne eigenen Anwalt zustimmen. Das ist die typische Konstellation bei der einvernehmlichen Scheidung.
Auch bei einer Online-Scheidung gilt der Anwaltszwang unverändert. Der Unterschied liegt nicht in der rechtlichen Struktur, sondern im Kommunikationsweg: Bei einer Online-Scheidung erfolgt die gesamte Abstimmung zwischen Mandant und Anwalt digital – per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Der Anwalt stellt den Scheidungsantrag elektronisch beim Gericht ein. Die rechtliche Qualität und Wirksamkeit des Verfahrens sind identisch mit einer klassischen Scheidung.
Für Mandanten bedeutet das: Sie profitieren vom gesetzlich vorgesehenen Kostenvorteil der einvernehmlichen Scheidung (nur ein Anwalt notwendig) und zusätzlich von der Bequemlichkeit der digitalen Abwicklung – ohne persönliche Kanzleitermine.
Die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie werden auf Basis des Verfahrenswerts berechnet, der wiederum von den Nettoeinkommen beider Ehepartner, dem Vermögen und der Kinderzahl abhängt. Das Gesetz legt Mindestgebühren fest – darunter darf kein Anwalt abrechnen.
Typischerweise fallen für den Anwalt des Antragstellers eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Da bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt tätig wird, sind die Anwaltskosten insgesamt deutlich geringer als bei einem strittigen Verfahren mit zwei anwaltlich vertretenen Parteien.
Wer die Anwaltskosten nicht selbst tragen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten.
Der Antragsteller beauftragt einen Anwalt. Dieser stellt den Scheidungsantrag. Der Antragsgegner erklärt die Zustimmung ohne eigenen Anwalt. Das Verfahren läuft unkompliziert durch – ein Anwalt, minimale Kosten, überschaubare Dauer.
Die Ehepartner haben Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht bereits außergerichtlich einvernehmlich geregelt. Auch hier ist nur ein Anwalt für den Scheidungsantrag notwendig. Die außergerichtlichen Vereinbarungen können notariell beurkundet werden – ohne Gerichtsverfahren und ohne zweiten Anwalt.
Wenn ein Ehepartner zu einem Punkt (z. B. Unterhalt) einen gerichtlichen Antrag stellen möchte, benötigt er dafür einen eigenen Anwalt. Dieser Antrag wird dann als Folgesache im Scheidungsverfahren mitverhandelt. Der Charakter der Scheidung selbst (einvernehmlich) bleibt dadurch nicht zwingend berührt.
Anwalt frühzeitig beauftragen: Auch wenn das Trennungsjahr noch läuft, lohnt es sich, frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren. So können Sie den Ablauf planen und wissen, was auf Sie zukommt.
Scheidungsfolgen klären, bevor der Antrag gestellt wird: Je klarer die Einigung über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht, desto unkomplizierter und kostengünstiger wird das Verfahren.
Nicht auf einen gemeinsamen Anwalt hoffen: Das ist rechtlich nicht möglich. Aber ein Anwalt für den Antragsteller reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung vollkommen aus.
Verfahrenskostenhilfe prüfen lassen: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Kosten tragen können, fragen Sie Ihren Anwalt nach Verfahrenskostenhilfe – bevor der Antrag gestellt wird.
In der rechtspolitischen Diskussion wird gelegentlich diskutiert, ob der Anwaltszwang bei einvernehmlichen Scheidungen gelockert werden sollte – insbesondere für Fälle ohne gemeinsame Kinder und ohne komplexe Vermögensverhältnisse. Bislang hat der Gesetzgeber am Anwaltszwang festgehalten. Der Schutzgedanke dahinter ist, sicherzustellen, dass beide Ehepartner ihre rechtliche Situation verstehen und keine wichtigen Ansprüche ungeprüft aufgeben.
Sie suchen einen Anwalt für Ihre einvernehmliche Scheidung? Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – transparent, unkompliziert und deutschlandweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Viele Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, stellen sich die Frage: Müssen wir beide einen Anwalt beauftragen – oder reicht einer? Die Antwort ist einer der größten praktischen Vorteile der einvernehmlichen Scheidung: Es reicht in der Regel ein Anwalt. Das spart Kosten und vereinfacht den Prozess erheblich. Wer sich vorab genauer informieren möchte, wie die anwaltliche Begleitung bei einer einvernehmlichen Scheidung konkret aussieht, findet unter Anwalt für die einvernehmliche Scheidung einen hilfreichen Überblick.
Der Anwaltszwang im Scheidungsverfahren ergibt sich aus § 114 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Danach müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das bedeutet konkret: Ohne anwaltliche Vertretung kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Ein Ehepartner, der eigenständig – also ohne Anwalt – einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen möchte, wird damit keinen Erfolg haben. Das Gericht wird den Antrag zurückweisen.
Der Anwaltszwang gilt jedoch nur für den Antragsteller. Der andere Ehepartner – der Antragsgegner – unterliegt keinem Anwaltszwang, solange er keine eigenen Anträge stellt.
Der Anwalt des antragstellenden Ehepartners übernimmt sämtliche prozessualen Schritte im Scheidungsverfahren. Dazu gehören die Vorbereitung und Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht, die Kommunikation mit dem Gericht während des gesamten Verfahrens, die Begleitung beim Scheidungstermin sowie die Entgegennahme und Weiterleitung des Scheidungsbeschlusses.
Darüber hinaus berät der Anwalt seinen Mandanten zu allen relevanten rechtlichen Fragen – zum Verfahrensablauf, zu den Kosten, zu den Scheidungsfolgen und zu etwaigen Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss der Antragsgegner keinen eigenen Anwalt beauftragen. Er kann die Zustimmung zur Scheidung direkt gegenüber dem Gericht erklären – entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts (§ 134 Abs. 1 FamFG). Das Gericht wird ihm die Möglichkeit geben, seine Zustimmung zu erklären, ohne dass dafür eine anwaltliche Vertretung erforderlich wäre.
Das ist ein wesentlicher Kostenvorteil der einvernehmlichen Scheidung. Im Vergleich zu einem strittigen Verfahren, bei dem beide Ehepartner eigene Anwälte beauftragen müssen, können bei einer einvernehmlichen Scheidung die Anwaltskosten für eine Person vollständig entfallen.
Es gibt Situationen, in denen auch der Antragsgegner einen eigenen Anwalt benötigt – nämlich dann, wenn er selbst Anträge im Scheidungsverfahren stellen möchte. Das kann der Fall sein bei Anträgen auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Regelungen zum Sorgerecht oder Umgangsrecht sowie bei einem gewünschten Ausschluss oder einer Modifikation des Versorgungsausgleichs.
Für all diese sogenannten Folgesachen gilt ebenfalls Anwaltszwang. Wer also neben der Scheidung selbst noch bestimmte Scheidungsfolgen gerichtlich durchsetzen möchte, kommt um einen eigenen Anwalt nicht herum.
Nein. Ein Anwalt darf in Deutschland nicht beide Ehepartner gleichzeitig vertreten – das würde gegen das anwaltliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der keinerlei Konflikte bestehen, ist es einem Anwalt untersagt, sowohl den Antragsteller als auch den Antragsgegner zu vertreten.
Was möglich ist: Der Anwalt berät ausschließlich seinen Mandanten – den Antragsteller – und stellt für diesen den Scheidungsantrag. Der andere Ehepartner kann dann ohne eigenen Anwalt zustimmen. Das ist die typische Konstellation bei der einvernehmlichen Scheidung.
Auch bei einer Online-Scheidung gilt der Anwaltszwang unverändert. Der Unterschied liegt nicht in der rechtlichen Struktur, sondern im Kommunikationsweg: Bei einer Online-Scheidung erfolgt die gesamte Abstimmung zwischen Mandant und Anwalt digital – per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Der Anwalt stellt den Scheidungsantrag elektronisch beim Gericht ein. Die rechtliche Qualität und Wirksamkeit des Verfahrens sind identisch mit einer klassischen Scheidung.
Für Mandanten bedeutet das: Sie profitieren vom gesetzlich vorgesehenen Kostenvorteil der einvernehmlichen Scheidung (nur ein Anwalt notwendig) und zusätzlich von der Bequemlichkeit der digitalen Abwicklung – ohne persönliche Kanzleitermine.
Die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie werden auf Basis des Verfahrenswerts berechnet, der wiederum von den Nettoeinkommen beider Ehepartner, dem Vermögen und der Kinderzahl abhängt. Das Gesetz legt Mindestgebühren fest – darunter darf kein Anwalt abrechnen.
Typischerweise fallen für den Anwalt des Antragstellers eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Da bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt tätig wird, sind die Anwaltskosten insgesamt deutlich geringer als bei einem strittigen Verfahren mit zwei anwaltlich vertretenen Parteien.
Wer die Anwaltskosten nicht selbst tragen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten.
Der Antragsteller beauftragt einen Anwalt. Dieser stellt den Scheidungsantrag. Der Antragsgegner erklärt die Zustimmung ohne eigenen Anwalt. Das Verfahren läuft unkompliziert durch – ein Anwalt, minimale Kosten, überschaubare Dauer.
Die Ehepartner haben Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht bereits außergerichtlich einvernehmlich geregelt. Auch hier ist nur ein Anwalt für den Scheidungsantrag notwendig. Die außergerichtlichen Vereinbarungen können notariell beurkundet werden – ohne Gerichtsverfahren und ohne zweiten Anwalt.
Wenn ein Ehepartner zu einem Punkt (z. B. Unterhalt) einen gerichtlichen Antrag stellen möchte, benötigt er dafür einen eigenen Anwalt. Dieser Antrag wird dann als Folgesache im Scheidungsverfahren mitverhandelt. Der Charakter der Scheidung selbst (einvernehmlich) bleibt dadurch nicht zwingend berührt.
Anwalt frühzeitig beauftragen: Auch wenn das Trennungsjahr noch läuft, lohnt es sich, frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren. So können Sie den Ablauf planen und wissen, was auf Sie zukommt.
Scheidungsfolgen klären, bevor der Antrag gestellt wird: Je klarer die Einigung über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht, desto unkomplizierter und kostengünstiger wird das Verfahren.
Nicht auf einen gemeinsamen Anwalt hoffen: Das ist rechtlich nicht möglich. Aber ein Anwalt für den Antragsteller reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung vollkommen aus.
Verfahrenskostenhilfe prüfen lassen: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Kosten tragen können, fragen Sie Ihren Anwalt nach Verfahrenskostenhilfe – bevor der Antrag gestellt wird.
In der rechtspolitischen Diskussion wird gelegentlich diskutiert, ob der Anwaltszwang bei einvernehmlichen Scheidungen gelockert werden sollte – insbesondere für Fälle ohne gemeinsame Kinder und ohne komplexe Vermögensverhältnisse. Bislang hat der Gesetzgeber am Anwaltszwang festgehalten. Der Schutzgedanke dahinter ist, sicherzustellen, dass beide Ehepartner ihre rechtliche Situation verstehen und keine wichtigen Ansprüche ungeprüft aufgeben.
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